Dazu auch:
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 27.04.2006, 6 WF 32/06
Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist von der aus der Staatskasse im Rahmen der Beiordnung zu zahlenden Vergütung nur dann abzusetzen, wenn sich keine Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung ergibt und auch keine Auslagen entstanden sind, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden.
JurBüro 2007, 149-150 (red. Leitsatz und Gründe)
AGS 2007, 313-314 (red. Leitsatz und Gründe)
RVG-Letter 2006, 118-119 (red. Leitsatz)FamRB 2007, 174 (red. Leitsatz)
Als Folge der jüngsten Anrechnungsentscheidungen des OLG Ff/M wird nach Auskunft einer Kollegin vom LG Ff/M dort mittlerweile anscheinend zahlungsunabhängig wie folgt angerechnet: Festsetzung der PKH-Verfahrens-gebühr nach Anrechnung der Geschäftsgebühr aus den Wahlanwaltssätzen, wobei die PKH-Verfahrens-gebühr (entsprechend der Bestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) den Gebührensatz von 0,55 nicht unterschreiten darf.