Teilzeitbeschäftigung - Auswirkung auf Versorgung?

  • Es gibt in Nordrhein-Westfalen gemäß § 78b LBG die Möglichkeit, auf Antrag Teilzeit gewährt zu bekommen. Ich vermute, in anderen Bundesländern existieren ähnliche Bestimmungen.

    Mal angenommen, ein Beamter ist über einen längeren Zeitraum nur zu 50 % der regulären Arbeitszeit beschäftigt. Hat das zur Folge, dass man bei der Versorgung, also der Höhe der Pension, die man dereinst bekommt, Abschläge in Kauf nehmen muss?

    An sich wird ja die Beamtenpension nach derzeitiger Rechtslage als Prozentsatz vom letzten Gehalt berechnet. Ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter hat bei dieser Konstellation auf jeden Fall Nachteile, weil er weniger Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt.

  • Mal angenommen, ein Beamter ist über einen längeren Zeitraum nur zu 50 % der regulären Arbeitszeit beschäftigt. Hat das zur Folge, dass man bei der Versorgung, also der Höhe der Pension, die man dereinst bekommt, Abschläge in Kauf nehmen muss?



    Selbstverständlich, wenn sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit durch die Teilzeitbeschäftigung auf unter 40 Jahre ermäßigt.

  • D. h., bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Zeit werden Dienstjahre, in denen man nicht zu 100 %, sondern nur in Teilzeit beschäftigt war, auch nicht als volle Jahre gewertet?

    Erscheint eigentlich logisch.

  • So ist es. Ich habe gerade meinen "Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG" erhalten. Die gesamte Dienstzeit wird nach jahren und Tagen ermittelt und es gibt eine Spalte " anteilig: Zähler / Nenner ".
    Geregelt ist die Berechnung in § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes : "Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."

  • Hallo,
    da möchte ich mich gerne in das Thema einklinken und etwas fragen: Ich arbeite als Beamtin in NRW mit nur 15 Wochenstunden. Das Ganze läuft meines Wissens als Beurlaubung nach § 85a LGB.

    Weiß jemand Bescheid, welche Folgen das bei Beurteilungen und später bei der Pensionsberechnung hat? Mein OLG hat mir da keine Auskunft geben können, und da für mich mehr Stunden zur Zeit keinesfalls in Frage kommen, habe ich mich für 15 Wochenstunden entschieden. Nur wüßte ich doch gerne über die Auswirkungen Bescheid.

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