BGH: Vergleichsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung

  • sie möchte wohl den Rest pfübsen (so wie ich das verstanden habe), weil zu spät bezahlt wurde.
    @ HIMI: oder lieg ich falsch?

  • ich wärm hier nochmal auf,... :tipptipp

    mir vorliegend ist ein feiner Vergleich zwischen Gl. und Sch., alles super vereinbart - Kosten-Übernahme, zusätzliche Sicherheit (zumindest eine Pauschalabtretung und Nennung des aktuellen Arbeitgebers), Ratenhöhe und Einmalbetrag mit Datum der Zahlungen, angemessene Raten und Unterschrift vom Schuldner.

    Grundsätzlich würde ich nun sagen, Kosten sind erstattungsfähig.

    Problematisch (zumindest für mich, die jetzt langsam in die Tiefen der angesetzten Vollstreckungskosten einsteigt) ist hier jedoch, dass der Schuldner diesen Vergleich im Jahr 2005 unterzeichnete und erst 2009 drei, vier Zahlungen verbucht wurden, welche jedoch nicht die vereinbarte Ratenhöhe erreichen.
    Grundsätzlich soll ja ein Vergleich die Sache erledigen - dies wurde hier auch schon so ähnlich gepostet- eine Erledigung hat aber tatsächlich nicht stattgefunden - die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommen war entweder nicht in Anspruch genommen worden oder ohne Erfolg. Dies ist nicht ersichtlich.

    Und jetzt zur grundsätzlichen Frage: spielt es eine Rolle, ob der Vergleich tatsächlich eingehalten wird?:gruebel:

    Die gesonderten Gebühren für den Abschluss eines Vergleichs sollen den Rechtsanwalt belohnen, der die Sache ohne weitere gebührenauslösende Tätigkeit erledigen kann. Ich kann mich noch erinnern, dass unser Bezirksrevisor hins. der Beratungshilfeeinigungsgeb. VV RVG Nr. 2508 ivm 1000 sehr streng war. Haben die Parteien den Vergleich nicht vollständig erfüllt - sprich z.B. Zahlung auch der letzten Rate - hat er einer Festsetzung nicht "zugestimmt".

    Es kommt ja nicht selten vor, dass der Schuldner zur Abwendung der laufenden Kontopfändung, oder des vorl. Zahlungsverbots eine Teilzahlungsvereinbarung mit Kosten etc unterzeichnet - Zahlungen jedoch nicht leistet. Die erneute Pfändung ist dann regelm. die Folge (sonst würden wir die Sache ja nicht auf dem Tisch haben...). Wobei man hier natürlich noch unterscheiden kann zwischen den Schuldnern, bei welchen bereits ZwV-Maßnahmen am Laufen sind und denen ohne "Zwang".

    In vorliegendem Fall ist aus der Forderungsaufstellung lediglich ein ZwV-Auftrag an den GvZ aus dem Jahr 2001 ersichtlich, jedoch keine aktuelle Maßnahme, die den Schuldner einschränkte.

    Ich weiß es ist ein leidiges Thema und das Durchwinken dieser Gebühren wäre möglich und angenehm, aber zu diesem Punkt würde mich grundsätzlich schon die ein oder andere Meinung interessieren.

  • Wenn der Schuldner den Vergleich unterschrieben hat und damit mit der Zahlung der Einigungsgebühr einverstanden war, dann ist sie festzusetzen. Ob er sich anschließend an die Vereinbarung hält, ist sein Bier. Würde hier also problemlos festsetzen.

  • Ist klar, des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

    Die Frage ist jedoch wann, wo und wie entsteht die Gebühr tatäschlich? AGBs unterschreibt man ja auch, aber wenn was nicht passt, will man natürlich trotzdem nicht benachteiligt werden.

    Im Übrigen, in oben genannter Akte habe ich auch schon festgesetzt. Mir geht es hier um die grundsätzlichen Gedanken hierzu.

  • Mehr, als eine 1,0 Gebühr nach VV-RVG Nr. 1003 nach dem Gegenstandswert bei Vertragsunterzeichnung zzgl. Postpauschale umd Umsatzsteuern lasse ich bei Einigung im laufenden Zwvo-Verfahren nicht durch. Nur in diesem Umfang sind die Kosten der Einigung (ausnahmsweise ohne Titulierung) im Rahmen des § 788 ZPO erstattungsfähig.

    9 von 10 Gl.-V., die es (VV-RVG Nr. 1000 oder Geschäftsgebühr etc.) versuchen, nehmen den Antrag auf meine Auflage hin zurück; der rest traute sich bisher leider nicht, Rechtsmittel gegen den Teilzurückweisungsbeschluss einzulegen - wobei, ich meine, ich habe eine landgerichtliche Entscheidung zur Nichtentstehung der Geschäftsgebühr (zusätzlich zur Einigungsgebühr).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mehr, als eine 1,0 Gebühr nach VV-RVG Nr. 1003 nach dem Gegenstandswert bei Vertragsunterzeichnung zzgl. Postpauschale umd Umsatzsteuern



    Mir geht es hier eher um die grundsätzliche Frage, ob die Gebühr trozt der richtigen Berechnung und aller weiteren von BGH und Landgerichten bisher heiß diskutierten Punkten abzusetzen ist, weil der Schuldner keine Raten zahlt, wie versprochen. Also er an dieser Einigung gar nicht (mehr) festhält und der Gläubiger -sollte er überhaupt ne weitere Sicherheit durch den Vergl. erlangt haben - diese dann nicht in Anspruch nimmt.
    Also selbst an der Vereinbarung nicht festhält.

  • Die "Einigung" ist mit Unterschrift des Schuldners im Hinblick auf das vom Gl. entworfene Angebot getroffen worden. Die Einigungsgebühr ist damit entstanden und kann m.E. nicht nachträglich wieder entfallen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • sehe ich genauso.

    Die einzige mögliche Konstellation, die ich mir vorstellen könnte, wäre eine Widerrufsmöglichkeit. Nach erfolgreichem Widerruf ist der Vergleich ja nicht mehr existent und dann gibts keine Einigungsgebühr (mehr)

  • Ein derartiger Fauxpas wird in einer anwaltlichen Ratenzahlungsvereinbarung wohl eher selten vorkommen ?

    idR nicht, höchstens bei "echten" Anwaltsvergleichen :D Also, wenn der RA alleine vor Gericht sich was überlegt :teufel:
    :oops: ich sag nix ohne meinen Anwalt :strecker

  • Ich muss das Thema noch mal hochholen.

    Auf Nachfrage per Zwischenverfügung nach der vom Schuldner unterzeichneten Ratenzahlungsvereinbarung (Kostenübernahme) teilt der RA mit, dass zwar keine schriftliche Ratenzahlungs-/Teilzahlungsvereinbarung geschlossen wurde - aber die Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und der Einziehung durch den GV zustande kam. Lt. der Forderungsaufstellung wurden tatsächlich auch Raten nach diesem Zeitpunkt geleistet.

    Kann der RA für eine durch den GV vereinbarte Ratenzahlung eine Gebühr geltend machen? M.E. nein, aber ... :gruebel: - die Frage kam hier schon mal auf, gibt es dazu inzwischen Irgendwas?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich würde auf einer schriftlichen Übernahmeerklärung der Kosten für die Einigung durch den Schuldner bestehen.

    Wird diese nicht vorgelegt --> Kosten sind als gegeneinander aufzuheben anzusehen mit der Folge, dass keine EG entsteht.

    Gruss
    rezk

  • Ne dafür kann der Anwalt keine Vergleichsgebühr kassieren.
    Wird von mir und ich weiss es auch von den GV´s hier (die regen sich auch immer darüber auf) gestrichen.

  • Ich denke eben auch, dass hierfür der RA keine Gebühr geltend machen kann - also habe ich jetzt mal gestrichen und warte ab, was (und ob was) kommt ... :cool:.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Eine grundsätzliche Frage zur Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr im ZV-Verfahren:

    Muss die Zustimmung des Schuldners zur Kostenübernahme ausdrücklich erfolgen, oder reichte eine konkludente Übernahme (z. B. durch Zahlung der ersten Rate) aus?

    Hintergrund meiner Frage ist folgende Konstellation:

    Der Gl-V schreibt an den Schuldner, dass sich seine Mandantschaft "mit folgender Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt:"
    In Folge wird die Ratenhöhe, die Fälligkeit und der Beginn der Ratenzahlungen angegeben. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Forderung "um die weiteren Zinsen sowie die Einigungsgebühr erhöht".

    Der Schuldner zahlt, nach Angabe des Gl-V, sodann die erste Rate.

    Reicht das aus, oder lest ihr die BGH-Entscheidung so, dass die ausdrückliche Kostenübernahme nachgewiesen werden muss?

  • Diesen Fall kenne ich auch.
    In den Schreiben steht, dass mit Zahlung der ersten Rate bis zum ... die Vereinbarung nebst Einigungsgebühr anerkannt wurde.

    Dazu gibt es auch schon Entscheidungen das dies so in Ordnung geht,
    weiss leider nicht mehr welche.

    Ich erkenne an, wenn bis zum im Schreiben angegebenen Stichtag die erste Rate gezahlt wurde.

    Hatte schon den Fall das wesentlich später gezahlt wurde.
    Laut Vereinbarung ist dies dann hinfällig und somit auch die Einigungsgebühr.
    Dann setzte ich natürlich mit Freuden ab.


  • Wie wird das bei Euch gehandhabt ? Weitere Antworten ?

  • Eine ausdrückliche Kostenübernahme kann nur durch ein entsprechendes diesbezügliches (ausdrückliches) Handeln des Schuldner erfolgen. Es bedürfte daher einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung des Schuldners, die regelmäßig durch eine Unterschrift dokumentiert wird (so auch AG Nidda DGVZ 2007, 75).

  • Um das noch einmal aufzugreifen (aus gegebenem, auf meinem Schreibtisch liegenden Anlass):

    Es soll eine Entscheidung des LG Hannover geben, dass die Zahlung der ersten Rate lediglich das Einverständnis mit der Einigung, nicht jedoch mit der Kostenübernahme bedeutet.

    Hat die jemand von euch parat?

  • Um das noch einmal aufzugreifen (aus gegebenem, auf meinem Schreibtisch liegenden Anlass):

    Es soll eine Entscheidung des LG Hannover geben, dass die Zahlung der ersten Rate lediglich das Einverständnis mit der Einigung, nicht jedoch mit der Kostenübernahme bedeutet.

    Hat die jemand von euch parat?

    Ist bei den Rechtsprechungshinweisen hier veröffentlicht. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gsvollstreckung

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