Liebe Kollegen,
im Grundbuch ist 1942 in der Zweiten Abteilung folgendes Recht eingetragen worden:
„Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Band X Blatt Y Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs für Y steht das Recht zu, auf seinem Grundstück Gebäude mit auf der gesamten stadtseitigen Grenze nach dem Gelände des belasteten Grundstücks gerichteten Fenstern ohne jedweden Grenzabstand oder mit einem geringeren als dem gesetzlichen Abstand zu errichten.“
Der Eigentümer war nun beim Grundbuchamt, um zu erfragen, wer denn Eigentümer des begünstigten Grundstücks sei. Das GBA hat in den Archiven gewühlt und festgestellt, dass nicht nachvollzogen werden kann, wer Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist. 1945 habe es gebrannt, vieles sei vernichtet. Blatt Y ist nicht auf das elektronische Grundbuch umgestellt (wohl weil man nix gefunden hat). Der Eigentümer des belasteten Grundstücks solle ein Aufgebotsverfahren beantragen.
Ein Aufgebotsverfahren für ein Recht in Abteilung II? Ist m.E. nicht möglich – oder bin ich jetzt von Blindheit geschlagen???
Ein Telefonat mit der zuständigen Kollegin vom GBA war – höflich ausgedrückt – wenig zielführend. Gibt es evtl. auf Grundbuchschiene die Möglichkeit der Löschung?
Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar.
Aufgebot für Recht in Abt. II
-
-
§ 6 BGBerG Abs. 1 (ist im Demhardter abgedruckt)
Lies bitte mal den ganzen Absatz durch. Satz 1 gilt entsprechend bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eingetragen sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind. -
§ 6 GBBerG Abs. 1 (ist im Demhardter abgedruckt)
Lies bitte mal den ganzen Absatz durch. Satz 1 gilt entsprechend bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eingetragen sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind.
Danke rainermdvz. Verstehe ich das richtig, dass das dann ein "normales" Aufgebotsverfahren vor dem Zivilgericht ist? -
-
Die sagen doch aber nur was über die örtliche Zuständigkeit, nicht über die funktionelle. -
§§ 982ff ZPO sind die besonderen Vorschriften und die §§ 946ff ZPO sind die allgemeinden Vorschriften für das Aufgebotsverfahren.
Meine ich zumindest. -
Kurze Frage:
Ist nicht zufällig noch ersichtlich, welches Flurstück o.ä. mal gemeint war ?
Bei solch alten Rechten führt uns dann häufig eine Anfrage an das Katasteramt weiter, die die Fortführungen nachvollziehen können.
Im übrigen: Es handelt sich doch um ein Grenzbebauungsrecht. Sofern nachvollziehbar ist, dass das belastete Grundstück damals wie heute unverändert ist, dürfte nur einer der Nachbareigentümer als Berechtigter in Frage kommen. -
Kurze Frage:
Ist nicht zufällig noch ersichtlich, welches Flurstück o.ä. mal gemeint war ?
Bei solch alten Rechten führt uns dann häufig eine Anfrage an das Katasteramt weiter, die die Fortführungen nachvollziehen können.
Im übrigen: Es handelt sich doch um ein Grenzbebauungsrecht. Sofern nachvollziehbar ist, dass das belastete Grundstück damals wie heute unverändert ist, dürfte nur einer der Nachbareigentümer als Berechtigter in Frage kommen.
Es handelt sich um ein Ziegeleigelände. In den vergangenen Jahrzehnten wurden immer wieder einzelne "Parzellen" verkauft, inzwischen ist eine Kleingartensiedlung drauf. Grundakten sind keine vorhanden (verbrannt). Was tatsächlich von Blatt Y erfasst ist, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Lustig ist auch, dass die Eintragung 1937 auf Grund einer Bewilligung von 1942 erfolgte. -
Na dann führt die Geschichte wirklich nicht weiter.
Aber die hellseherischen Fähigkeiten find ich doch bemerkenswert ...
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!