Sonderrechtsnachfolge

  • Hallo,
    ich habe eine GmbH & Co KG mit 16 Kommanditisten.
    Die Kommanditistin X überträgt ihre gesamte Einlage in Höhe von 3.500 EUR auf die Komplementär GmbH und scheidet aus der Gesellschaft aus.
    Die Komplementär-GmbH überträgt von ihrer Gesellschaftsbeteiligung von nominell 52.500 EUR eine Teilbeteiligung von 3.500 EUR auf die neue Kommanditistin Y.
    Angemeldet wird das Ausscheiden der Kommanditistin X, das Ausscheiden der Komplementärin in Höhe einer Beteiligung von 3.500 EUR und der Eintritt der neuen Kommanditistin Y im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit der Einlage von 3.500 EUR.
    Wie trage ich dies nun ein? Ist dies ein Fall der Sonderrechtsnachfolge oder ist es einfach als Ausscheiden des alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten einzutragen?

  • Es ist einfach als Ausscheiden des alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten einzutragen.
    Die phG hat keine "Beteiligung", weil sie "voll" haftet. Sonderrechtsnachfolge gibt es hier nicht.

  • Eine Komplementärin mit einer Einlage?:gruebel:
    Aus dem Bauch heraus, ohne es nachzulesen:
    Sonderrechtsnachfolge gibt's hier nicht, weil die Komplementärin persönlich haftet. Für eine Sonderrechtsnachfolge hätte eine Übertragung der Kommanditeinlage direkt von X an Y erfolgen müssen.

    Edit:
    Hab grade im HRP etwas dazu gefunden, RdNr. 741. Dort wird die Eintragung der SNR für zulässig gehalten (LG Aachen im RPfleger 1983, 356).
    Dagegen sprechen sich aber aus: OLG Köln in Rpfleger 1992, 525; BayObLG in Rpfleger 1983, 115.
    Mich persönlich überzeugt aber mehr die "Kein SNR-Vermerk"-Meinung.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Es ist einfach als Ausscheiden des alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten einzutragen.
    Die phG hat keine "Beteiligung", weil sie "voll" haftet. Sonderrechtsnachfolge gibt es hier nicht.

    ... Sonderrechtsnachfolge gibt's hier nicht, weil die Komplementärin persönlich haftet. Für eine Sonderrechtsnachfolge hätte eine Übertragung der Kommanditeinlage direkt von X an Y erfolgen müssen ...

    2x :zustimm:

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