Nach meiner Ansicht müsste es sich aus den Spalten 5-6 des BV der "Einbuchungsblätter" (und damit aus dem Grundbuch selbst) ergeben, an welchem Belastungsgegenstand die übertragene Dienstbarkeit zutreffend lastet. Damit wäre eine inhaltliche Unzulässigkeit vom Tisch. Sie ist außerdem auch deshalb vom Tisch, weil die Dienstbarkeit auch nach der erfolgten Übertragung der Miteigentumsanteile in die einzelnen Blätter materill am gesamten (richtigen) Grundstück lastete. Dies könnte sich allenfalls nachträglich geändert haben, wenn es zu mittels Veräußerung (zumindest) in einem der Blätter zu einem lastenfreien gutgläubigen Erwerb des Miteigentumsanteils gekommen sein sollte, weil es keine Dienstbarkeit an (den restlichen) Miteigentumsanteilen gibt. Ob ein solcher gutgläubiger Erwerb möglich war, halte ich wegen der Eintragung in Spate 5-6 des BV allerdings für zweifelhaft.
Am vorliegenden Fall zeigt sich wieder einmal, dass die Eintragung in den Spalten 5-6 des BV keine lästige Pflicht darstellt, sondern dass auf die Formulierung der Einbuchungsvermerke durchaus große Sorgfalt zu verwenden ist.