PKH-Vergütung - Geschäftsgebühr-Anrechnung

  • Dazu auch:

    OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 27.04.2006, 6 WF 32/06
    Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist von der aus der Staatskasse im Rahmen der Beiordnung zu zahlenden Vergütung nur dann abzusetzen, wenn sich keine Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung ergibt und auch keine Auslagen entstanden sind, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden.


    JurBüro 2007, 149-150 (red. Leitsatz und Gründe)
    AGS 2007, 313-314 (red. Leitsatz und Gründe)
    RVG-Letter 2006, 118-119 (red. Leitsatz)

    FamRB 2007, 174 (red. Leitsatz)



    Als Folge der jüngsten Anrechnungsentscheidungen des OLG Ff/M wird nach Auskunft einer Kollegin vom LG Ff/M dort mittlerweile anscheinend zahlungsunabhängig wie folgt angerechnet: Festsetzung der PKH-Verfahrens-gebühr nach Anrechnung der Geschäftsgebühr aus den Wahlanwaltssätzen, wobei die PKH-Verfahrens-gebühr (entsprechend der Bestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) den Gebührensatz von 0,55 nicht unterschreiten darf.

  • Dass bei der PKH-Festesetzung grds. auch keine Reduzierung der Verfahrensgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus OLG Stuttgart, Beschl. 11.12.2007, 8 WF 161/07, (noch) nicht veröffentlicht (aber ggf. über Diabolo als pdf.Datei zu beziehen :D)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dass bei der PKH-Festesetzung grds. auch keine Reduzierung der Verfahrensgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus OLG Stuttgart, Beschl. 11.12.2007, 8 WF 161/07, (noch) nicht veröffentlicht (aber ggf. über Diabolo als pdf.Datei zu beziehen :D)



    Unabhängig von Titulierung? Da muss ich mich mal an Diabolo wenden. Ist doch "mein" OLG. :yes:

  • Dass bei der PKH-Festesetzung grds. auch keine Reduzierung der Verfahrensgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus OLG Stuttgart, Beschl. 11.12.2007, 8 WF 161/07, (noch) nicht veröffentlicht (aber ggf. über Diabolo als pdf.Datei zu beziehen :D)



    Erledigt :)

  • Dass bei der PKH-Festesetzung grds. auch keine Reduzierung der Verfahrensgebühr vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus OLG Stuttgart, Beschl. 11.12.2007, 8 WF 161/07, (noch) nicht veröffentlicht (aber ggf. über Diabolo als pdf.Datei zu beziehen :D)



    Habe die Entscheidung inzwischen auf dem Tisch (danke, Diabolo!!!!).
    Der Vollständigkeit halber sei gesagt:
    Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist in dem Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, nicht tituliert, und die außergerichtlich erfolgte Zahlung an den RA durch den Mandanten beträgt nicht mehr als den nichtanrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr.

    Wörtlich heißt es hierzu (im Grunde nicht neu):

    "Die Staatskasse kann sich gegenüber einem aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten RA im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zwar grundsätzlich auf einen vorliegenden Anrechnungstatbestand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV/RVG berufen, wenn im Verhältnis zwischen dem Beigeordneten und seinem Mandanten für eine vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG entstanden ist. Diese Berufung ist der Staatskasse jedoch verwehrt, soweit eine Zahlung des Mandanten auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht in einem Umfang vorliegt, dass auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt wurde".

  • Herr Hansens hat die Sache im RVGreport 1/08 zum Thema des Monats erkoren.
    Weshalb die Landeskasse über die PKH allerdings dem
    Anwalt vorgerichtlich angefallene Gebührenanteile erstatten soll, hat sich mir noch nicht so ganz erschlossen. Ich dachte die PKH tritt nur für die mit der Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten ein. Ohne die PKH könnte der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nur die um
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Der Richter beim AG Bad Iburg erweitert die
    Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 S. 3 ZPO auf vorgerichtliche Kosten - wie kann das sein? davon geht nicht einmal Herr Enders aus, der sich eingehend mit der PKH-Abrechnung befasst hat. Dieser will dem Anwalt nur nicht zumuten, seine Geschäftsgebühr notfalls zwangsweise gegenüber dem Mandanten beizutreiben.:confused:

  • @ Little Steven
    Wieso "dem Anwalt die vorgerichtlich angefallenen Gebührenanteile erstatten"? Der RA bekommt doch nichts erstattet, sondern lediglich in diesen begrenzbaren Einzelfällen nur ausnahmsweise nichts abgezogen (sieh auch mal die andere Seite: zieh mal eine halbe RVG Gebühr ab, wo es vorher nur BeratH gab, das ist so, als ob Dein Dienstherr sagt, dies Jahr gibts statt Bezüge im März nur eine Dose Kekse - musst aber Steuern zahlen für vollen Bezug)

  • Dass der Anwalt nicht jede Forderung gegenüber seinem Mandanten realisieren kann ist doch nicht neu. Wenn ich nicht über Beratungshilfe abrechnen kann, gehört das zu dem Risiko, das jeder Freischaffende bei einem Auftraggeber eingeht. Seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber bleibt vollkommen unangetastet, lässt sich halt u.U. nicht oder erst später realisieren.

  • @Little Steven
    ich glaub, wir reden einfach nur grad aneinander vorbei. Ich habe die Fälle gemeint, in denen der Mdt Beratungshilferecht hat - dann darf ich ihn auch nicht wegschicken (geht nicht um Moral, sondern ist klar berufsrechtlich geregelt und ja: es saugen sich die meisten Anwälte früher oder später irgendwas aus den Fingern, damit sie aus dieser Zwickmühle rauskommen). Ich darf ihm auch in dem Moment, wo er mir seine Beratungshilfeberechtigung darlegt, keinen Cent mehr nach RVG berechnen (gesetzlich verboten) - weder jetzt noch irgendwann später; die RVG-GG ist von vornherein ausgeschlossen. Wenn mir dann aber nicht bloß die 1/2 BeratHGebühr angerechnet wird, sondern eine 1/2 RVG Gebühr, passt das nun einmal nicht.

    War aber nur am Rande des Themas Anrechnung gemeint. Wenn ein RA vom Mdt außergerichtlich die GG hätte nehmen dürfen, der zahlt aber nicht, und der RA macht praktisch "auf Deckel" weiter, dann kann ich die "persönliches Pech-Antwort" genauso wie Little Steven gut verstehen. Hab an anderer Stelle schon gesagt, dass ich keine Bank bin.

  • Nachdem sich Herr Hansens in RVGreport 12/07 und 1/08 mit der Anrechnung bei PKH auseinandergesetzt und Herr Schneider in AGS 1/08 in aus meiner Sicht befremdlicher Weise angedeutet hat, wie er die Leistungsfähigkeit kostenfestsetzender Rechtspfleger einschätzt, gibt es Neues zu diesem Thema vom LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 in 13 Ta 181/07 (in juris bisher leider nur als Kurztext) und vom VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 in 7 K 179/07, nrwe.

  • Der 8. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat seine Meinung zur Anrechnung bei PKH kundgetan (Beschluss vom 15.01.2008 in 8 WF 5/08, juris). Wenn der Mandant den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr nicht gezahlt hat, zahlt die Landeskasse voll, weil Sie sich dann nicht auf die Anrechnung berufen können soll. :wechlach:

  • Weshalb die Landeskasse über die PKH allerdings demAnwalt vorgerichtlich angefallene Gebührenanteile erstatten soll, hat sich mir noch nicht so ganz erschlossen. Ich dachte die PKH tritt nur für die mit der Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten ein. Ohne die PKH könnte der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nur die um
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 geminderte Verfahrensgebühr abrechnen.


    Die PKh tritt eben nicht nicht für die mit der Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten ein. Tatsächlich werden deutlich geringere Gebühren gezahlt, folgerichtig erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht nach der Vorbemerkung 3, sondern nach § 58 II RVG. Die Änderung der Rspr des BGH hat also überhaupt keine Geltung für PKH.Jede andere Sichtweise läuft auf Anrechnung fiktiver Gebühren hinaus.

  • Zu bin-ganz-frisch "Jede andere Sichtweise läuft auf Anrechnung fiktiver Gebühren hinaus.[/quote]"

    Verstehe ich nicht. Die entstandene Geschäftsgebühr ist eine fiktive Gebühr?

  • @little Steven: irgendwie reden wir ebenfalls aneinander vorbei.
    WENN man wie das o.g. Gericht ZAHLUNGSUNABHÄNGIG einfach jedesmal die Verfahrensgebühr kürzt und dabei 58 II RVG außer acht lässt, dann ist das schlicht falsch.

  • @little Steven: irgendwie reden wir ebenfalls aneinander vorbei.
    WENN man wie das o.g. Gericht ZAHLUNGSUNABHÄNGIG einfach jedesmal die Verfahrensgebühr kürzt und dabei 58 II RVG außer acht lässt, dann ist das schlicht falsch.



    Das LAG und das VG § 58 II RVG außer acht lassen, ist den Entscheidungen m.E. nicht zu entnehmen. Ich bitte um einen entsprechenden Hinweis. M.E. wird darin grade der Behauptung § 58 II RVG sei für die Anrechnung nicht einschlägig argumentativ entgegengetreten.

  • Ich verstehe die ganze Aufregung eigentlich nicht. Der (richtigen) Entscheidung des OLG Stuttgart ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
    Alles andere ist nicht im Sinne des RVG. Das RVG sollte den Rechtsanwälten unkomplizierte Mehreinnahmen garantieren.

    Ich kann beim besten Willen nicht verstehen, warum einige Richter und Rechtspfleger meinen, dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu widersprechen, indem Kontruktionen gebildet werden um den RAe Knüppel zwischen die Beine zu hauen.

    Was soll das? Zumal seit einigen Wochen feststeht, dass das RVG eh wieder geändert wird!

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