Alles anzeigenIst doch eigentlich logisch, dass die Anrechnung zu erfolgen hat. Sonst würde der Beklagte doch zu viel bezahlen:
- volle GG zahlt Beklagter an Kläger aus Urteil
- volle PKH-Vergütung des Kl.-Vertreters stellt Kasse dem Beklagte zum Soll
===> Damit zahlt der Beklagte 1,3 GG + 1,3 Verf.geb.
Man kann nicht argumentieren ...vielleicht zahlt der Beklagte ja nicht.... Der Anspruch auf die volle GG ist tituliert und das muss berücksichtigt werden.
Entweder man stellt sich auf den Standpunkt, der RA hat gegenüber seinem Mandanten Anspruch auf Erstattung der vollen GG - ist ja nicht von der PKH abgedeckt - und der Mandant holt sich diese mittels Urteil von der Gegenseite. Da erfolgt die Anrechnung auf die PKH-Gebühr und es wird entsprechend weniger aus der Staatskasse ausgezahlt.
Oder man sagt, der RA bekommt die volle PKH-Vergütung ausgezahlt, da muss dies auf die titulierte GG angerechnet werden und wenn dem Beklagten die PHK-Vergütung zum Soll gestellt wurde, muss der zu vollstreckende Betrag in der Klausel des Urteils entsprechend eingeschränkt werden.
Der Gedanke mit dem Gegner, dem etwas zum Soll gestellt wird, hat was für sich, gebe ich zu.