Form der Vollmachten bei KGs

  • meine Vorposter mögen zwar recht haben, allerdings bin ich auch immer so frei, die Übersendung in getrennten Dokumenten (zumindest einmal) zu fordern, weil die Unterlagen durch die Öffentlichkeit beauskunftet werden können und es so übersichtlicher ist. Dann kann man jedes Dokument entsprechend bezeichnen und der online einsehende findet was er sucht. Außerdem ist es für den Fiskus lohnender :teufel:.

  • Vielen Dank für Eure Meinungen - soweit ersichtlich gibt es also offenbar keine entsprechende Rechtsgrundlage. Allerdings darf man aus meiner Sicht auch nicht ganz vergessen, mit welchem erheblichen Arbeitsmehraufwand (für das Notariat) dies verbunden ist. Natürlich kann ich verstehen, dass es bequemer ist, wenn jede Vollmacht einzeln und "aussagekräftig bezeichnet" eingereicht wird. Aber wie bereits gesagt, auch als 1 als beglaubigte Abschrift gebundenes Dokument in Papierform eingereicht mussten Rechtspfleger und Öffentlichkeit (wer aus der Öffentlichkeit interessiert sich in echt eigentlich für die Handelsregistervollmachten ???) auch blättern um eine bestimmte Vollmacht wieder aufzufinden. Und das Beurkundungsgesetz ist durch den elektronischen Rechtsverkehr m.W. auch nicht außer Kraft gesetzt worden.

    "...allerdings bin ich auch immer so frei, die Übersendung in getrennten Dokumenten (zumindest einmal) zu fordern,..."

    Denke, der "einmalige Versuch" geht in Ordnung...
    Aber wenn ich stur bleibe, was dann? Zurückweisung des Antrages ?

  • Hallo

    zur Einreichung der Vollmachten als einzelnes Dokument gibt es für BaWü hier eine gesetzliche Vorschrift.
    Ich nehme an, dass diese VO auch für die anderen Bundesländer so gilt.

  • O.k., wieder was dazugelernt.
    Aber für Hessen habe ich trotzdem keine entsprechende Bestimmung gefunden, hier ist auch nichts Entsprechendes aufgeführt.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Also - da es für Hessen offenbar keine spezielle Vorschrift gibt muss der Vollzug im Handelsregister erfolgen, es gibt somit aus meiner Sicht keinen haltbaren Grund für eine Ablehnung.

    Abschließend möchte ich nochmal fragen: Gibt es gegenteilige Meinungen ?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe !

  • ... Gibt es gegenteilige Meinungen ? ...

    Sagen wir mal so: Wenn's keine entsprechende Vorschrift gibt, wird der Registerrpfl. die Eintragung nicht von einer getrennten Übersendung abhängig machen können. Allerdings spielt das von Maja ins Feld geführte Argument der Übersichtlichkeit

    Zitat

    ... weil die Unterlagen durch die Öffentlichkeit beauskunftet werden können und es so übersichtlicher ist. Dann kann man jedes Dokument entsprechend bezeichnen und der online einsehende findet was er sucht ...

    schon eine Rolle, auch ohne Vorschrift, so dass ich auch die Kollegen verstehen kann, die eine getrennte Übersendung der Dokumente wünschen. Wohl deshalb gibt's in BaWü eine entsprechende Vorschrift. Das Argument mit dem Widerruf von Vollmachten halte ich allerdings nach wie vor für nicht relevant.

    Alles in allem ... wenn's dem Notariat nicht allzu viel Arbeit macht ... im Sinne einer übersichtlichen Beauskunftung und einer guten Zusammenarbeit mit den Registergerichten ... :gruebel: ;)

  • Sicher sind wir immer bemüht, im Sinne der guten Zusammenarbeit mit den Registergerichten bei vielen Dingen einzulenken. Um den Arbeitsaufwand von der notariellen Seite einmal darzustellen: Bei 50 Kommanditisten dauert das Einscannen und Benennen einer Datei ca. 10 Minuten. Wenn jede Vollmacht einzeln gescannt und benannt werden muß dauert dies ca. 1 Stunde ! Und wir haben hier im Büro schon ein technisch fortschrittliches Gerät. Also ich würde hier nicht mehr von einem nur geringen Mehraufwand reden. Mal abgesehen davon, dass bei mir immer gleichzeitig mehrere KG's angemeldet werden.
    Also, vielen Dank erst einmal für Eure Meinungen - bin mal gespannt ob es in meinen Fällen in Hessen in die Beschwerde gehen muss.

    Und wie man all diese hübschen Smileys hier im Forum einfügt und das auch noch an der gewünschten Stelle... ich werde es herausfinden! :)

  • Da ich nunmehr auch das erste Mal vor diesem Problem stehe, muss ich es nochmal aufgreifen. Eigentlich wollt ich gerade eine Zwischenverfügung schreiben und hab nur noch geschaut, ob es nicht eine entsprechende Entscheidung gibt. Bzgl. Register bin ich dabei aber nur auf die Entscheidung des BayObLG v. 25.03.1975 gestoßen (allerdings ohne Gründe). Und die sagt jetzt, dass man bei der Vorlage von unwiderruflichen und über den Tod hinaus erteilten Vollmachten in beglaubigter Abschrift, einen Nachweis über den Fortbestand nicht verlangen kann.

    Reichen belaubigte Abschriften also doch oder gibt es für diesen Fall bezogen auf Registersachen noch gegenteilige Entscheidungen. Im Moment bin ich etwas verwirrt :confused: und bräuchte eure Hilfe.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Keine in Bezug auf Registersachen, aber für Grundbuch (und meiner Meinung nach auf das Register übertragbar):
    OLG Frankfurt am Main, B. v. 9.8.1996, AZ: 20 W 252/96:
    "Eine notariell beurkundete Vollmacht ist dem Grundbuchamt entweder durch Vorlage der Ausfertigung oder durch die Feststellung des die Erklärung des Bevollmächtigten beurkundenden Notars nachzuweisen, dass ihm die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat."

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • zu #26 und alle anderen Interessierten:
    Meine Rechtspflegerin hat uns nun einen Einzeiler zukommen lassen und (wegen der von uns "verweigerten" Einreichung der einzelnen HR-Vollmachten als getrennte und einzeln signierte Dateien) die Zurückweisung des Antrags angekündigt - wir sind nun heute in die Beschwerde gegangen. Falls es jemanden interessiert kann ich hier zu gegebener Zeit gerne das Ergebnis mitteilen.
    Bis dahin...

  • Hallo miteinander.

    Für alle die es interessiert: Zu meiner Begeisterung hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 11.06.2008 entschieden, dass meine Beschwerde Erfolg hat.
    Für die Forderung des Amtsgericht nach Übermittlung jeder Vollmacht in einer gesonderten elektronischen Datei gibt es keine Rechtsgrundlage - das Amtsgericht kann die Anmeldung nicht zurückweisen.

    Schönen Tag noch (meiner ist schon schön...)

  • Für alle die es interessiert: Zu meiner Begeisterung hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 11.06.2008 entschieden, dass meine Beschwerde Erfolg hat.
    Für die Forderung des Amtsgericht nach Übermittlung jeder Vollmacht in einer gesonderten elektronischen Datei gibt es keine Rechtsgrundlage - das Amtsgericht kann die Anmeldung nicht zurückweisen.


    Wärst Du so nett, mir das Aktenzeichen zu nennen? Diese Entscheidung meines LG interessiert mich nämlich sehr. Danke schön!

    Auch in Hessen sind Vollmachten einzeln einzureichen. Siehe folgender Link:
    http://www.hmdj.hessen.de/irj/HMdJ_Inter…92-63b5005ae75d


    Zitat aus der verlinkten Aufstellung: "Dokumente sollen einzeln unter Zuordnung ihrer jeweiligen Dokumentenart und nicht in einer einzigen Datei eingereicht werden." Hört sich für mich eher nach einer Empfehlung an (so hätten wir's gerne), aber eben nicht nach einer Rechtsgrundlage.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Hallo murks,

    kannst du mir diesen Beschluss zukommen lassen?

    Ich bin kommenden Montag und Dienstag bei einem Work-Shop, wo u.a. genau dieses Thema diskutiert wird.

    Vielen Dank schon mal.

  • ich verstehe eigentlich nicht so ganz das Problem mit den elektronischen beglaubigten Abschriften: Es war doch schon nach "vor-EHUG-Recht" zulässig, lediglich beglaubigte Abschriften von Handelsregistervollmachten einzureichen (wie oben zitiert BayObLG v 25.3.1975, Gustavus HR-Anmeldungen § 12 HGB Nr. 4). Soll sich das dadurch geändert haben, dass die Vollmachten jetzt elektronisch und nicht in Papierform vorgelegt werden?

  • Schön, daß hier Interesse an der Entscheidung des LG Frankfurt am Main besteht.

    In meiner Begeisterung habe ich leider vorstehend das falsche (Ausfertigungs-) Datum 11.06.2008 angegeben.

    Korrekt ist: Beschluß vom 20.05.2008, Az: 3-16 T 11/08.

    Ich habe es nicht geschafft den Beschluß hier z.B. als pdf-Datei anzuhängen bin aber gerne zur Übermittlung bereit. Vielleicht bekommt es ja jemand anderes hin...

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