Alttitelumstellung auf Mindestunterhalt

  • Witzig, ich hab gerade eben viel Zeit vertrödelt, um die Excel Tabellen wiederzufinden. Die hat jemand vom allgemeinen Verzeichnis auf dem Arbeitsplatz gekillt. Nun hätte sie ganz oben im Portal gestanden

  • Zitat von Ulf

    Verstehe ich auch so. Durch Buchstabe d) wird Dein Fall mit dem "Normalfall" der hälftigen Anrechung gleich gesetzt, so dass Du wohl die Umrechnungstabelle einfach normal anwenden kannst.



    Die Exceltabelle kann nur bedingt genommen werden, da bei Eingabe der Prozentsätze über 97% der 1. Altersstufe / 103% der 2. Altersstufe bzw. 108% der 3. Altersstufe im Zahlbetrag schon Kindergeldanteile abgezogen sind. Bei höheren Prozentsätzen müsste man als schon anhand der Formel manuell ausrechnen:

    Zahlbetrag der entsprechenden Altersstufe + 1/2 Kindergeld
    ---------------------------------------------------------
    Mindestunterhalt der entsprechenden Altersstufe

    gruß
    ernst

  • Stimmt, was den Zahlbetrag angeht.

    In der Frage von cheyenne ging es aber erst mal nur um den neuen %-Satz. Und den kann man doch wegen des Verweises in § 36 Nr. 3 lit. d auf lit. a EGZPO mit der Excel-Tabelle berechnen. Oder steh ich gerade irgendwie voll auf dem Schlauch!?

    Ulf

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  • Ich wollte Euch ja nicht verwirren, evtl. sprechen wir von verschiedenen Tabellen :oops:

    Beispiel 135,0 % des Regelbetrages / Kind ist über 12:

    Laut Exceltabelle die hier freundlicherweise zur Verfügung steht wären dies neu 106,5 % des Mindestunterhaltes.

    Wenn jedoch lt. Titel kein Kindergeld angerechnet wird, ist der bisherige Zahlbetrag 389,00 €, somit neu nach Formel 127,6 % des Mindestunterhaltes. Abzüglich dem 1/2 Kindergeld wäre der Titel also wieder die bisherigen 389,00 € wert.

    Gruß
    ernst

  • :daemlich Jetzt verstehe ich erst das Problem! :oops:

    Bei der Umrechnung geht man tatsächlich vom "Zahlbetrag" aus und der Zahlbetrag ist ja tatsächlich ein anderer, wenn kein Kindergeld nach altem Titel abzuziehen ist.

    Dann passt hier die Tabelle tatsächlich nicht.

    Beispiel:

    Titel lautet auf 100 % nach RegelbetragVO, sieht keine Kindergeldanrechnung vor und Kind befindet sich noch in der ersten Stufe.

    Dann ist der "Zahlbetrag", welcher Ausgangpunkt der Umrechnung ist, hier 202 € (und nicht 196 €, welchen die Umrechungstabelle als Ausgangswert annimmt):

    (202 € + 1/2 Kindergeld) / 279 € = 279 € / 279 € = 1,00.

    In dem Fall ergibt sich also ein neuer Prozentsatz von 100 %, während die Tabelle einen Satz von 97,8 % errechnet hätte.

    Ulf

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  • Der Hinweis von ernst g ist beachtlich.
    Es war aber auch nicht zu erwarten , dass jeder Exotenfall mit der Tabelle abgebildet werden kann.
    Und ein Titel ohne Kindergeldanrechnung ist das für mich zweifelsohne.

    Für den Regelfall sollte die Tabelle ausreichen.

  • @ Steinkauz:

    Ich denke nicht, dass der Hinweis als Kritik an der Tabelle gedacht war. Aber man muss bei Benutzung von Hilfsmitteln solcher Art tatsächlich zuvor prüfen, ob das jeweilige Hilfsmittel überhaupt auf den Fall passt. Daher ist der Hinweis von _ernst_g tatsächlich wichtig, obwohl oder vielleicht gerade weil die Tabelle für den allergrößten Teil der Standardfälle gedacht ist.

    Ulf

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  • Ich hab das auch überhaupt nicht als Kritik an der Tabelle aufgefasst.
    Wenn ein Hilfsmittel zur Verfügung steht ( oder gestellt wird ;)) , heißt das ja nicht , dass man damit sein Hirn ausschalten darf.

  • Natürlich war meine Einwendung nicht als Kritik gedacht. Auch ich benutze gerne und oft die Exceltabelle, "Sonderfälle" (so auch Dyn. Titel bis 2001 mit grundsätzlicher hälftiger Kindergeldanrechnung) sind ja nur selten auf dem Tisch. An dieser Stelle nochmal ein dickes Lob für die zur Verfügung gestellte Tabelle. :daumenrau

  • Hallo zusammen,

    ich benutze in M-Sachen gerne und häufig die Umrechnungstabellen von Steinkauz in #26 und #27.

    Nach den zum 01.01.09 eingetretenen Änderungen bzgl. Kindergeld und § 1612a BGB (der nun maßgeblich für die Bestimmung des Mindestunterhalts ist und damit für die in § 36 EGZPO genannten Beträge eintritt) würde ich mich sehr über eine aktualisierte Fassung der Tabellen freuen.

    Ist jemand in der Lage das in Excel umzusetzen?

  • Hallo Porter,

    ich habe das schon versucht. Ist mir nicht so gut gelungen wie Steinkauz, auch hadere ich noch an der Unterhaltsberechnung bei Volljährigen. Hin und wieder ist da ein Elternteil ja immer noch unterhaltspflichtig.

    Einmal editiert, zuletzt von Geniesserin (28. Januar 2009 um 09:38) aus folgendem Grund: Schwachsinn gelöscht (morgendliche Denkblockade)

  • Ich habe da mal eine aktualisierte Excel-Tabelle auf die Schnelle gebastelt. Bei mir scheint sie zu funktionieren.

    Ob die Tabelle wg. unterschiedlicher Excel-Versionen und Formatierungen überall funktioniert, weiß ich nicht. Einfach mal ausprobieren.

    Die Verwendung der Tabelle geschieht auf eigene Verantwortung. Eine Haftung kann ich nicht übernehmen.

    Nachtrag: Berechnung bezieht sich auf Regelbetrag-Titel gem. § 1 RegelbetragVO, also Regelbetrag West.

  • Wie bereits an anderer Stelle mitgeteilt, bin ich wegen eines Unfalls längere Zeit "außer Gefecht".
    Bediene mich gerade auch der Hände meiner Frau.
    Mit neuen Tabellen kann ich auf absehbare Zeit nicht dienen.

  • Wenn man den Unterhaltsanspruch ausrechnet, dann wird zunächst der Mindestunterhalt aus dem 1/12 Freibetrag mal Prozentsatz für die Altersstufe ermittelt. Anschließend mit dem neuen Prozentsatz multipliziert, abzüglich Kindergeld.

    Ich frage mich, ob bereits der Mindestunterhalt zu runden ist, oder erst der zu zahlende Unterhalt. bei beiden Berechnungen kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

    Es kann aber doch nicht sein, dass der Mindestunterhalt gerundet wird und dann auch noch der neu ermittelte Unterhaltsbetrag. Zwei Mal runden will mir nicht so recht in den Kopf.

    Bei meiner Berechnung bin ich von 135 % des Regelbetrag-Verordnung ausgegangen und der ersten Altersstufe.

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