VB durch Prozessgericht

  • Ich bin mir hier nicht sicher, ob ich als Prozessgericht im vorliegenden Fall einen VB erlassen kann....

    MB - Teilwiderspruch - Teil-VB, so weit so gut.

    Danach Einspruch - übrigens verspätet - gegen den Teil-VB mit der Begründung, dass eigentlich gegen den MB im Ganzen Widerspruch erhoben werden sollte.

    Aktenabgabe an uns - PG.

    Antrag Kläger, den Einspruch unter Aufrechterhaltung des Teil-VBs zurückzuweisen und den Beklagten über den Teil-VB hinaus zu verurteilen (Beträge: widersprochener Teil gegen MB). Antrag auf Anordnung schriftliches Verfahren und Erlass eines Urteils nach §§ 307, 331 III ZPO.

    Anordnung schriftliches Vorverfahren und Aufforderung an Beklagten, sich innerhalb von 2 Wochen zur Klagebegründung zu äußern.

    Innerhalb der Frist Schreiben des Beklagten, dass er sich verteidigen will, Begründung folge später.

    Außerhalb der o.g. Frist: Schreiben des Beklagten, dass er, um weitere Kosten zu vermeiden den Anspruch anerkenne.

    Kläger beantragt daraufhin Anerkenntnisurteil.

    Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nimmt er den Einspruch auch gegen den Teil-VB zurück (der ja ohnehin eigentlich verspätet war) und erkennt den Anspruch insgesamt an.

    Daraufhin erklärt der Richter das streitige Verfahren für erledigt und meint, der Kläger könne jetzt über den Rest einen VB beantragen.

    Der ist zwar nicht der Meinung (wie ich übrigens auch) und beantragt aber hilfsweise den Erlass eines VB´s.

    Nu hab ich das Ganze am Hals und bin der Meinung, dass ich hier keinen VB erlassen kann und statt dessen AU ergehen müsste.

    Wer kann mir helfen???

  • Also ich würde bzgl. dem Teil wo Widerspruch eingelegt wurde und dann der Widerspruch wieder zurückgenommen wurde einen Teil-VB erlassen.

    Bzgl. dem Teil wo bereits ein Teil-VB ergangen ist, brauchst nichts machen, weil ja der Einspruch zurückgenommen wurde.

  • Also ich würde bzgl. dem Teil wo Widerspruch eingelegt wurde und dann der Widerspruch wieder zurückgenommen wurde einen Teil-VB erlassen.

    Bzgl. dem Teil wo bereits ein Teil-VB ergangen ist, brauchst nichts machen, weil ja der Einspruch zurückgenommen wurde.

    Dieser Meinung bin auch ich. Es muss ein VB durch das Prozessgericht ergehen; das Anerkenntnisurteil hätte mündliche Verhandlung erfordert.

  • Ist die Sache einmal beim Prozessgericht, ist dieses auch für den Erlass des VB zuständig. Das ist ausgepaukt. Daher: Siehe die Vorposter.

    § 699 ZPO
    Vollstreckungsbescheid

    Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 m.W.v. 31.12.2006.

    (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. 


  • § 699 ZPO
    Vollstreckungsbescheid

    (1) [...] Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. 

    Ich glaube, das ist Nele39 (#1) auch klar. Das Problem ist aber, ob statt dessen ein VU hätte ergeben müssen. Ich meine, nein.

  • Das rein technische Problem für uns dabei ist, dass wir mühsam einen VB basteln müssen (wir sind nun mal nicht das zentrale Mahngericht), während ein AU in 5 Min. erledigt wäre.

    Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall.
    Der Richter begründete:
    Der VB ist das einfachere und damit prozessual allein zulässige Mittel der Wahl o. ä.

    Der müsste mal einen VB selbst basteln ...

    Letztendlich ist es doch nur wichtig, dass der Kl einen Titel hat. Zumindest im schriftl. Verfahren würde ich deshalb - rein praktisch und fern von rechtstheoretischen Überlegungen - ein AU vorziehen.

  • Ich kann nur wiederholen: Ich bastele nicht. Der Antragsteller hat mir vom alten Vordrucklsatz die Blätter 3-5 vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Allenfalls ein Vordruck stelle ich zur Verfügung, falls er den gar nicht mehr besorgen kann.

  • Bei uns gibt es nur noch Vordrucke, auf denen "DM" steht.

    Da bastele ich lieber (pdf-Datei ausfüllen). Sieht dann auch im Ergebnis vernünftig aus.

    edit:
    Im Übrigen wäre auch das ein rein praktischer Grund, eher ein AU zu erlassen.
    Welcher Kläger füllt schon gerne einen konventionelles MB-Formular aus bzw. verfügt über ein solches ?

  • Im Übrigen wäre auch das ein rein praktischer Grund, eher ein AU zu erlassen.
    Welcher Kläger füllt schon gerne einen konventionelles MB-Formular aus bzw. verfügt über ein solches ?



    Der Haken: Arbeit für den Richter. :teufel:

  • raicro: Du sprichst mir aus dem Herzen!!!!! :daumenrau Ich fand eben auch, dass hier in null komma nichts ein AU hätte ergehen können und ich jetzt die Arbeit zugeschoben bekommen habe - mit Anschreiben an den Kläger, dass hier mangels maschinellem Verfahren ein Antrag auf dem herkömmlichen Vordruck einzureichen ist etc. etc.:mad:

  • Ein AU ist Arbeit ? :wechlach:


    raicro: Du sprichst mir aus dem Herzen!!!!! :daumenrau Ich fand eben auch, dass hier in null komma nichts ein AU hätte ergehen können und ich jetzt die Arbeit zugeschoben bekommen habe - mit Anschreiben an den Kläger, dass hier mangels maschinellem Verfahren ein Antrag auf dem herkömmlichen Vordruck einzureichen ist etc. etc.:mad:



    @ raicro:

    Das ist ein relativer Begriff. Bei manchen Richtern artet auch ein AU recht schnell in Arbeit aus... :teufel:
    Da ist eine Weitergabe-Vfg. offenbar bequemer...



  • Ich hatte bislang noch nie das "Glück", mit diesen Belangen als Prozessgericht in C-Sachen konfrontiert zu werden, aber jetzt habe ich so einen ähnlichen Fall und komme nicht weiter.
    Habe mich durch die Suche schon einigermaßen eingelesen, habe aber meinen konkreten Fall nicht finden können. Vielleicht hilft mir jemand mit einem Link (wenn Thema bereits vorhanden) oder mit einem Rat:

    Gilt das oben genannte auch dann, wenn bereits der Vollstreckungsbescheid durch das ZeMa erlassen wurde, die Zustellung erfolgt ist und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einspruch gegen den VB beim ZeMa eingeht? Folge war natürlich die Abgabe an uns als Prozessgericht, Richter hat den Einspruch durch Urteil als verspätet verworfen und nichts weiter veranlasst außer die Akte wegzulegen. Jetzt richtet Glaubiger-Vertreter aber die Bitte an das Prozessgericht, den VB zu übersenden. Muss jetzt von hier aus (wegen oben) ein VB schriftlich gefertigt werden? Der VB ist ja eigentlich schon längst (maschinell) in der Welt. Muss ein neuer Antrag gestellt werden? Wie gehe ich vor?

    Besonderes Bonbon: Eigentlich wohnt der Schuldner noch nicht einmal im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Gläubiger hat aber uns als PG angegeben und der Richter hat das Verfahren auch ohne Beanstandung weitergeführt (warum, kann ich nicht sagen, Richter im Urlaub und Gl.V. nicht zu erreichen, -> nur wegen § 700 Abs. 3 ZPO???.). Übersehe ich etwas? Zerbreche ich mir nicht umsonst den Kopf?

    Vielleicht liegt es ja an der Hitze, aber ich bin völlig überfragt. :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von KerstinF (7. August 2008 um 16:49)

  • Muss noch einmal hier etwas nachtragen:
    Über einige Ecken habe ich jetzt vom "unserem" ZeMa die Aussage bekommen, dass doch das Prozessgericht dafür zuständig ist (BGH-Beschluss vom 13.06.2006, X ARZ 85/06). Unter diesen Voraussetzungen bekomme ich die Akte nach Übersendung sicherlich nur unbearbeitet wieder, also werde ich von hier aus wohl doch tätig werden. Werde mich noch einmal einlesen.

  • Muss noch einmal hier etwas nachtragen:
    Über einige Ecken habe ich jetzt vom "unserem" ZeMa die Aussage bekommen, dass doch das Prozessgericht dafür zuständig ist (BGH-Beschluss vom 13.06.2006, X ARZ 85/06). Unter diesen Voraussetzungen bekomme ich die Akte nach Übersendung sicherlich nur unbearbeitet wieder, also werde ich von hier aus wohl doch tätig werden. Werde mich noch einmal einlesen.

    2 Fälle sind zu unterscheiden:
    VB ist bereits erlassen: ZeMa fertigt aus!
    Machen die auch, hab' ich schon so gemacht!
    VB noch nicht erlassen: Prozessgericht erläßt VB!

  • Bei uns scheinbar nicht...! :( Die Entscheidung ist ja auch, zumindest wie ich sie verstehe, eigentlich eindeutig. Alles darüber hinaus ist sicher nur Kulanz.

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