1 Angelegenheit ?

  • Der Antragsteller hatte Beratungshilfe für "Entziehung Fahrerlaubnis" erhalten und Anwalt hat abgerechnet aufgrund Antrag vom 23.04.2007. Es handelt sich um eine Verwaltungssache vor dem Landkreis.
    Mit Antrag vom 10.05.2007 beantragt der Anwalt nachträglich Beratungshilfe für "die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung". Antrag wurde von mir zurückgewiesen, da es sich m.E. um eine Angelegenheit im beratungsrechtlichen Sinne handelt (einheitlicher Lebenssachverhalt). Anwalt legt Erinnerung gegen meine Zurückweisung ein und argumentiert mit § 17 Ziff. 1 RVG, weil es verwaltungsrechtlich um verschieden Angelegenheiten handelt. Dies ist doch aber für die Beratungshilfe ohne Bedeutung, oder? Wie seht Ihr das? Ich weiss nicht so recht, wie ich es in meinem Nichtabhilfebeschluss formulieren soll. Ich bin dankbar für jede Anregung. Ansonsten schönes Wochenende!

  • Wie Du sagst! Im übrigen sagt die Kommentierung, dass das die bisherigen Grundsätze und die Rechtsprechung weiterhin anzuwenden ist, auch wenn sie über das neue RVG hinausgehen. Dieselbe Sache, einheitlicher Auftrag und einheitlicher Lebenssachverhalt etc.

  • Der Antragsteller hatte Beratungshilfe für "Entziehung Fahrerlaubnis" erhalten und Anwalt hat abgerechnet aufgrund Antrag vom 23.04.2007. Es handelt sich um eine Verwaltungssache vor dem Landkreis.
    Mit Antrag vom 10.05.2007 beantragt der Anwalt nachträglich Beratungshilfe für "die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung". Antrag wurde von mir zurückgewiesen, da es sich m.E. um eine Angelegenheit im beratungsrechtlichen Sinne handelt (einheitlicher Lebenssachverhalt). Anwalt legt Erinnerung gegen meine Zurückweisung ein und argumentiert mit § 17 Ziff. 1 RVG, weil es verwaltungsrechtlich um verschieden Angelegenheiten handelt. Dies ist doch aber für die Beratungshilfe ohne Bedeutung, oder? Wie seht Ihr das? Ich weiss nicht so recht, wie ich es in meinem Nichtabhilfebeschluss formulieren soll. Ich bin dankbar für jede Anregung. Ansonsten schönes Wochenende!

    Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, hat der doch ein Auto, das er nicht mehr benötigt, als einzusetzendes Vermögen! :D


  • Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, hat der doch ein Auto, das er nicht mehr benötigt, als einzusetzendes Einkommen! :D



    DAS ist natürlich die Idee. :teufel:

    Ansonsten ist es eine Angelegenheit. Die Definition der Angelegenheit im RVG und in Beratungshilfesachen stimmen nicht überein. Den Antrag würde ich dann zurückweisen.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

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