Klausel nach § 726 ZPO ; wie Beweis führen?

  • Hallo, ich muss über einen Klauselantrag gem. § 726 ZPO entscheiden.
    Sachverhalt:
    Vergleich:
    1) Beklagter verpflichtet sich Dach des Klägers neu zu decken
    2) Streithelfer des Bekl. liefert die Ziegel und führt Arbeiten aus
    3) Kläger bezahlt Betrag x an den Streithelfer, sobald Ziff. 1) erledigt ist.

    Streithelfer will nun eine vollstreckbare Ausfertigung und legt als Nachweis des Eintritts der Bedingung eine öffentl. Begl. Urkunde vor in der er , der Streithelfer erklärt, dass er das Dach entsprechend Ziff. 1) des Vergleichs gedeckt hat.

    Haltet ihr das für ausreichend ? Ich habe Zweifel, ob der Eintritt der Bedingung so bewiesen werden kann. Aber wie dann ???
    Bin für Tipps dankbar.

    Liebe Grüße Nicole

  • Was für ein Vergleich! :roll:

    Streithelfer will nun eine vollstreckbare Ausfertigung und legt als Nachweis des Eintritts der Bedingung eine öffentl. Begl. Urkunde vor in der er , der Streithelfer erklärt, dass er das Dach entsprechend Ziff. 1) des Vergleichs gedeckt hat.

    Nach § 1 muss doch der Beklagte das Dach decken, oder? Oder ist gemeint vom Beklagten durch den Streithelfer decken lassen?

  • Melde mich morgen nochmals, habe Akte grad nicht griffbereit. Dann gibt es den exakten Wortlaut.

    Jetzt mach ich erstmal Feierabend.

    Grüßle Nicole :D

  • Der Nachweis, dass das Dach gedeckt ist, kann m.E. nie in der Urkundsform des § 726 ZPO geführt werden, erst recht nicht durch eine Eidesstattl.Versicherung.

    D.h. folgende Vorgehensweise zweckmäßig:Zunächst Anhörung des Klägers;
    - falls dieser ausdrücklich zugestehen sollte, kannst Du die Klausel erteilen
    - falls nicht, ist Antrag zurückzuweisen. Der Beklagte kann/muss dann über § 731 ZPO (Klage auf Erteilung der Vollstr.Klausel) vorgehen, dort können dann auch andere Beweismittel (Zeugen, Augenschein...) angeboten werden.

  • Hallo,
    sorry für die Verzögerung, Akte erst heute zurückerhalten.
    Wortlaut des Vergleiches:

    1. Die Beklagten verpflichten sich, bis 31.5.07 die zum Grundstück xy der Klägerin gerichtete Dachhälfte des Gebäudes xy einschl. Firstziegel neu zu decken mit Ziegeln der Marke Craton Magnum schiefergrau

    2. Die Streithelferin verpflichtet sich gegenüber den Beklagten, das Dach insgesamt mit den vorgenannten Ziegeln für die Beklagten kostenlos neu einzudecken und die alten Ziegel zu entsorgen. Die Beklagten und die Streithelfer sind sich darüber einig, dass die werkvertraglichen Gewährleistungspflichten hierfür ab Annahme dieser Leistung laufen.

    3. Die Klägerin verpflichtet sich, der Streithelferin der Beklagten Betrag XX zu zahlen. Der Betrag ist fällig, mit der Fertigstellung der Dachumdeckung gem. Ziff. 1 dieses Vergleiches.

    Streithelfer möchte vollstreckbare Ausfertigung. Zum Beweis des Bedingungseintritts wird gem. § 726 ZPO eine öffentl. begl. Urkunde vorgelegt, in der der Streithelfer erklärt, dass er die Dachumdeckung am Gebäude entsprechend dem vorgenannten Vergleich fertig gestellt hat.

    Für Tipps bin ich sehr dankbar !

    Grüße

    Nicole

  • 1) Ich würde mal sagen keine Zug um Zug Leistung, denn das muss wörtlich im Titel drinstehen. Tuts das nicht, ist es nicht mit Eisenbahn-Spielchen.

    2) Anhörung, ob das zugestanden wird.

    3) Der Beweis dürfte auch nicht zu führen sein. Insbesondere reicht dazu eine eigene eidestattliche Versicherung nicht aus. Wäre ja noch schöner : " Ich versichere an Eides statt, dass ich Recht habe"

    Da bleibt dann nur der Weg auf Klauselklage .

    Ach ja, und die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft haben die Richter und Anwälte auch mal gelernt:gruebel::gruebel:

  • Ich hatte heute früh noch etwas in Zöller und Baumbach-Lauterbach zum Thema "Zug um Zug" nachgelesen.

    So richtig schlau bin ich aber auch nicht geworden. Man findet insbes. bei Zöller viele Verweise auf irgendwelche Entscheidungen. Die Zeit zum Nachlesen finde ich derzeit leider nicht.

  • M.E. ist Rdn 8a des Kollegen Z****r nicht der Fall hier. Hier sind ja nicht Direkt Leistung und Gegenleistung vereinbart, sondern die Gegenleistung (Zahlung) ist von der vorherigen Fertigstellung abhängig.

    Das Dach mag ja noch nicht fertig sein, die Ziegel die falschen oder aber mangelhaft ausgeführt, oder was weiss ich denn.

    Ich würde da nix erteilen.

  • Ich schließe mich jojo an.

    Ein Fall der Leistung nach Empfang der Gegenleistung liegt nur vor, wenn an sich eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen müßte, jedoch bereits Annahmeverzug eingetreten ist, § 322 II BGB. Bereits nach dessen Wortlaut ist er hier nicht einschlägig: "Hat der klagende Teil vorzuleisten ...". Hier muß jedoch der Beklagte vorleisten!

  • Nach meiner Lesart passt die oben zitierte Kommentierung von Zöller wie der Nippel in die Lasche :teufel:.

    Zitat

    1. Die Beklagten verpflichten sich, bis 31.5.07 die zum Grundstück xy der Klägerin gerichtete Dachhälfte des Gebäudes xy einschl. Firstziegel neu zu decken mit Ziegeln der Marke Craton Magnum schiefergrau
    2. Die Streithelferin verpflichtet sich gegenüber den Beklagten, das Dach insgesamt mit den vorgenannten Ziegeln für die Beklagten kostenlos neu einzudecken und die alten Ziegel zu entsorgen. Die Beklagten und die Streithelfer sind sich darüber einig, dass die werkvertraglichen Gewährleistungspflichten hierfür ab Annahme dieser Leistung laufen.
    = Leistung

    Zitat

    3. Die Klägerin verpflichtet sich, der Streithelferin der Beklagten Betrag XX zu zahlen. Der Betrag ist fällig, mit der Fertigstellung der Dachumdeckung gem. Ziff. 1 dieses Vergleiches.= Gegenleistung



    Es steht dort auch ausdrücklich, dass diese Art der Verurteilung bei der Klauselerteilung gleichzubehandeln ist wie die Zug-umZug-Leistung. Daraus folgt, dass es sich tatsächlich um keine Zug-umZug-Verurteilung handelt, weswegen wiederum § 322 Abs. 2 BGB nicht passt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also bei mir (zugegeben: 24. Aufl.) steht in Nr. 8a: "Verurteilung zur Leistung nach Empfang der Gegenleistung erfolgt bei Annahmeverzug des Schuldners (§ 322 II BGB) ...".
    Klausel ist in solchen Fällen nach § 724 zu erteilen, da andernfalls der Annahmeverzug nochmals nachgewiesen werden müßte.
    Um hier zu passen, hätte der Tenor auf "Dacheindeckung durch Beklagten nach Erhalt der Zahlung vom Kläger" lauten müssen. Der Fall liegt hier jedoch genau umgekehrt.

  • :confused: Wir haben ja hier ein paar Besonderheiten.
    Zunächst liegt ein Vergleich vor (ggf. hätte in einem Urteil die Entscheidung tatsächlich auf Zug-um-Zug gelautet) und zweitens liegt ein Dreiecksverhältnis Kläger - Beklagter - Streithelfer vor. Gläubiger im Sinne der zu erteilenden Vollstreckungsklausel ist der Streithelfer.

    Der "durch den Gläubiger zu beweisende(n) Eintritt einer anderen Tatsache" (§ 726 Abs. 1 ZPO) wäre hier dann der Eintritt der Fälligkeit. :confused:

    Das wäre dann die umgekehrte Konstellation, wie die in Abs. 2 gemeinte, oder?

    Ich glaube ich schließe mich dann jojo und Bang-Johansen an.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Frage "Zug-um-Zug" bzw. "Zug-um-Zug-ähnlich" ist schwer zu entscheiden. Bin da auch recht unschlüssig.

    Praxisvorschlag:
    Um die Erteilung einer unrichtigen Klausel zu vermeiden, kann man durchaus davon ausgehen, dass ein "normaler" Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt.

    Dann kann vorgegangen werden wie in # 4 vorgeschlagen.

    Letztendlich gibt es unabhängig von "Zug-um-Zug", wenn der Schuldner sich "quer stellt", für den Gläubiger eh nur den Klageweg: entweder bereits im Klauselverfahren, § 731, oder im Vollstreckungsverfahren, §§ 756, 765.

  • Hm... ich bleib dabei

    Zitat

    Was für ein Vergleich! :roll:



    Anfangs war ich mir recht unschlüssig, aber je öfter ich den Vergleichstext lese, desto mehr komme ich zu dem Entschluss, dass es ein Fall von 726 I ist. Eine direkte Zug-um-Zug ist nicht zu erkennen, da die Vorwegleistung (Fertigstellung des Daches) erbracht sein muss, bevor Fälligkeit des Betrages XXX eintritt (Prinzip: "Wenn.., dann..."). Von daher:

    M.E. ist Rdn 8a des Kollegen Z****r nicht der Fall hier.



    :zustimm:

    Nächster Schritt: Anhörung der Klägerin.

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