Die Schuldnerin wurde durch LG verurteilt, Baumaßnahmen zu beseitigen. Sie kam dem nicht nach. Die Gläubigerin hat nun einen Beschluss nach § 887 ZPO erwirkt. In diesem wird die S. verurteilt 50000,--EUR kostenvorschuss für die Durchführung der Ersatzmaßnahme zu zahlen. Der Beschluß liegt mir mit Klausel und Zu-Nachweis vor. Benötigte ich auch noch das Urteil des LG in vollstreckbarer Ausfertigung ?
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