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In welcher Form kann er die Nachweise erbringen?Würde euch wie mein Vorredner geschrieben hat, Zustellungsurkunde (Auftraggeber Nachlasspfleger) an den Käufer ausreichen?
Und wie kann der Zugang an den NL-Pfleger nachgewiesen werden? Nachlassakte einsehen?Ist im Kaufvertrag die Einholung der nachlassgerichtlichen Genehmigung und deren Bekanntgabe an den Notar enthalten? Fallls ja, würde ich folgende Alternativen vorschlagen:
- Nachbeurkunden der Doppelvollmacht und erneute Eigenurkunde des Notars über die Bekanntmachung an den Erwerber als Vertreter des NLP und Entgegennahme als Vertreter des Erwerbers oder
- Nachbeurkunden einer Vollmacht(+Auftrag) an den Notar, dem Erwerber die Genehmigung des NLG dem Erwerber z.B. per Einschreiben mitzuteilen...
Falls nein, müsste die Genehmigung des NLG dem NLP erneut erteilt werden und der Nachweis der Bekanntmachung (am besten GV) an den Erwerber erbracht werden...
Im Kaufvertrag ist folgender Passus enthalten:
"Die Beteiligten beauftragen den Notar die nachlassgerichtliche Genehmigung einzuholen. Genehmigungen werden allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam mit ihre Eingang beim amtieren Notar".
Dieser Passus ist laut Schöner/Stöber 16. Auflage Rdnr. 3738 unzulässig.
Danke für die Tipps!
Ich muss zwar grdsl. immer alle Mittel aufführen, wie die ZwVfg zu beheben ist, aber das geht ja doch auch etwas weit wenn ich ausdrücklich eine Nachbeurkundung der Doppelvollmacht anfordere. Ich denke ich halte meine erneute ZwVfg etwas offener. Bin gespannt was kommt.