Angebot des Eigentümers => Tod des Anbietenden vor Annahme

  • Eigentümerin ist

    1 a
    2 a
    als Vorerbin nach dem verstorbenen Ehemann in
    Auseinandersetzungsgemeinschaft nach beendeter
    Gütergemeinschaft.

    a bietet den Söhnen b und c (die zugleich eingetragene Nacherben sind) den Abschluss eines Überlassungsvertrages an, zugleich bevollmächtigt sie die Übernehmer, die Auflassung zu erklären.

    Vor der Annahme - die fristgerecht erfolgte - verstirbt a. Habe nunmehr schon herausgefunden, dass das Angebot bindend bleibt (§ 153 BGB) und dass wohl auch die Auflassungsvollmacht wirksam bleibt (Schöner/Stöber, 13. Auflage, Rn. 3569). Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot und die Auflassungsvollmacht nur zu Lebzeiten der a Bestand haben sollen, ergeben sich aus dem Angebot nicht. In der Annahme erklären die Söhne die Auflassung, die Eigentumsumschreibung wird bewilligt und beantragt.

    Zur Erbfolge ist noch folgendes anzumerken:

    in dem gemeinschaftlichen Testament von a und ihrem Ehemann wurde bestimmt, dass diese sich gegenseitig zu Vorerben einsetzen, Nacherben sind b und c. Sodann kommt ein Absatz und weiter heißt es: "Zu unserem derzeitigen Vermögen gehört der im Grundbuch von x eingetragene Hof. Es soll gesetzliche Hoffolge eintreten. Wenn bei Eintritt des Erbfalles die gesetzlichen Bestimmungen es zulassen, soll das Eigentum an dem Hof ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen vererbt werden." 1984 wurde der Hofvermerk gelöscht, 1989 verstarb der Ehemann. a errichtet 2001 ein weiteres Testament in welchem sie darauf hinweist, dass das erste Testament sich alleine auf den Hof bezog, hinsichtlich des hoffreien Vermögens setzt sie nunmehr neben b und c noch 4 weitere Kinder als Erben ein. Ich gehe davon aus, dass b und c Erben sind.

    Ich würde der beantragten Eigentumsumschreibung auf b und c entsprechen. Hat jemand dagegen Bedenken? Habe ich etwas übersehen? :confused:

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass sowohl Angebot als auch Auflassungsvollmacht nach dem Tod wirksam bleiben. Ich denke, bei einem wirksamen Angebot kann da nichts anderes gelten als bei einem wirksamen Kaufvertrag.

    Man kann daher wohl umschreiben, denke ich.

    Ulf

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  • habe gerade ein brett vor´m kopf... hilfe!!!

    die Annahme wird ja erst mit ihrem zugang wirksam. ich gehe davon aus (vgl #1), dass b und c nacherben nach dem vorverstorbenen ehemann der a und b und c sowie die 4 weiteren kinder erben nach a sind. die annahmeerklärung des b und c müsste ja nunmehr sämtlichen Erben zugegangen sein. würdet ihr euch den nachweis des zugangs der annahmeerklärung an die 4 weiteren kinder vorlegen lassen?

  • Ich habe folgende Konstellation:

    Im Jahre 2013 wurde eine Vormerkung für B eingetragen auf Grund eines Angebotes des A.
    Das Angebot konnte laut Wortlaut der Urkunde von 2013 "jederzeit, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Tod" des Anbietenden angenommen werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung kommt es für die Rechtzeitigkeit der Annahme nicht an.
    A ist am 14.05.2021 verstorben und am 31.03.2022 geht nun beim Grundbuchamt die Annahmeerklärung des B ein. Beantragt wird zunächst nur eine Grundschuld einzutragen auf Grund der Belastungsvollmacht im Angebot.

    Ich denke, dass A's Erklärung bindend ist und ich die Eintragung der Grundschuld vollziehen kann, würde jedoch die Voreintragung der Erben gem. § 40 GBO anfordern (Erbnachweis liegt bislang noch nicht vor). Was meint ihr?


    Worüber ich noch gestolpert bin: Im Angebot ist die Bewilligung eines Wohnungsrechts für A enthalten. Es ist nicht ganz klar inwiefern das Wohnungsrecht die Kaufpreisfindung beeinflusst hat. Heute könnte man das Wohnungsrecht für A jedenfalls nicht mehr eintragen. Liege ich richtig in der Annahme, dass es ein schuldrechtliches Problem zwischen B und den Erben von A ist? Oder doch auch ein Problem von § 16 GBO?

  • Es ist nicht ganz klar inwiefern das Wohnungsrecht die Kaufpreisfindung beeinflusst hat. Heute könnte man das Wohnungsrecht für A jedenfalls nicht mehr eintragen. Liege ich richtig in der Annahme, dass es ein schuldrechtliches Problem zwischen B und den Erben von A ist?

    Für die Erben bedeutet das keinen Unterschied, weil das Wohnungsrecht entweder mit dem Tod erloschen wäre, so eben erst gar nicht zur Entstehung gelangt. Es war also von Anfang an klar, daß die Erben in keinem Fall davon profitieren würden. Die Besonderheit bei dem Angebot besteht ansonsten nur darin, daß die Befristung zwei Möglichkeiten bietet. Je nachdem, ob A vor der Annahme verstirbt oder nicht.

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