Fehlende Unterschrift bei Vielzahl von Rechten nach Umschreibung

  • Ich habe noch mal ein bischen recherchiert und folgende (leider lange)Entscheidung gefunden:


    "Nr: KORE450179400

    BayObLG München 2. Zivilsenat Beschluß vom 2. September 1994, Az: 2Z BR 73/94
    [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD20V19-E','(Gesetzestext=\'gbo § 18\')','#AnkerDummy','TNormenkette0')']GBO § 18[/URL], [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD20V19-E','(Gesetzestext=\'gbo § 22\')','#AnkerDummy','TNormenkette1')']GBO § 22[/URL] Abs 1, [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD20V19-E','(Gesetzestext=\'gbo § 29\')','#AnkerDummy','TNormenkette2')']GBO § 29[/URL] Abs 1, [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD20V19-E','(Gesetzestext=\'bgb § 875\')','#AnkerDummy','TNormenkette3')']BGB § 875[/URL], [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD20V19-E','(Gesetzestext=\'bgb § 894\')','#AnkerDummy','TNormenkette4')']BGB § 894[/URL] 
    Zwischenverfügung im Verfahren auf Grundbuchberichtigung; Voraussetzungen der Wiedereintragung eines im Grundbuch versehentlich gelöschten Rechts Leitsatz

    1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, die fehlende Bewilligung des von der beantragten Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen; dies gilt auch, wenn es um die Berichtigung des Grundbuchs geht.

    2. Zu den Voraussetzungen der Wiedereintragung eines Rechts, das im Grundbuch versehentlich (ohne Bewilligung des Berechtigten) gelöscht worden ist. Orientierungssatz

    1. Auch wenn feststeht, daß ein Geh- und Fahrrecht im Grundbuch versehentlich gelöscht worden ist, muß der Antragsteller nachweisen, daß das Grundbuch auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung unrichtig ist. Es besteht nämlich die naheliegende Möglichkeit, daß das Grundbuch durch eine nachträgliche Löschungsbewilligung richtig geworden ist und daß diese Bewilligung nur nicht zu den Grundakten gelangt ist.

    2. An den Nachweis der Unrichtigkeit nach GBO § 22 Abs 1 S 1, also der Nichtübereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der wirklichen Rechtslage, sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die behauptete Unrichtigkeit genügt nicht. Es genügt auch nicht der Nachweis, daß das Grundbuch durch die Löschung unrichtig geworden ist. Der Antragsteller hat vielmehr auch lückenlos alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können. Ganz entfernte Möglichkeiten brauchen aber nicht widerlegt zu werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist in der Form des GBO § 29 Abs 1 zu führen. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus den Eintragungen im Grundbuch selbst ergeben. Fundstellen

    MittBayNot 1995, 42-44 (Leitsatz und Gründe)
    Verfahrensgang

    vorgehend LG Kempten 17. Mai 1994 4 T 997/94
    vorgehend AG Kempten 24. Februar 1994 XX
    Tenor

    Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2
    werden der Beschluß des Landgerichts Kempten
    (Allgäu) vom 17. Mai 1994 und die Zwischenverfügung
    des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Kempten

    (Allgäu) vom 24. Februar 1994 aufgehoben. Gründe

    I.

    Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. .... An dem Grundstück Flst. ... des Beteiligten zu 1 war in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. ..., ... und ... eingetragen. Das Recht wurde am 3.3.1986 aufgrund einer Bewilligung im Grundbuch gelöscht, die nicht von der Beteiligten zu 2 erklärt war.
    In Abteilung II Nr. 4 b ist seit dem 18.9.1979 eine Baubeschränkung für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. ... eingetragen.
    Die Beteiligte zu 2 erstrebt die Wiedereintragung des ihrer Behauptung nach zu Unrecht gelöschten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. .... Sie habe, im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teils des belasteten Grundstücks, lediglich die "pfandfreie Abschreibung" der Teilfläche, aber nie die Löschung des Rechts am ganzen Grundstück bewilligt und beantragt.
    Im Zusammenhang mit dem Antrag, die Auflassung der Teilfläche in das Grundbuch einzutragen, wurde am 4.3.1987 beim Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Freigabeerklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.12.1985 eingereicht, in der als betroffenes Recht das Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Flst. ... zugunsten des Grundstücks Flst. ... genannt war und mit der die Beteiligte zu 2 die "pfandfreie Abschreibung" der Teilfläche aus dem Grundstück Flst. ... bewilligte und beantragte. Die Freigabeerklärung wurde, wie sich aus den Grundakten ergibt, dem Urkundsnotar zurückgegeben und am 18.3.1987 mit folgender maschinenschriftlichen Ergänzung wieder eingereicht: (betroffenes Recht) "Abt. II lfd. 4 b" (Geh- und Fahrtrecht an Fl.Nr. ... zugunsten Fl.Nr. ...) "richtig Baubeschränkung an Fl.Nr. ... zugunsten von Fl.Nr. ... Gemarkung O." Die Baubeschränkung ist bis heute im Grundbuch nicht gelöscht worden.
    Das Grundbuchamt trug am 16.12.1993 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Löschung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. ... ein.
    Die Beteiligte zu 2 hat am 27.1.1994 beantragt, das Grundbuch durch die Wiedereintragung des gelöschten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks zu berichtigen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 24.2.1994 beanstandet: Zur Berichtigung sei die Bewilligung des Beteiligten zu 1 in notariell beglaubigter Form erforderlich. Die Beteiligte zu 2 hat dagegen Rechtsmittel eingelegt, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben und das das Landgericht mit Beschluß vom 17.5.1994 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
    II.
    Das Rechtsmittel hat aus formellen Gründen Erfolg.
    edit by Kai: Weiteren Text entfernt; siehe Aufsätze und Entscheidungen einstellen grds. nicht erlaubt "

    M.E. trifft das meinen Fall.

    Ich habe daher die Gemeinde gebten in gesiegelter Form einen Antrag auf Wiedereintragung der Rechte zu stellen.

  • Der vom BayObLG entschiedenen Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn im ersteren Fall hatte die Berechtigte immerhin eine Pfandfreigabeerklärung abgegeben, während im vorliegenden Fall feststeht, dass die Berechtigten im Zuge der Löschung der Rechte keinerlei Erklärungen abgegeben haben. Im übrigen halte ich die Entscheidung des BayObLG auch in der Sache nicht für zutreffend, weil sie den Berechtigten die Führung eines Beweises auferlegt, den diese schlechterdings nicht führen können, obwohl klar zutage liegt, dass das Recht ohne Zutun des Berechtigten gelöscht wurde. Damit ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt, sodass die Beweislast nicht denjenigen trifft, der sich auf das Weiterbestehen des Rechts beruft, sondern denjenigen, der das materielle Erlöschen des Rechts behauptet.

    Im Ergebnis kann es aber dahinstehen, welcher Ansicht man folgt. Denn die Grundbuchberichtigung ist im vorliegenden Fall -wie auch sonst- nur auf Antrag möglich und ich hatte diesbezüglich von vorneherein vorgeschlagen, dass dieser Antrag zweckmäßigerweise von der Gemeinde (als von der Wiedereintragung der Rechte Betroffene) gestellt werden sollte. Da in einem solchen Antrag aber natürlich zugleich das Geständnis liegt, dass die wiedereinzutragenden Rechte aus Sicht des Eigentümers nicht erloschen sind, fällt die Katze ohnehin immer auf dieselben Füße. Und der gesiegelte Antrag würde im Zweifel natürlich auch die (unterstellt) erforderliche Bewilligung der Gemeinde zur Wiedereintragung der Rechte beinhalten.

    Eine Veränderung des vorgeschlagenen Lösungsweges ergibt sich demnach nicht.

  • Ich hänge mich hier mal dran: wir haben mit mehrere Fälle, bei denen bei Anlegung von Wohnungseigentum vergessen wurde, das Wohnungseigentum zu unterschreiben. In Abt. II und III wurden Belastungen eingetragen. Teilweise gab es mehrere Eigentumswechsel. Was ist zu tun?

  • Ich gehe davon aus, dass auch Abt.I bei der Anlegung der Blätter unterschrieben wurde. Offenbar fehlen nur die Unterschriften unter der WEG-Beschreibung im Bestandsverzeichnis Sp.1-4.

    Bei der Anlegung von WEG ist die praktische Handhabung uneinheitlich. Manche Kollegen machen in Sp.5-6 des BV noch einen zusätzlichen Übertragungsvermerk, obwohl er streng genommen nicht notwendig wäre. Gibt es in Deinen Fällen solche Vermerke und sind sie ggf. unterschrieben?

  • Was ist zu tun?

    Ich würde sagen, nichts. Das Bestandsverzeichnis (in "normalen" Grundbüchern) wird ja auch nicht unterschrieben.

    Also wir haben das hier eigentlich immer so. Und haben uns nie dran gestört.



  • Da gebe ich dir Recht, bei uns ist das auch kein Problem in der Praxis.

  • Natürlich ist das ein Problem. In den Spalten 1-4 des Bestandsverzeichnis wird die Bildung von Wohnungseigentum (samt Bezugnahme auf die Bewilligung) vollzogen. Wenn der Vermerk nicht unterschrieben ist, kann zumindest auf diesem Blatt kein Sondereigentum entstanden sein. Fraglich ist dann weiter, ob die WEG-Begründung dadurch insgesamt fehlerhaft ist und ob auf dem nicht unterschriebenen Blatt nur ein nicht mit Sondereigentum verbundener "isolierter" Miteigentumsanteil gebucht ist. Wenn er überhaupt dort gebucht ist, denn es gibt in den Spalten 5-6 auch keinen unterschriebenen Einbuchungsvermerk.

  • Wir haben früher (vor Solum-Star) auch im Bestandsverzeichnis Sp.1-4 unterschrieben, Sp.5 und 6 keine Eintragung getätigt. Jetzt sind alle Grundbücher eingescannt und das Nachholen einer Unterschrift wäre nicht mehr möglich.

    #Pluto: wenn Du noch im Original-Grundbuch unterschreiben kannst, dann Frage: Gibt´s den Kollegen noch oder vielleicht einen Vertreter, der die Unterschrift nachholen kann?

    Falls nein, ich glaube, ich würde mich wegen der fehlenden Unterschrift nur im BV nicht aufreiben, sondern alles als wirksam ansehen, da ja die anderen Abteilungen vollständig unterschrieben sind. Oder meckert jetzt ein Dritter?

  • Die Nachholung der Unterschrift scheidet nach meiner Ansicht aus. Es sind schon diverse Eigentumswechsel in den WEG-Blättern erfolgt, sodass die nachträgliche Verbindung des Miteigentumsanteils mit Sondereigentum durch alle aktuellen Eigentümer vorgenommen werden muss.

    Die Unterschriften in den Abt.I-3 ersetzen nicht die fehlende Unterschrift im Bestandsverzeichnis. Dort geht es nicht nur um die Einbuchung des Miteigentumsanteils, sondern -vor allem- um die Begründung des Wohnungseigentums.

  • Die Nachholung der Unterschrift scheidet nach meiner Ansicht aus. Es sind schon diverse Eigentumswechsel in den WEG-Blättern erfolgt, sodass die nachträgliche Verbindung des Miteigentumsanteils mit Sondereigentum durch alle aktuellen Eigentümer vorgenommen werden muss.

    Die Unterschriften in den Abt.I-3 ersetzen nicht die fehlende Unterschrift im Bestandsverzeichnis. Dort geht es nicht nur um die Einbuchung des Miteigentumsanteils, sondern -vor allem- um die Begründung des Wohnungseigentums.



    Die Frage ist doch, wenn die Eintragung im BV nicht unterschrieben ist, ist dann das Wohnungsgrundbuch überhaupt wirksam angelegt? Ich meine ja, ansonsten wären ja zwingend sofortige Amtswidersprüche gegen sämtliche Eintragungen erforderlich.

  • Darauf zielte meine Äußerung in #28 im Hinblick auf den Miteigentumsanteil ab.

    Nach meiner Ansicht ist bei der Prüfung schrittweise vorzugehen:

    Frage 1: Ist der Miteigentumsanteil mangels Unterschrift im BV und mangels Übertragungsvermerk im BV Sp.5-6 überhaupt in diesem Grundbuch gebucht? Falls nein (mangels wirksamer Einbuchung), ist er nirgends gebucht, weil im ehemaligen Grundstücksblatt die Ausbuchung erfolgte und das Blatt geschlossen ist. Falls ja, geht es weiter mit Frage 2.

    Frage 2: Ist der -unterstellt wirksam- eingebuchte Miteigentumsanteil mit Sondereigentum verbunden? Dies ist nach meiner Ansicht klar zu verneinen. Der Vermerk über die Begründung von Wohnungseigentum wurde im BV nicht unterschrieben. Dann wäre auf dem Blatt ein nicht mit Sondereigentum verbundener isolierter Miteigentumsanteil gebucht. Bei den weiteren Verfügungen (Eigentumswechsel und Belastungen) fragt sich dann, ob die Verfügungen wenigstens bezüglich des isolierten Miteigentumsanteils wirksam sind, denn übereignet und belastet werden sollte das Wohnungseigentum und nicht der isolierte Miteigentumsanteil. Diese Frage dürfte entsprechend § 139 BGB zu beantworten sein.

    Vielleicht wird die Problematik zu Frage 1 deutlicher, wenn wir einmal vom WEG weggehen und folgenden Fall betrachten: Ein Grundstück wird von Blatt 100 nach Blatt 200 übertragen. In Blatt 100 ist der Ausbuchungsvermerk im BV Sp.7-8 unterschrieben, während der Einbuchungsvermerk in Blatt 200 im BV Sp.5-6 nicht unterschrieben ist. Ist das Grundstück wirksam in Blatt 200 gebucht? Das ist für das Grundstück die gleiche Fragestellung wie in unserem Fall für den Miteigentumsanteil.

  • Vieleicht lösen wir uns mal von der Vorstellung, das das BV im Rechtssinne Bestandteil des Grundbuchs ist. Genaugenommen gibt es das BV ja gar nicht, es ist lediglich eine Abschrift des amtlichen Registers, nämlich des Kataster. Das ist nun unzweifelhaft richtig, denn dort sind sowohl der Miteigentumsanteil als auch das Sondereigentum an der Wohnung gebucht. Habe ich nun das BV in Übereinstimmung mit dem Kataster übernommen und unterschreibe diese Eintragung nicht, habe ich ja nur ein unvollständiges Grundbuch im herkömmlichen Sinne, aber das amtliche Register ist nach wie vor gültig, denn die Bestimmungen des § 3 WGV sind ja alle erfüllt. Von einer Unterschrift steht dort nichts.

    Einmal editiert, zuletzt von nemo (10. August 2009 um 10:51) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Was im Kataster steht, ist für den Grundbuchinhalt völlig uninteressant. Außerdem geht es gar nicht um den guten Glauben an den Inhalt des BV (auch dieser wird mit Einschränkungen geschützt), sondern darum, dass aus buchungstechnischen Gründen ausnahmsweise eine rechtsändernde Eintragung (nämlich die der Begründung des Wohnungseigentums!) im BV erfolgt. Und diese Eintragung ist eben nicht unterschrieben.

  • @ nemo: Das BV ist Bestandteil des GB. Kann in § 4 GBV nachgelesen werden. Die Unterschrift wird auch in der GBV nicht gefordert. Muß sie ja auch nicht, weil sie schon vom Gesetz (§ 44 GBO) gefordert wird und sogar Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (10. August 2009 um 15:07) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • :aufgeb::maulhalt:Gut diesbezüglich gebe ich mich geschlagen, aber dennoch was ist denn nun wirklich die Konsequenz der vergessenen Unterschrift? Amtswidersprüche? Schließung der WGB von Amts wegen? Als Praktiker hätte ich vermutlich ohne großes Trara die WGB neugefasst, ja ich weiß ist auch nicht richtig, aber ist ein GB wegen Neufassung erst mal geschlossen, interessiert niemand, weder Gläubiger noch Berechtigter (wie bisher auch nicht) ob das BV im alten WGB unterschrieben war, Hauptsache die Rechte sind ranggerecht eingetragen.

  • Nun mal sachte mit die neuen Pferde, ich habe keine Vorschläge gemacht, sondern lediglich Gedanken geäußert, aber im Ernst, nicht unterschriebene Rechte sind nicht entstanden (siehe Demharter GBO 26. Auflage RN 65 zu § 44 GBOI). Ausgangspunkt ist hier ein nicht unterschriebenes Bestandsverzeichniss eines bzw. mehrere Wohnungsgrundbücher, ist also das Eigentumsrecht an der im BV gebuchten Wohnung nicht entstanden?
    Lieber Cromwell da du offensichtlich rechtstheoretisch sehr bewandert bist, wollte ich eigentlich hier lesen, was du dem Threadstarter praktisch zur Lösung des Problems raten könntest. Ich hatte diese Situation bisher noch nicht, würde aber sicher vor den gleichen Fragen stehen.

    Lass also bitte auch uns von deinen praktischen Ratschlägen profitieren.

  • Ich hatte in #24 gehofft, dass sich wenigstens in den Sp.5-6 des BV ein unterschriebener Übertragungsvermerk befindet. Diese Hoffnung hat sich leider zerschlagen, sodass es müßig ist, darüber zu diskutieren, ob die fehlende Unterschrift in den Sp.1-4 evtl. durch die Unterschrift in Sp.6 abgedeckt sein könnte.

    In #28 hatte ich dann festgehalten, dass in den Blättern, in welchen nicht unterschrieben wurde, kein Sondereigentum entstanden sein kann, und hieran die Frage angeknüpft, ob dies die Begründung von WEG insgesamt oder nur auf den betreffenden Blättern beeinträchtigt. Da ein nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil rechtlich existent sein kann, neigte ich zu letzterem (vgl. Palandt/Bassenge § 3 WEG Rn.3 m.w.N.).

    Die nächsten Fragestellungen erhoben sich zuletzt in #32. Als erste, ob der Miteigentumsanteil mangels wirksamer Einbuchung derzeit überhaupt im Grundbuch gebucht ist (das frühere Grundstücksblatt ist geschlossen). Falls nein, kann man die Eintragungen in den Abt.I-III in den nicht unterschriebenen Blättern von vorneherein vergessen. Falls ja, könnten Eigentumsübergänge und Belastungen bezüglich des isolierten Miteigentumsanteils (ohne Sondereigentum) entsprechend § 139 BGB evtl. wirksam sein, keinesfalls aber in Bezug auf das mangels Unterschrift nicht existente WEG.

    Das sind nach meiner Ansicht die Rechtsfragen, die es zu beantworten gilt und die dann die weitere praktische Handhabung diktieren. Die Nachholung der Unterschrift scheidet aus den in #30 genannten Gründen aus.

  • lieber einen "rechtlichen Selbstmord" in Kauf nehmen und dafür im Sinne der Beteiligten eine wenig aufwändige Lösung des Problems herbeiführen.

    Schließlich fehlt die Unterschrift schon lange aufgrund eines Versehens, das keiner bisher bemerkt hatte und die Beteiligten (auch die Notare und die Rechtsabteilungen der Gläubiger!) sind mit den "vermeintlichen" Rechtsverhältnissen am WE und den Belastungen bisher auch ohne Unterschrift klargekommen.

    Die We-Eigentümer und die Gäubiger hätten bestimmt keine Schwierigkeiten mit dem Nachholen der Unterschrift im Grundbuch -ich würde die Beteiligten anschreiben und Ihnen vorschlagen, dass ich die Unterschrift mit Vermerk (z.B.: Unterschrift wegen seinerzeitigen Vergessens im Grundbuch heute geleistet o.ä.) tätige, wenn sie damit einverstanden sind. Was soll denn passieren, wenn alle dem vorgeschlagenen Verfahren nicht widersprechen? Kann ein finanzieller Schaden für das Land entstehen? Muß ich mit Regreßforderungen, mit Schadenhaftungsprozessen rechnen, wenn ich außerhalb der rechtswissentschaftlichen Theorie das Problem löse? Wenn diese Fragen von mir so beantwortet werden können, dass ich keinem schade mit meiner Lösung, dass alle damit leben können, dann gehe ich den praktischen Weg der Problemlösung. Hochwissentschaftliche theoretische Gedanken zu allen möglichen Fallkonstellationen, die sich aus der fehlenden Unterschrift ergeben könnten, spare ich mir zugunsten der bürgerfreundlichen Lösung.

    Ich bin Praktiker und habe eine Pensenbelastung von fast 1,7 (ab 2010 gibt´s erst Frischfleisch im Grundbuchamt), da bleibt für langwierige Studien von Fachliteratur undsoweiter kaum noch Zeit übrig.

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