Berücksichtigung des Lebenspartners

  • Erst mal anhören.

    Meine Einstellung hat sich nicht geändet, hatte bislang auch keine weiteren Fälle zu entscheiden.
    Berücksichtigung gem. § 850c nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht. Also Kinder/Eltern/Ehegatte oder Lebenspartner. Dies sehe ich als abschliessend an.

  • Ich hab jetzt nach Anhörung des Schuldners einen Beschluss gefasst. Blöde Frage zum Schluss: Muss ich den Beschluss auch dem Drittschuldner, also dem Arbeitgeber zustellen oder ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters den Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen?
    Grundsätzlich tendiere ich zu letzterem, aber ich bin ins Grübeln gekommen, weil ich kürzlich einen Zusammenrechnungsbeschluss von Renten gemacht habe und die Rententräger auf Zustellung durch das Insolvenzgericht bestanden haben. Wie handhabt ihr das?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich stimme Tommy voll zu, der Schuldner ist leider der gekniffene, da sich hier Zivilgesetz und Sozialgesetz gegenüber stehen und beide einen gleichen SV anders beurteilen.

    Streng genommen dürfte bei Hartz IV auch nur den Anteil des Schulnders an den Gesamtkosten (sprich hälftige Miete, hälftige NK) in Abzug gebracht werden, da nur in der Höhe die Hartz IV Empfängerin Aufwendungen spart.

  • Ich hab jetzt nach Anhörung des Schuldners einen Beschluss gefasst. Blöde Frage zum Schluss: Muss ich den Beschluss auch dem Drittschuldner, also dem Arbeitgeber zustellen oder ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters den Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen?
    Grundsätzlich tendiere ich zu letzterem, aber ich bin ins Grübeln gekommen, weil ich kürzlich einen Zusammenrechnungsbeschluss von Renten gemacht habe und die Rententräger auf Zustellung durch das Insolvenzgericht bestanden haben. Wie handhabt ihr das?



    Wir stellen alles selber zu

  • Ich möchte das Thema nochmal aufwärmen und mal eine BGH-Entscheidung ins Spiel bringen, auf die ich in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde. Es handelt sich um folgende: IXa ZB 225/03. Im speziellen geht es mir hier um die Rdnr. 9 der Entscheidung.
    Mal angenommen der Schuldner lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und diese hat auch noch ein Kind. Der Schuldner hat Einkommen, welches bei der Berechung der ALG-Leistungen der Lebensgefährtin berücksichtigt wird. Könnte der Schuldner in Anlehnung an diesen Beschluss nicht einen Antrag nach § 850 f Abs. 1 (a) ZPO stellen, um überprüfen zu lassen, ob ihm ein höher Betrag zustehen würde? Nach Sozialhilferecht ist er den beiden zu Unterhalt verpflichtet, nach der Berechnung § 850 c ZPO nicht. Was meint ihr? Könnte man so dieses immer wieder auftretende Problem elegant lösen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich möchte das Thema nochmal aufwärmen und mal eine BGH-Entscheidung ins Spiel bringen, auf die ich in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde. Es handelt sich um folgende: IXa ZB 225/03. Im speziellen geht es mir hier um die Rdnr. 9 der Entscheidung.
    Mal angenommen der Schuldner lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und diese hat auch noch ein Kind. Der Schuldner hat Einkommen, welches bei der Berechung der ALG-Leistungen der Lebensgefährtin berücksichtigt wird. Könnte der Schuldner in Anlehnung an diesen Beschluss nicht einen Antrag nach § 850 f Abs. 1 (a) ZPO stellen, um überprüfen zu lassen, ob ihm ein höher Betrag zustehen würde? Nach Sozialhilferecht ist er den beiden zu Unterhalt verpflichtet, nach der Berechnung § 850 c ZPO nicht. Was meint ihr? Könnte man so dieses immer wieder auftretende Problem elegant lösen?



    aber das Kind ist nicht von ihm i.S.d. § 1615(klein L) BGB ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht hilft Dir das hier weiter:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=28621


    Den Thread hatte ich vorher schon gelesen und hab ganz ehrlich gesagt nur Bahnhof verstanden :( Vielleicht kannst du mich mit einfachen Worten noch mal aufklären ;)

    @LFdC: Nein, es ist definitiv nicht sein Kind, egal nach welcher Vorschrift.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Versuch der Zusammenfassung:

    Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines unpfändbaren Betrages oder auf Berücksichtigung von weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommens.

    Vielmehr kann die Bedarfsgemeinschaft die Anpassung der Leistungen (nach oben) verlangen, wenn bei dem Schuldner pfändbare Beträge abgeführt werden.
    Die ARGE darf bei der Ermittlung des Bedarfs der Gemeinschaft als Einkommen nur den Betrag zugrunde legen, welcher auch an den Schuldner ausgezahlt wird. Die Beträge, die zur Masse gezogen werden, bleiben unberücksichtigt.

    Daher ist Anlaufstelle der Bedarfsgemeinschaft die ARGE und nicht das Gericht.

  • @ WinterM: Sehr schön! Jetzt hab ich´s auch verstanden. Die von mir genannte BGH-Entscheidung steht dem demnach auch nicht im Wege oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus: Mist, noch mehr lesen.... :schock:

    Die Entscheidung hat mit deinem Problem eigentlich nichts zu tun.
    Soweit ich das verstehe, gehts nur darum, dass bei der Ermittlung des Betrages, welchen ein Schuldner zum "überleben" i.S.v. § 850f ZPO braucht, auf die Regelsätze des BSHG zurückgegriffen werden kann/soll/muss.

  • Ich danke recht herzlich :D
    Dann werde ich in Zukunft auch weiter so verfahren wie bisher. Nur für den Fall, dass mal wieder ein Schuldner solche Anschläge vorhat... ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es wäre mal an der Zeit, dass der Gesetzgeber die Gesetze auf einen Nenner bringt. Es kann doch nicht sein, dass die ZPO hü und das SGB hott sagt.

    Man weiss selber, dass man falsch entscheidet, kann aber aufgrund der gegebenen Gesetzeslage nicht anderes entscheiden. :mad:

  • Das Problem dabei ist, dass das Gericht einen zusätzlich unpfändbaren Betrag bestimmen muss und meiner Meinung nach nicht feststellen darf, dass eine Person, die grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist berücksichtigt werden soll. Das gibt der Buchstabe a nicht her.

    Dass es so ist wie es ist hat meiner Meinung nach schon seine Berechtigung und diese Personen mit in den § 850c Abs. 1 ZPO zu übernehmen halte ich für falsch. Wie soll der Arbeitgeber das machen? Die Ermittlungspflichten des Arbeitgebers wären damit überstrapaziert und es würde ständig zu Streit zwischen Schuldner/Gläubiger und Drittschuldner kommen.

    Meiner Meinung nach sollte ein zusätzlicher Buchstabe in § 850f ZPO aufgenommen werden nach dem das Gericht auf Antrag des Schuldners feststellen kann, dass auch diese Personen als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden können/sollen.

  • Das wäre für die Gläubiger aber weniger schön, da Arbeitslose doch immer in Bedarfsgemeinschaft mit verschuldeten Arbeitnehmern oder ebenfalls Arbeitslosen leben ;)

  • Echt lehrreich, dieser Thread! :daumenrau

    Mir stellt sich nochmalig die anfangs einführende Frage: Kann den ein Beschluss nach § 850 f ZPO (oder auch Beschlüsse nach §§ 850 c IV, 850 e Nr. 2 ZPO etc.) überhaupt rückwirkend erlassen werden?

    Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn vom Schuldner zuviel gepfändet wurde. Hego sprach davon, dies sei möglich, wenn es im Beschluss ausdrücklich angeordnet wird.

    Dies widerspräche jedoch aber dem Wesen des Vollstreckungsrechts. Was wäre, wenn sich erst nach Jahren herausstellt, dass das "Kind" des Schuldners doch unterhaltsberechtigt ist? Oder dass die Frau gar kein eigenes Einkommem mehr hat?

    Hat es der Rpfl in der Hand, hier mehrere Jahre "rückwirkend" den Drittschuldner zur Nachzahlung zu veranlassen???? :confused:

    Die Meinungen hierzu gehen wahrlich auseinander!

  • Eine Rückwirkung kann eigentlich nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen. Das hätte aber nur dann Sinn, wenn es eine (zumindest teilweise) einstweilige Einstellung gegeben hätte. Hat der AG an den Gläubiger oder IV/TH gezahlt, hat er mit befreieneder Wirkung gezahlt und der Beschluss entfaltet für die zurückliegende Zeit keine Wirkung mehr. Was dann der IV/TH macht ist unterschiedlich. Manche sind mit der "Verrechnung" bei den künftigen Einbehaltungen einverstanden, andere erstatten die zuviel gezahlten Beträge (oder auch nicht).

    Eine rückwirkende Anordnung für die Zeit vor der Antragstellung ist meiner Meinung nach nicht möglich.

    Etwas anderes könnte gelten, wenn es sich bei dem Beschluss nur um eine Klarstellung handelt (was in dem hier in Rede stehenden Fall aber nicht so ist). Eine Klarstellung ist ja keine besondere Anordnung sondern nur die Feststellung wie es ohnehin richtig ist.

  • So, jetzt habe ich auch das Problem:

    Schuldner verheiratet, Ehefrau hat drei Kinder mit in die Ehe gebracht. ARGE-Leistungen natürlich nada, da die Frau wieder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Kindvater zahlt keinen Cent Unterhalt.
    Schuldner verdient ca. 1.500,-- Euro und die Frau ca. 700,-- Euro. Somit wären beim Schuldner etwas über 400,-- Euro pfändbar und an die Masse abzuführen.

    Habt ihr schon neuste Erkenntnisse bzw. sind die erlassenen Beschlüsse rechtskräftig bzw. habt ihr neuere Rechtsprechung?



  • Schuldner verheiratet, Ehefrau hat drei Kinder mit in die Ehe gebracht. ARGE-Leistungen natürlich nada, da die Frau wieder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Kindvater zahlt keinen Cent Unterhalt.
    Schuldner verdient ca. 1.50,-- Euro und die Frau ca. 700,-- Euro. Somit wären beim Schuldner etwas über 400,-- Euro pfändbar und an die Masse abzuführen.

    Habt ihr schon neuste Erkenntnisse bzw. sind die erlassenen Beschlüsse rechtskräftig bzw. habt ihr neuere Rechtsprechung?

    Verdient sicher mehr als nur nen Euro fünfzig! :D

    Da gab's ne spektakuläre Entscheidung des OLG Frankfurt, dass der pfändbare Betrag nach § 850 f ZPO zu eröhen ist. Eigentlich auch ok, die Argumentation. Andere sprechen sich dagegen aus, Bei uns gehen solche Anträge aber immer durch. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!