Zuständigkeit für die Wiederverwahrung

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem:
    Ein gemeinschaftliches notarielles Testament wurde nach dem Tod des
    Ehemannes durch das Verwahrgericht eröffnet. Dem Nachlassgericht
    wurde eine begl. Ablichtung des Testamentes übersandt.
    Das Verwahrgericht hat die Urschrift des Testaments wieder verwahrt.
    Das Verwahrgericht vertritt die Meinung, dass zur Wiederverwahrung
    das Verwahrgericht zuständig ist.
    Bisher war es in der Praxis jedoch so, dass dem Nachlassgericht
    die Urschrift des Testaments übersandt wurde und die Wiederverwahrung
    durch das Nachlassgericht erfolgte. Bei unserem Nachlassgericht wird es
    genauso gehandhabt. Die Urschrift des Testamentes wird dem Nachlassgericht übersandt.

    :)

  • das Verwahrgericht behält nach Erölffnung nach dem ersten Ehegatten die Urschrift des gemeinschaftlichen Testaments und verwahrt es weiter. Nachdem das gemeinschaftliche Testament nach dem zweiten Ehegatten ebenfalls durch das Verwahrgericht eröffnet wurde, wird die Urschrift an das Nachlassgericht übersandt.

  • Lass mich raten... das andere Gericht ist eins in Bayern? *grins*

    Hab das auch schon gehabt. Hab eine Vorlage bei meinem zuständigen Obergericht veranlasst.
    Allerdings ist das schon etwas her.
    Eine Entscheidung ist bislang nicht gefallen..
    aber ich behalte es im Auge..
    und meld mich dann wenn ich was weiß.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • das Verwahrgericht behält nach Erölffnung nach dem ersten Ehegatten die Urschrift des gemeinschaftlichen Testaments und verwahrt es weiter. Nachdem das gemeinschaftliche Testament nach dem zweiten Ehegatten ebenfalls durch das Verwahrgericht eröffnet wurde, wird die Urschrift an das Nachlassgericht übersandt.



    Seh ich nicht so..
    wenn ich nur Verwahrgericht bin und nicht auch Nachlassgericht.. dann eröffne ich es und gebe die Urschrift der Vfg. v. T. an das Nachlassgericht ab.
    Dort werden die weiteren Benachrichtigungen erledigt und das Testament weiter verwahrt, sofern es notwendig ist...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Verwahrgericht das Testament zu eröffnen und dem anderweitig örtlich zuständigen Nachlassgericht in jedem Fall das Original des Testaments zu übersenden hat, weil es die Grundlage für die vom Nachlassgericht vorzunehmende Erbenfeststellung bildet. Eine andere und bekanntermaßen streitige Frage ist es, wer nach dem Abschluss des Nachlassverfahrens für die Wiederverwahrung des Testaments zuständig ist.

  • also.. hab noch mal gesucht..
    hatte es so entschieden...::

    Zuständigkeit für die Wiederverwahrung liegt bei dem AG .....
    Hiesiges Amtsgericht war nur Verwahrgericht.
    Vgl. § 2273 S. 2 BGB ist das Testament in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
    Laut MüKo (4. Auflage Rn 8 zum § 2273 BGB) ist das Nachlassgericht für die Wiederverwahrung zuständig. Dabei wird unter anderem auch die Entscheidung des OLG Ffm vom 11.11.1994 (abgedruckt in NJW_RR_1995 Heft 8, Seite 460, 461) verwiesen. :klugschei

    Daher handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 5 FGG.

    Damit hab ich es vorgelegt..
    Vielleicht hilft es ja weiter..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Das Verwahrgericht ist in den neuen Bundesländern. Das Verwahrgericht verweigert
    die Übersendung des Originaltestaments.
    Das Verwahrgericht hat die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt.
    Dieses hat seine Zuständigkeit verneint und in den Gründen seine Meinung
    dargelegt und ist der Auffassung, dass das Testament bei dem Verwahrgericht
    wiederzuverwahren ist.

  • Hallo!

    Das Problem dieses Verwahrgerichts versteh ich nicht.

    Gemäß § 2261 BGB hat das Verwahrgericht das Testament zu eröffnen und dann das Original-Testament nebst begl. Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das Nachlassgericht zu übersenden.

    Nach Abschluss des Verfahrens ist dann das Testament vom Nachlassgericht dem Verwahrgericht zur Wiederverwahrung zu übersenden.

    Das Oberlandesgericht Braunschweig (Nds. Rpfl. 2005, 199) hat übrigens sich auch der Auffassung des BayOblG, des OLG Frankfurt/Main und des OLG Zweibrücken angeschlossen.


  • ...
    Vgl. Palandt/Edenhofer § 2273 RdNr.5 m.w.N.

    Zutreffend ist die Auffassung, welche die Zuständigkeit des bisherigen Verwahrungsgerichts annimmt, weil § 2258 a BGB keinen Zuständigkeitswechsel vorsieht und § 2273 Abs.2 S.2 BGB ausdrücklich davon spricht, dass das gemeinschaftliche Testament nach erfolgter Eröffnung für den ersten Sterbefall in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen ist.
    ...



    So wird bei uns seit Jahren unstreitig verfahren und diese Verfahrensweise erscheint m.E. auch logisch.

    M.E. steht diesbezüglich auch etwas in unserer Aktenordnung ... uss ich gelegentlich mal wieder hervorkramen...

    Ich würde (bei Schlusserbeneinsetzung) die Übersendung des gemeinschaftlichen Originaltestaments an das Nachlassgericht des erstversterbenden Ehegatten zwecks Verwahrung dort ebenfalls verweigern und im Streitfall das Hans. OLG die Streitfrage entscheiden lassen.

    @Sternschnuppe : Lass die Frage doch vom zust. OLG entscheiden - je mehr OLG-Entscheidungen, desto besser. Vielleicht gelangt die Frage so ja irgendwann einmal an den BGH zwecks abschließender Klärung ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Vielleicht gelangt die Frage so ja irgendwann einmal an den BGH zwecks abschließender Klärung ?!



    Bis der BGH dann mal entschieden hat, ist wahrscheinlich eine Klärung nicht mehr notwendig.:teufel:

    Ich meine mich erinnern zu können, dass diese Streitfrage durch das FGG-Reformgesetz beendet werden soll (sollte doch nächstes Jahr kommen, weiß jemand von Euch näheres zum Stand des Verfahrens?), wenn es denn so kommt wie vorgeschlagen. Dort ist dann die Verwahrung beim Nachlassgericht Regelfall, Abweichung nur auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder LP.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage:
    dem UdG wurden die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung übertragen.
    ABER: woraus ergibt sich die Zuständigkeit bei der Wiederverwahrung?


    Vielen Dank

  • komisch, ich dachte eigentlich mit § 350 FamFG wurden alle Unklarheiten beseitigt.
    Nun das:
    Verwahrgericht A hat Ehegattentestament eröffnet und an Nachlaßgericht B (zuständig für Ehemann) geschickt/ abgegeben. Zwischenzeitlich sind die Eheleute geschieden worden. Die Ehefrau hat nie im Bezirk B gewohnt, sondern wohnt jetzt im Bezirk C. Dennoch soll B die Wiederverwahrung gemäss § 350 FamFG vornehmen ?? (Der Sinn erschliesst sich mir dabei nicht.)
    Wahrscheinlich gibt es keine anderen Lösungsansätze ausser § 350 FamFG, oder ?
    Also hab ich mal wieder schön brav weiterzuarbeiten nach Gesetz und keine dummen Fragen zu stellen, richtig ?

  • Eher sind die § 344 Abs. 2 und 3 FamFG eindeutig, die geschiedene kann die Verwahrung beim anderen Gericht verlangen, dazu müsstest du sie aber fragen, worauf sie bestenfalls irritiert anrufen wird um zu erfahren, dass sie das Testament eh nicht mehr uirückbekommt und dann musst du trotzdem die Verwahrung machen. Also machst du sie besser gleich, Fall erledigt.

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