Diese Entscheidung
OLG Saarbrücken Beschluß vom 5.10.2007, 2 W 188/07 - 21
hatten wir wohl auch noch nicht:
Die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu beachten, wenn entsprechende Erstattungsansprüche entweder anderweitig tituliert oder unstreitig sind. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor oder ist das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr zumindest zweifelhaft, scheidet eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von vornherein aus.