Es ist Sache des Schuldners, die Steuerunterlagen aufzuarbeiten. Wenn er den Steuerberater beauftragt, dann ist das seine Sache.
AG Duisburg, 27.04.2003, 62 IN 241/02
Es ist Sache des Schuldners, die Steuerunterlagen aufzuarbeiten. Wenn er den Steuerberater beauftragt, dann ist das seine Sache.
AG Duisburg, 27.04.2003, 62 IN 241/02
ich finde, dass diese Entscheidung sich mit der Frage beschäftigt, was bei Masseunzulänglichkeit das FA vom Verrwalter fordern darf und ob er eine Vergütung/Auslagenersatz für die Anfertigung der Steuererklärung erhält.
Mein Fall ist da etwas anders. Da ist Masse da und da wird weiter gehandelt - nix 35 II. Ist da nicht der IV dran, seine Masse darzustellen und die Erklärung abzugeben, wenn er wegen der Überschüsse nicht freigibt???
Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung ist mir i-wie noch suspekt.
Das IK-Verfahren ist frisch eröffnet. Das Gewerbe wurde 2013 abgemeldet. FA fordert TH zur Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung für 2012 auf.
Forderungen aus AN-Verhältnissen bestanden offenbar nicht - daher IK-Verfahren.
Müssen wir die USt-und GewSt-Erkl. abgeben? Wir verwalten hier keine selbstst. Tätigkeit, die gibt´s ja nicht mehr.
Verwaltungsauffassung:
AEAO zu § 251 Nr. 4.2 (Seite 211 ff. des verlinkten Dokuments).
Gegenfrage: Wer sollte denn sonst die Erklärungen einreichen? Die Steuererklärungen betreffen doch eindeutig Insolvenzforderungen.
Da ist es wieder "Soweit die Verwaltung reicht".
Heißt dann für mich:
Einkommenssteuererklärung ja - wenn ich denn die Unterlagen vom vom Umzug in die JVA betroffenen Schuldner bekomme.
USt- und Gewerbesteuer nein - weil wir ja seine vormals selbstst. Tätigkeit nicht verwalten, wie auch, ist ja aufgegeben.
???
Ihr verwaltet auch die Altschulden der ehemaligen selbständigen Tätigkeit. Sind ja Insolvenzforderungen. Mit "soweit die Verwaltung reicht" ist schon aus dem Kontext zu entnehmen, dass damit freigegebene laufende Betriebe gemeint sind.
Ihr verwaltet auch die Altschulden der ehemaligen selbständigen Tätigkeit. Sind ja Insolvenzforderungen. Mit "soweit die Verwaltung reicht" ist schon aus dem Kontext zu entnehmen, dass damit freigegebene laufende Betriebe gemeint sind.
Na gut, dann wollen wir mal gucken - hab eh noch nix von dem Herrn gehört. Außer vom plötzlichen Umzug.
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