P-Konto

  • Komisch, dass die "gelben Freunde" immer wieder Erwähnung finden. Bei uns haben die auch ihre "Filiale" (man sollte eigentlich einen anderen Begriff dafür verwenden) in einem Modegeschäft, sich dort in einer Ecke mit eingemietet. Mich würden niemand zu so einer Bank bewegen können. Die 2 Leute hinter dem Schalter müssen ganz einfach völlig überfordert sein, sind ja keinerlei Bankfachkräfte.

  • Interessante Fallkonstellation aus diesem Forum : http://p-konto-forum.de/

    In den Monaten, in denen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, übersteigen die Einkünfte vieler Schuldner den Freibetrag des § 850k Abs. 1, 2 ZPO... da wird zum Jahresende einiges auf uns zukommen...

    So sehen die Zusatzvereinbarungen "P-Konto" bei den Sparkassen aus : http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-…--t31.html#p201

    Kündbar binnen 4 Werktagen = Rückumwandlung in ein normals Girokonto finde ich ja schon einmal kundenfreundlich...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nicht mal 10 Akten pro Tag und dafür knapp 3000 Flocken bekommen. Wo muss ich mich melden? ;)



    Wenn die Arbeit mit dem Erfassen der Pfändung doch ihr Ende finden würde...aber genau dann fängts eigentlich erst an!

    Ich habe übrigens ein Gehalt von 2500,- brutto inkl. aller Lohnnebenkosten zugrunde gelegt. Das wären vllt. 2100,- steurpfl. Bruttolohn. Was da netto bleibt ist nicht viel.

  • Interessante Fallkonstellation aus diesem Forum : http://p-konto-forum.de/

    In den Monaten, in denen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, übersteigen die Einkünfte vieler Schuldner den Freibetrag des § 850k Abs. 1, 2 ZPO... da wird zum Jahresende einiges auf uns zukommen...



    Das müsste dann aber auch bisher schon so gewesen sein !!
    (und da bei uns bisher insoweit kaum Fälle auftraten, kann das auch beim P-Konto kaum schlechter werden - das Weihnachtsgeld hat man zwar nun auch bei uns Beamten restlos gestrichen, aber ich denke mal, in meinem Amtsgerichtsbezirk gibt es auch in der freien Wirtschaft nicht viele Schuldner, die noch welches bekommen, die meisten verdienen kaum 1000 €).

  • Tag 2 des P-Kontos, ich mache PfÜBse nur in Vertretung und die Schuldner rennen uns die Bude ein:

    Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, kurz: Ein Großteil der in § 850 k V 2 ZPO genannten Stellen *weigert* sich vehement, die entsprechenden Bescheinigungen auszustellen, alle werden pauschal (teilweise auch direkt von der Bank) unmittelbar an das Gericht verwiesen. Die Bank, deren Kurzform auch die Abkürzung von "Vollstreckungsbescheid" sein könnte, teilte sogar mit, gar nichts von einem P-Konto zu wissen :eek:

    Wurden alle durch unsere Geschäftsstelle abgeblockt, aber es war ein extrem nervenaufreibender Morgen...

    Hattet ihr ähnliche Erlebnisse/Erfahrungen in den letzten zwei Tagen?

  • Nö, bei uns ist alles ruhig! Unsere örtliche Sparkiste ist extrem gut vorbereitet, von da kann eigentlich nix kommen.
    Auch die Schuldnerberatungsstellen sind gut aufgestellt.
    Ich habe aber von verschiedenen Seiten gehört, dass andere Kreditinstitute (angeblich) noch nie etwas von einem P-Konto gehört haben.
    Schaun wir mal, was da noch kommt.

  • Bei uns läuft es nach wie vor sehr ruhig. 2-3 Anfragen, eine Umstellung, aber auch noch keine Vorlage von Bescheinigungen.

    Schönes, heißes WE Euch allen.

    Euer Michel von der VB :cool:

  • Hallo.

    Bei uns in HH-West ist es (außer einigen Anfragen) P-Kontentechnisch auch noch eher ruhig.

    An die Bänker im Forum : Gibt es Anweisungen "von oben", welche Art von Bescheinigungen anerkannt werden ?

    Ich denke da

    a) an die "Musterbescheinigungen", entwickelt in Kooperation zwischen der

    Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV)


    in Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA)

    Wer darf die erteilt haben ? Werden auch Bescheinigungen vom Arbeitgeber anerkannt ?

    b) Bescheide nach SGB II / SGB XII - Werden diese in Bezug auf die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen i.S.v. § 850k Abs. 2 ZPO anerkannt - wenn ja : Nur für die Dauer der Gültigkeit der Bescheide ?

    c) was wird sonst anerkannt ?

    Grüße aus dem kochend-heißen HH...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • P-Konten-Anfrage:

    Erstaunlicher Weise sind die Anfragen weit weit geringer als befürchtet, trotz großer Berichterstattung in der regionalen Tageszeitung.

    Bislang gab es lediglich 2 Umstellungen, wovon einer noch nicht mal eine Pfändung hat! :gruebel:


    Bescheinigung:

    Wir werden jedem, der ein P-Konto hat und den geringeren Freibetrag beklagt, die "offizielle" Bescheinigung in die Hand geben. Was und wie er damit machen muss, darüber darf er sich jedoch selbst informieren.

    Dank der gesetzlichen Regelung, dass der Drittschuldner aus tiefen Prüfungsaufgaben und somit möglicher Haftung diesbezüglich befreit ist, erkennen wir alle Bescheinigungen an, die von den im Gesetz genannten Organisationen ausgestellt werden. Also auch von Arbeitgebern.

  • :meinung:

    Darauf hatte ich gehofft ... Wenn jetzt auch noch die beiden größten Hamburgischen Kreditinstitute (eines gelb, eines rot, beide zusammen "gefühlte" 90% aller Hamburg. Konten) das auch so sehen ... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Erkenntnis beruht bisher nur auf einem Einzelfall, aber beim gelben Kreditinstitut scheint man die Einrichtung des P-Kontos zu verkomplizieren. Das Formular dafür könne nicht vor Ort ausgehändigt werden, sondern müsse erst angefordert und zugesandt werden.

    Man kann das Formular allerdings auch online abrufen: https://www.postbank.de/csfiles/921_102_050_0410.pdf.

    Entsprechende Anliegen von Kunden dieses Kreditinstituts dürften sich also auf diesem Wege lösen lassen.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Hallo,[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]in der Woche bin ich froh, wenn ich mit dem Lesen nachkomme.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Hier jetzt komprimiert die Antworten auf einige Fragen:[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]
    Auskehrung: [/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Ja, auch wir gehören zu den Guten und kehren sofort aus. Wie schon gesagt, hatten wir bereits am 01.07. Kunden, die den Freibetrag ausgeschöpft hatten, so dass die ersten Auskehrungen zum P-Konto wohl beim nächsten Zahlungseingang anstehen (in der Regel die Sozialleistungen vom 30.07.2010).[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Arten von Bescheinigungen, die bei uns anerkannt werden:[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]a) die "Musterbescheinigungen", entwickelt in Kooperation zwischen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA)[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Wir wollen, wenn eben möglich, mit der Musterbescheinigung arbeiten. [/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]§ 850k Abs. 5 ZPO erlaubt es dem Arbeitgeber, eine Bescheinigung auszustellen. Geregelt ist nicht die Art der Bescheinigung. Wir werden daher auch Bescheinigungen der AG SBV anerkennen, die vom Arbeitgeber ausgestellt wurden.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]b) Bescheide nach SGB II / SGB XII - Werden diese in Bezug auf die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen i.S.v. § 850k Abs. 2 ZPO anerkannt - wenn ja: Nur für die Dauer der Gültigkeit der Bescheide ?[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Bescheide nach SGB II / SGB XII wollen wir anerkennen, obwohl wir die Bescheinigung der AG SBV lieber sehen. Wenn wir die Bescheide anerkennen, natürlich nur im Rahmen der Gültigkeit der Bescheide. Unabhängig davon werden wir aber unsere Kunden auffordern alle Nachweise regelmäßig zu aktualisieren.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]c) was wird sonst anerkannt?[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Ich habe z.Z. das Gefühl, dass es momentan nur wenige oder vielleicht sogar niemanden gibt, der eine vollständige Auflistung aller möglichen Bescheinigungen und deren verschiedenen Ausprägungen vorlegen kann. Wenn wir uns nicht sicher sind, geben wir das Dokument unserem Juristen (kann dann allerdings auch schon mal etwas dauern). Und wenn sich der nicht sicher ist, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass wir als Drittschuldner (zum Glück) nicht jede Bescheinigung anerkennen müssen.[/FONT]

  • Die Erkenntnis beruht bisher nur auf einem Einzelfall, aber beim gelben Kreditinstitut scheint man die Einrichtung des P-Kontos zu verkomplizieren. Das Formular dafür könne nicht vor Ort ausgehändigt werden, sondern müsse erst angefordert und zugesandt werden.

    Man kann das Formular allerdings auch online abrufen: https://www.postbank.de/csfiles/921_102_050_0410.pdf.

    Entsprechende Anliegen von Kunden dieses Kreditinstituts dürften sich also auf diesem Wege lösen lassen.


    [FONT=Arial, sans-serif]Ich habe mir das Dokument der Gelben angesehen. Sieht aus Sicht eines Drittschuldners doch recht ordentlich aus. Sogar die Bescheinigung der AG SBV ist dabei, was aus meiner Sicht einem Rechtspfleger doch ein Lächeln entlocken sollte. Insbesondere, wenn man bedenkt, was man sonst so über Gelb in diesem Forum findet...[/FONT]

  • hallo,
    habe meinen ersten PfÜB antrag mit Unterhalt und Konto aufm tisch...
    nun sagt ja der § 850 k Abs3 (neu), dass wir wie bisher bei arbeitseinkommen nen abweichenden betrag festlegen müssen.

    der § 850 k (neu) gilt ja aber nur für p-konto, oder?
    ob der schuldner aber sein girokonto als p-konto betreibt, weiß ich doch aber gar nicht. oder ist das völlig wurscht?
    und kann ich einfach die anlage wie bisher bei arbeitseinkommen hinten dran heften?

  • Nach Absatz 7 kann ja nach Pfändungseingang ein normales Girokonto umgewandelt werden. Außerdem pfändet der Gläubiger ja nur eine angebliche Forderung. Wenn weder ein P-Konto besteht, noch das Girokonto in ein solches umgewandelt wird, geht die Pfändung halt ins Leere.

  • Nach Absatz 7 kann ja nach Pfändungseingang ein normales Girokonto umgewandelt werden. Außerdem pfändet der Gläubiger ja nur eine angebliche Forderung. Wenn weder ein P-Konto besteht, noch das Girokonto in ein solches umgewandelt wird, geht die Pfändung halt ins Leere.



    Wieso denn das ? Die Ansprüche sind immer so formuliert, dass alle bei der Bank unterhaltenen Konten von der Pfändung erfasst sein sollen. Ist es ein normales Konto, geht es so wie bisher (uneingeschränkte Pfändung). Und ist es ein P-Konto, hat die Bank halt § 850 k n.F. zu beachten, insbesondere die Absätze 1 und 2. Und wenn der Gläubiger für den Fall, dass letzteres zutrifft, gemäß § 850 k III keinen Antrag stellt und die notwendigen Angaben zu den weiteren Unterhaltsberechtigten macht, wird eben ein Betrag nach Absatz III nicht festgelegt - dann bekommt der Schuldner die Beträge nach Absatz I und II, mindestens also die 985 €, auch wenn wir vielleicht nach § 850d ZPO nur einen niedrigeren Antrag festgelegt hätten. Wo kein Antrag ist, gibt es auch keine Entscheidung, und dann hat eben der Antragsteller Pech, hier der Gläubiger.

  • :gruebel: Kommt doch auf´s Gleiche raus, entweder hat der Gläubiger Pech gehabt oder die Pfändung geht ins Leere.... Oder wie jetzt? :gruebel: Der Antrag nach § 850 k III ZPO ist doch gestellt. Er geht ins Leere, wenn kein P-Konto vorhanden ist.

    Kann man einen PfÜB mit hilfsweisen Anträgen versehen? ("Für den Fall, dass ein P-Konto geführt wird, beantrage ich.... ")

  • Man kann ja die Forderungen des Schuldners aus einem normalen Girokonto und die des Schuldners aus einem P-Konto pfänden, letztere dann mit dem Antrag versehen. (bei "und" braucht man dann den Begriff "hilfsweise" nicht).

    Dann geht eben eine der beiden Forderungen ins leere und eine greift, sofern der Schuldner dort tatsächlich überhaupt ein Konto irgendeiner Art unterhält.

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