Auslagenpauschale bei der Beratungshilfevergütung

  • Auf das OLG Nürnberg hat sich auch der schlaue Anwalt berufen......
    Wie würdet Ihr die bis zur hoffentlich positiven Entscheidung der Beschwerdekammer eingehenden Anträge jetzt behandeln???
    Ich habe eigentlich keine Lust, jeweils 20,00 Euro Auslagenpauschale auszuzahlen und mir alle Geschäftszeichen zur evtl. Rückforderung zu notieren.....:confused:

  • Auf das OLG Nürnberg hat sich auch der schlaue Anwalt berufen......
    Wie würdet Ihr die bis zur hoffentlich positiven Entscheidung der Beschwerdekammer eingehenden Anträge jetzt behandeln???
    Ich habe eigentlich keine Lust, jeweils 20,00 Euro Auslagenpauschale auszuzahlen und mir alle Geschäftszeichen zur evtl. Rückforderung zu notieren.....:confused:


    Alternative ist nur, nicht auszuzahlen und eine Unzahl von RMs zu bekommen -macht das nicht wesnetlich mehr Arbeit?

  • Auf das OLG Nürnberg hat sich auch der schlaue Anwalt berufen......
    Wie würdet Ihr die bis zur hoffentlich positiven Entscheidung der Beschwerdekammer eingehenden Anträge jetzt behandeln???
    Ich habe eigentlich keine Lust, jeweils 20,00 Euro Auslagenpauschale auszuzahlen und mir alle Geschäftszeichen zur evtl. Rückforderung zu notieren.....:confused:


    Alternative ist nur, nicht auszuzahlen und eine Unzahl von RMs zu bekommen -macht das nicht wesnetlich mehr Arbeit?





    Auf den Arbeitsanfall kommt es da doch nicht an. M.E. ist Nürnberg da nicht zu folgen. Da mache ich lieber eine Ab´lehnung, werde gehalten und der RA wird sich in Zukunft auch´daran halten. Oder lohnt sich deswegen ein Rechtsmittel :D

  • Ich habe dem einzigen RA, der bisher bei mir nach meiner Handhabung gefragt hat, gesagt, dass ich -solange mein OLG mir nichts anderes sagt- weiter wie bisher verfahre und keine 20 EUR festsetzen.

  • Eine Kollegin hat eine der Akten dem Bezirksrevisor vorgelegt und uns allen die Stellungnahme zukommen lassen.
    Die Rechtsanwälte hatten eine Beratungsgebühr i.H.v. 30,00 € und eine Postpauschale i.H.v. 16,00 € geltend gemacht und ausgeführt, dass sich die Pauschale Nr. 7002 VV RVG nach der (fiktiven) Gebühr für die Erstberatung in ihrer Kanzlei i.H.v. 80,00 € richten würde.
    Der Bezirksrevisor führt aus, dass - weil die Landeskasse die Auslagen schuldet - nur die gesetzlichen Gebühren Grundlage der Bemessung der Auslagenpauschale sein können. Die außerhalb der gesetzlichen Norm vereinbarte Gebühr sei insoweit ohne Belang.
    Im Zweifelsfall würde ich mal eine Akte dem Bezirksrevisor vorlegen und dessen Stellungnahme abwarten.

  • Bei dem von elepha geschilderten Fall ist die Gebühr im Grunde genommen "doppelt fiktiv", da es keine gesetzliche Gebühr für die Beratung mehr gibt. Die Frage, ob die Auslagen sich bei einer Vertretung des Mdt. nach der fiktiven Wahlanwaltsgebühr bemessen, ist daher meiner Meinung nach durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht beantwortet.

  • Aber dazu haben wir doch unterschiedliche OLG Rechtsprechung ( nochmal die Frage: wie kommt sowas zum OLG ?????? ).

    Ich halte die aus Nürnberg für naja "ungelungen".
    Die Düsseldorfer erscheint mir richtig.

  • Hier ein Auszug aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf, der den Gang des Verfahrens verdeutlicht:

    Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 03.08.2006 (Bl. 60 ff GA) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.07.2006 (Bl. 53 ff GA) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
    Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.05.2006 (Bl. 39 ff GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 26.04.2006 (Bl. 33 ff GA) wird zurückgewiesen.

  • ( nochmal die Frage: wie kommt sowas zum OLG ?????? )



    AG läßt die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG); dabei besteht keine Bindung an die 200-Euro-Grenze ("Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn ...").

    LG läßt die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG).



    So oft haben wir grundsätzliche Bedeutung in Beratungshilfe ? War mir gar nicht bewußt :D

    Zudem gilt das nur bei Kostenfragen. Oft haben wir höhere Entscheidungen, obwohl ein RM gegen den Amtsrichter ( nach h.M ) nicht gegeben ist.

  • ich habe mir zwar nicht alles durchgelesen, und weiss nicht, ob diese Entscheidung, die dem ungebührlichen Ansinnen :D:D:Dentgegentritt, hier bekannt ist (juris):
    Gericht: OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 10.10.2006
    Aktenzeichen: I-10 W 90/06, 10 W 90/06
    Norm: § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 7001 RVG
    1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Auslagenpauschale von 20,00 € oder lediglich eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr zusteht.



    I know, it's only Rock n' Roll, but I like it...like it, yes I do...tralala...
    :teufel:



  • Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Da freut sich einer.....

  • Ob das fürs Zwergenland zuständige OLG bald auch etwas dazu entscheidet (siehe #32)? :unschuldi



    Arbeitest Du daran ?
    Ich glaube nicht. Auch das Zwergenkönigreich ist groß und das OLG fern. Und dort werden sich die Revisoren bemühen, die korreckte Sicht der Dinge hínzubekommen.....

  • Arbeitest Du daran ?

    [INSIDER]
    Meine Gehirnwindungen sind derzeit durch eine Sache belegt, bei der es um etwas mehr als "6 € haben oder nicht haben" geht.

    Aber das wäre ja was für den Kollegen mit den viiiiiiielen BerH-Scheinen, der mal in der Kammerpostille erwähnt wurde.
    [/INSIDER]

    Und dort werden sich die Revisoren bemühen, die korreckte Sicht der Dinge hínzubekommen.....

    Korreckt ist immer gut! :D :daumenrau



  • Oder korrekt ? Nö, besser ist ko-reck-t.;)

    Du meinst: aus 30 000 mach 30 001 Euro ?




  • Dann sage ich auch was: die Entscheidung des OLG Nürnberg wird ganz aktuell von Hansens im JurBüro 2007, 401 entsprechend kommentiert.
    -> bereits der Gesetzeswortlaut stünde der Entscheidung des OLG Nürnberg entgegen
    -> auch praktisch sei es nicht machbar.

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