Abtretung Gesamtgrundschuld

  • hab da mal ´ne Frage:

    abgetreten wird eine Gesamtgrundschuld jeweils ab dem Tag der Eintragung.
    Die ursprüngliche Eintragung erfolgte jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
    Habe zwar gefunden, dass die Grundschuld nur insgesamt abgetreten werden kann, Kollegin ist jedoch fest davon überzeugt, gelesen zu haben, dass unterscheidlicher Zinsbeginn zulässig sei. Konnte dies nirgends finden; hätte auch Problem mit Bestimmheitsgrundsatz, da Außenstehender bzw. Versteigerungsgericht nicht feststellen kann, ab welchem Zeitpunkt Zinsen verlangt werden dürfen:gruebel:
    Wer weiß, wo da was steht??

    Danke

  • ZInsen seit dem Tage der Eintragung ist eh unzulässig, da nicht bestimmbar was gemeint ist, der Zeitpunkt der Eintragung der Abtretugung oder der Grundschuld (vergl. Schöner/Stöber, 12 Aufl., R.-Nr. 2384).
    Mit dem unterschiedlichen Zinsbeginn habe ich keine Schwierigkeiten. Er beginnt für jedes Grundstück halt unterschiedlich und ist von jedem ausrechenbar.

  • Der jeweilige Zinsbeginn ist mit dem Datum angegeben - also insoweit kein Problem; aber kann es für eine Grundschuld nicht nur einen Zinsbeginn gebeben. Ich fände es als nachrangiger Gläubiger irreführend, da ich nicht weiß, welche kapitalisierten Zinsen mir vorgehen. Wenn Zinsbeginn automatisch der frühest mögliche wäre, bräuchte (oder dürfte?) ich den zweiten doch nicht eintragen...

  • Sehe das so wie #2. Zinsen seit dem Tag der Eintragung ist zu unbestimmt. Unterschiedlicher Zinsbeginn würde mich nicht stören. In Höhe des nicht übereinstimmenden Betrages gibt es dann halt keine gesamtschuldnerische Haftung.

  • Ich hätte mit der beantragten Eintragung keine Probleme. Es ist doch auch möglich, dass ein Gesamtrecht in den beteiligten Blättern an verschiedenen Tagen eingetragen wird und laut Eintragungsbewilligung verzinslich ist "seit dem Tag der Eintragung des Grundpfandrechts". In diesem Fall hätte man ja von vornherein unterschiedliche Zinsbeginne.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ist ja sehr interessant, weiss leider immer noch nicht, ob unterscheidlicher Zinsbeginn bei Abtretung zulässig ist; einerseits wird es unter Hinweis auf HRP Rdn 2239, 2240 sowie verschiedene Entscheidungen für zulässig gehalten, andererseits aber abgeleht...:confused:

  • Wenn man sich mit Gesetzen und deren Auslegung beschäftigen muss, wann kann man dann überhaupt mal sicher sagen, dass man dort etwas "weiß"?!

    Du wirst Dich entscheiden müssen, ob Du das für zulässig hältst oder ob Du das als unzulässig ansiehst, da ja offenbar beide Meinungen irgendwie vertretbar sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die Eintragung mit unterschiedlichem Zinsbeginn zulässig ist, so muss m. E. auch die Verfügung im Wege der Abtretung über das komplette Recht inkl. unterschiedlichem Zinsbeginn möglich sein.

  • Wenn man sich mit Gesetzen und deren Auslegung beschäftigen muss, wann kann man dann überhaupt mal sicher sagen, dass man dort etwas "weiß"?!

    Du wirst Dich entscheiden müssen, ob Du das für zulässig hältst oder ob Du das als unzulässig ansiehst, da ja offenbar beide Meinungen irgendwie vertretbar sind.



    :zustimm:
    Wie so oft im Leben muss man sich entscheiden, wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt.
    Ich hätte keine Probleme mit einem unterschiedlichen Zinsbeginn.

  • Hallo!
    Vielen Dank für die Hilfestellung :dankescho- so ein Antrag ist mir heut nämlich auch auf den Tisch geflattert.
    Ich werd´s eintragen.

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