Nacherbenvermerk und Zwangsversteigerung

  • bü40:

    Wäre es nicht am besten, das Verfahren nach Fristablauf aufzuheben und damit das entsprechende Rechtsmittel zu provozieren, um diese Frage der Rechtsprechung zuzuführen? Wie die Ausführungen von Hofmann (Rpfleger 1999, 317) zeigen, gibt es ja durchaus Stimmen, die eine Aufhebung des Verfahrens im vorliegenden Fall befürworten.

  • Man müsste das nur mit dem Gläubiger absprechen, damit auch eine Beschwerde kommt, wenn man schon eine Entscheidung trifft, hinter der man nicht so ganz steht.
    Haben wir hier schon gemacht.

  • Naja, mal gucken was noch kommt.
    Momentan tendiere ich eher zu Aufheben.
    Ob dann Beschwerde kommt oder nicht ist mir dann relativ egal. Ich hätte auch nix dagegen, statt des Landgerichts zitiert zu werden :cool:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo,

    ich habe genau das Problem wie Hiro, ich habe die Zwangsversteigerung seinerzeit angeordnet trotz eingetragenem Nacherbenvermerk, Zustimmung des bzw. in meinem Fall der Nacherben lag nicht vor. Dies ist ja laut Stöber zulässig!!!
    Vor einiger Zeit fand auch der Zwangsversteigerungstermin statt, die Gläubiger waren nicht bereit ihre Anträge zurückzunehmen, obwohl ich sie vor dem Termin auf die Problematik hingewiesen habe, dass ich keinen Zuschlag erteile, wenn mir nicht die Zustimmung der Nacherben vorliegt.
    Die Zustimmung bedarf wie Stefan schon geschrieben hat keiner besonderen Form!
    Also fand der Termin statt (Terminsdurchführung ist auch zulässig), allerdings durfte ich ja keinen Zuschlag erteilen, da weder Genehmigung der Nacherben noch Duldungstitel vorgelegen hat. Es wurde -trotz Hinweis auf die Problematik des Nacherbenvermerks- ein Gebot abgegeben, ich habe Aussetzung des Zuschlags gemacht, allerdings lag bis zum Verkündungstermin nur die Zustimmung eines Nacherben vor, so dass ich Zuschlag gem. § 83 Nr. 5,6 versagt habe iVm. § 773 ZPO, dh. das Verfahren ist bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt!!! Ich werde nunmehr versuchen, die Gläubiger zur Rücknahme ihrer Anträge zu bewegen, da alles andere sinnlos ist, verwerten ist ja vor Eintritt des Nacherbfalls unzulässig und ich glaube, die Zustimmung des weiteren Nacherben werde ich nicht mehr bekommen!!!

    Ich habe nun allerdings ein anderes Verfahren, wo auch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, Gutachten liegt schon vor, da werde ich schon im Vorfeld (vor Terminsanberaumung versuchen), den Gläubiger zur Rücknahme zu bewegen!!! Mal sehen, ob die sich anderweit äußern als in meinem ersten Fall!!!

    Gruß
    Sabine

  • Ich bin zwischenzeitlich noch nicht wirklich weiter gekommen, bei der letzten WV habe ich den Gläubiger-Vertreter nochmal erinnert.
    Definitiv nicht werde ich aber das Verfahren weiter fortführen. Ich finde es schon gewagt, überhaupt einen Termin anzusetzen. Irgendwie habe ich die Ausführungen im Stöber anders verstanden ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nein, einen Termin würde ich auch auf keinen Fall ansetzen, nicht einmal einen Gutachter bauftragen, es sei denn der Gläubiger besteht trotz Hinweis auf seine Kostentragungspflicht und nach Eingang eines entsprechenden Vorschusses darauf.

  • Hallo,

    einen Termin würde ich bei einem neuen Fall nun auch nicht mehr anberaumen. Problem bei solchen Fällen, die Gläubiger machen sich bei Anordnung gar keine Gedanken (in meinem letzten Fall habe ich den Gläubiger mal dezent auf die Problematik hingewiesen), er wollte das nun mal mit der Rechtsabteilung in seinem Hause abklären!!!

    Im Zweifel fällt einem erst nachdem das Gutachten vorliegt auf, dass ein Nacherbenvermerk eingetragen ist! Manchmal springen einem die Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs doch bei der Anordnung nicht sofort ins Auge!!!

    LG
    Sabine

  • Hallo,

    zwischenzeitlich habe ich ein "kleines Problem" mit meinem Nacherbenfall, wo ich bereits einen Termin hatte und mir nur die Zustimmung eines von zwei Nacherben vorlag, daraufhin hatte ich ja gem. § 773 ZPO iVm. § 83 Nrn. 5,6 ZVG einstweilen eingestellt und wollte die Gläubiger zur Antragsrücknahme bewegen, leider keine Chance, wobei ich glaube, die Gläubiger sind sich der Problematik nicht wirklich bewusst!!!

    Hättet ihr eine Idee, wie man am Besten weiterverfährt??

    LG und Danke
    Sabine

  • Hab Pappa Kurt nicht zur Hand. Die Frage ist doch auch, ob nicht nach 28 I eingestellt und unter Fristsetzung der Mangel behoben werden kann.

  • Nach Einstellung für 2-5 Jahre verfristen. Die Einstellung wirkt unbefristet (ich weiß, ist unbefriedigend, ist aber meine ich so zu sehen). Wenn das Hindernis beseitigt ist, kann sich der Gläubiger ja mal wieder melden.

  • @ juris: siehe #16 : kann nicht richtig sein, auch wenn ich´s sympathisch finde. Man kann´s natürlich probieren, ist aber juristisch nicht haltbar. Und nur weil man´s gerne so hätte???? Wackelig!!

  • Stefan:

    Wir haben über dieses Problem hier schon hin und her diskutiert und die Auffassung von der gebotenen Aufhebung wird jedenfalls auch in der Literatur vertreten. Ebenso wenig wie ich mir anmaße, zu glauben, immer recht zu haben, kann ich auch Stöber nicht zugestehen, immer richtig zu liegen. Gerade die vorliegende Diskussion zeigt nach meinem Dafürhalten, dass es an der Zeit wäre, die Wirkung einer angeordneten Nacherbfolge im Versteigerungsverfahren nochmals neu zu überdenken. Dass das ganze Verfahren sinnlos ist, weil nicht zugeschlagen werden kann, ist hier ja gar nicht umstritten. Vielleicht könnte man auf dem Wege weiterkommen, dass jedenfalls die im Lauf des Verfahrens ausdrücklich verweigerte Zustimmung der (= zumindest eines) Nacherben ein dauerndes Vollstreckungshindernis darstellt, das zur Aufhebung führt und dass die Nichtbeibringung der Zustimmung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist verfahrensrechtlich einer ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung gleichsteht.

  • @ juris: alles schön und gut. Damit wir nicht aneinander vorbeischreiben:
    Was Stöber dazu meint, weiß ich nicht. Da aber lediglich ein Verwertungsverbot vorliegt, kann § 28 ZVG keine Anwendung finden und nur darauf kommt es an. Würde man § 28 ZVG bejahen, dürfte garnicht angeordnet werden. Ein angeordnetes Verfahren ruht nach Einstellung tatsächlich jahrelang. Da das nicht befriedigend ist, für mich auch im Hinblick auf den Beschlagnahmezeitpunkt, kann man natürlich versuchen, unter Fristsetzung das Verfahren aufzuheben.
    Vielleicht hat soetwas ja vor der Beschwerdekammer Bestand und dient letztlich der Rechtsentwicklung.
    Die Frage ist die Begründung der Aufhebung, - wobei ich keinesfalls § 28 ZVG sehe, sondern allenfalls Sittenwidrigkeit, die evtl. sogar der Schuldner mit § 765a ZPO verfolgen müßte- die Schwierigkeiten bereiten wird, gerade in Zwangsversteigerungsverfahren.

  • Stefan:

    Na dann warten wir einmal ab, ob sich irgendein Kollege in einem solchen Fall zu einer Aufhebung durchringt und was das Beschwerdegericht dazu meint. Bestätigt es die Aufhebung, hätte man wenigstens eine Entscheidung an der Hand, auf die man sich berufen kann.

  • Sorry, ich bin raus.
    In meinem Fall kam gerade diese Woche die schriftliche Zustimmungserklärung der Nacherbin :) und ich kann jetzt im Verfahren weitermachen.

    Ansonsten war ich eigentlich wild entschlossen, nach einer formalen Zwischenverfügung aufzuheben.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @ all

    die überlegungen nach welcher vorschrift des zvg aufzuheben oder was auch immer möglich wäre sind alle richtig ... aber..

    ein gericht kann dem gebot eines fairen und zügigen verfahrens so nicht folgen . dieses gebot ist inzwischen mehrfach sowohl vom BGH,BVerfG,EuGh betont worden . und dazu gehört zwingend das ein verfahren in angemessener zeit zu ende gebracht werden kann .ein gericht ist schließlich keine aufbewahrungsstelle für anhängige verfahren .

    sofern also die zustimmung nicht erreicht werden kann ,und sozusagen auf den tod gewartet werden muß,ist das verfahren m.e. aufzuheben.

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