Zweites Versäumnisurteil, 1,2 Terminsgebühr

  • Ich bin gerade leicht genervt.

    Ich hatte ein Verfahren mit VU und nach Einspruch zweitem VU ( der Beklagte war jeweils nicht erschienen )

    In einem KFB habe ich dem RA statt der 1,2 Terminsgebühr lediglich die 0,5 Terminsgebühr festgesetzt.

    Die Absetzung habe ich damit begründet, daß eine Regelung vergleichbar § 38 II BRAGO im RVG nicht besteht.

    Die Terminsgebühr wird jeweils nach KV 3105 ermäßigt, da der RA nur jeweils einen Termin wahrgenommen hat, in dem VU erging.
    Somit jeweils Ermäßigung eingetreten, daher insgesamt nur eine 0,5 Gebühr.

    Nach einer OLG-Entschiedung soll das Wort " eines " im Gesetzestext jedoch als Zahlwort zu verstehen sein, somit gibt es bei zwei Terminen doch eine 1,2 Terminsgebühr:wechlach:

    Mein ach so anwaltsfreundlicher Richter folgt natürlich dem OLG:confused: .

    Kennt ihr irgenwelchen Entscheidungen, die anders anders lauten?

    ( Ich habe keine Lust mehr auf KFBs...)

  • Weshalb keine Lust mehr auf KFBs?

    Es ist doch alles ganz einfach :D :

    1. und 2. VU

    Zitat


    In den Fällen, wo in der ersten mündlichen Verhandlung zunächst nicht - streitig und später in der zweiten mündlichen Verhandlung streitig verhandelt wird, wie vorliegend, entsteht nicht mehr als insgesamt 1,2 Terminsgebühr. Eine § 38 II BRAGO entsprechende Vorschrift kennt das RVG nicht. § 15 II RVG normiert den Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühr. Dieser Grundsatz gilt auch für eine etwa anwendbare Bruchteilsgebühr und soweit eine höhere und eine geringere Gebühr zusammentreffen. Die geringere Gebühr geht in der höheren auf (Hartmann, Kostengesetze, 35. A., Rn. 21 zu § 15 RVG).

  • So ein ahnliches Problem wurde hier schon mal diskutiert. Aber ich kenne das selbst, man hat weder die Zeit noch die Lust alle Seiten zu durchkämmen. Aber schau mal bei dem Thema 0,5 TG bei VU nach. Dort sind mehrere Fälle aufgezeigt.

    Und dann habe ich da nochmal den Hinweis auf § 345 Rd.-Nr. 7 in der 25. Auflage des Zöllers. Da steht, dass ein Anwalt der das 1. VU erwirkt hat und auch das 2. VU erwirkt eine 1,2 TG erhält.

  • Zitat von WB


    Und dann habe ich da nochmal den Hinweis auf § 345 Rd.-Nr. 7 in der 25. Auflage des Zöllers. Da steht, dass ein Anwalt der das 1. VU erwirkt hat und auch das 2. VU erwirkt eine 1,2 TG erhält.



    Das scheint letztlich auch die ganz überwiegende Ansicht zu sein, wie sich bereits aus den Rechtsprechungshinweisen von rakumi ergibt.

  • Ich habe heute auch eine 1,2 TG in so einem Fall festgesetzt. Die absolut herrschende Meinung geht mittlerweile davon aus. Probleme habe ich damit nicht. Wer zweimal nicht zum Termin erscheint, ist es selber Schuld. Der darf dann ruhig etwas mehr bezahlen!

  • Zitat von rakumi

    mittlerweile gibt es dazu eine aktuelle BGH-Entscheidungen, die ebenfalls die 1,2 Terminsgebühr bestätigt:

    XI ZB 41/05, 18.7.06




    Ich stolpere gerade über den Leitsatz:

    Zitat
    Zitat


    Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG zu.

    BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05

  • das war doch auch die Fragestellung!
    Erhält der RA, der sowohl beim ersten als auch beim zweiten VU mitwirkt nur eine 0,5 Terminsgebühr oder die 1,2 Terminsgebühr?

  • Ich finde die absolut h.M., dass eine 1,2 TG entsteht auch absolut zutreffend. Es kann bei der Formulierung der Nr. 3105 VV-RVG nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass eine permanente Säuminis der Gegenseite dem Anwalt der Klägerseite angelastet wird. Es sollen ja nach dem Willen des KostRModG in aller Regel 2,5 Gebühren (VG + TG) entstehen. Insofern ist die Formulierung "eines ..." in NR. 3105 VV-RVG m.E. tatsächlich als Zahlwort zu verstehen

  • Ich halte die Entscheidung (Gut, sie ist da und ich werde mich dran halten) für falsch.

    Einen Termin, in dem beide anwesend sind, oder Gespräche zur Beilegung erfolgt sind, haben ja nun nicht stattgefunden. Es hat also keinen Versuch gegeben, die Sache "unter Männern" zu regeln. Vielmehr kreuzt er auf, wartet und sagt "VU" und dass im zweiten Termin auch.

    Ich denke, er bekommt die 1,2 für das Gespräch. Und für nur zweimal "VU" ist das m.E. unangemessen.


    Aber watt sollet, BGH ist BGH.

  • Ja, das gefiel mir auch nicht so recht.

    Wie schon geschrieben: Die Klage ist mit der Prozessgebühr/Verfahrensgebühr abgedeckt, Reisekosten z.T. gehen eh extra und nur VU zu sagen: Da ist eine halbe Gebühr mehr als ausreichend.

    Weil außer anwesend sein, tut der ja nix, prüft nixt, kämpft nix, redet nix, nickt in den meisten Fällen nur.

    Das hat mich eigentlich schon immer gestört, genauso, wie mich stört, dass der Verkehrsanwalt für seine Leistung, die er tatsächlich erbringt, zuwening erhält.

    Aber wenn interessiert schon, was mich stört ?

  • Zitat von jojo


    Weil außer anwesend sein, tut der ja nix, prüft nixt, kämpft nix, redet nix, nickt in den meisten Fällen nur.


    Hey, in der Zeit hätte er alle meine Schriftsätze prüfen und unterschreiben können ;)

    Wenn er einmal Zeit verplempert, gut 0,5, aber wenn er nochmal hin muß, kann es doch nicht bei den 0,5 bleiben.

    Ob dann 2 mal 0,5 (also 1,0) angemessener wären anstatt 1,2 - darüber lässt sich von mir aus philosophieren...
    Aber ich hab auch wenig Verständnis dafür, dass der Gegner Einspruch einlegt und wieder nix draus macht...

  • Ich stimme Comanda zu :daumenrau: #13 ist so kurz und prägnant formuliert, daß ich da bei Bedarf darauf zurückkomme. :cool:

  • Zitat von jojo

    Ja, das gefiel mir auch nicht so recht.

    Wie schon geschrieben: Die Klage ist mit der Prozessgebühr/Verfahrensgebühr abgedeckt, Reisekosten z.T. gehen eh extra und nur VU zu sagen: Da ist eine halbe Gebühr mehr als ausreichend.

    Weil außer anwesend sein, tut der ja nix, prüft nixt, kämpft nix, redet nix, nickt in den meisten Fällen nur.



    Naja, aber er muss zu zwei Terminen anreisen, diese vorbereiten, warten und die dann auch durchführen (wenn auch vereinfacht, da kein Gegener da ist). Die Tatsache, dass die Gegenseite wiederholt säumig ist, kann aus meiner Sicht beim besten Willen nicht dem RA angelastet werden. Er ist zweimal da und zweimal verhandlungsbereit. Wenn man bedenkt, dass die 1,2 TG im RVG sogar für ein blödes Telefonat entsteht, muss soetwas ausreichen um diese auszulösen. Dafür sprechen weiterhin wie oben ausgeführt auch der Gesetzeswortlaut sowie der Gedanke, der dem RVG zugrunde liegt, nämlich dass VG und TG in der Regel mit zusammen 2,5 abgerechnet werden können. Ob eine (insgesamt) andere Regelung als die im RVG nicht sinnvoller wäre, ist natürlich eine ganz andere Frage. Die momentane Gesetzeslage läßt aber m.E. keine andere als die vom BGH gewählte Lösung zu

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!