BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr



  • Der Phantasie sind keine Grenzen gesteckt. Sieht ja fast nach einem Eingeständnis der BRAK aus. Ich bezweifle, dass der obige Vorschlag für mehr Gerechtigkeit sorgt. Nach dem Motto, wenn ich klage kriege ich ja vielleicht eine wenig mehr wieder. Als Anspruchsgegner bezahle ich die aussichtsreiche Forderung vor der Klage ohne die Anwaltskosten, sofern ich sicher bin, dass diese materiellrechtlich nicht erstattungsfähig sind. Merkwürdig auch, dass durch eine derartige Regelung in eine bestehende Forderung eingegriffen würde, die z.B. einredebehaftet sein kann. Vielleicht hat ja auch jemand für die vorgerichtlichen Kosten stark gesagt, nicht jedoch für die Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung. Die vorgeschlagene Regelung würde folglich zu neuen Ungereimtheiten führen. Ich hoffe daher, dass die Praxis vor einer Gesetzesänderung noch befragt wird. Wenn man etwas an der für mich logischen Anrechnungsregelung ändern will, dann bitte noch mehr vereinfachen (z.B.: Bei vorgerichtlicher Befassung erhält der Anwalt im gerichtlichen Verfahren eine 1,0 Verfahrensgebühr).

  • Die Praxis wird auch hier nicht gefragt werden und wenn doch, spielt das im Ergebnis keine Rolle. Das sieht man schon daran, dass fast alle Neuerungen und Veränderung für die Mülltonne sind... :teufel:


  • Als Anspruchsgegner bezahle ich die aussichtsreiche Forderung vor der Klage ohne die Anwaltskosten, sofern ich sicher bin, dass diese materiellrechtlich nicht erstattungsfähig sind.

    wenn das ein Kritikpunkt sein soll, versteh ich den nicht :gruebel:

    Wenn ich mir sicher bin, dass die Forderung keinen Schaden darstellt, bin ich nicht zum Schadenesatz verpflichtet und bezahl auch nix.
    Dat iss doch ganz normal und nicht kritikwürdig (m.E.) :confused:

    Merkwürdig auch, dass durch eine derartige Regelung in eine bestehende Forderung eingegriffen würde, die z.B. einredebehaftet sein kann.

    Hier wiederum stimme ich zu, dass es merkwürdig ist..., schon allein weil das Einfluss auf 15 Abs 4 RVG hätte, der zu ändern sicherlich übersehen würde :D



  • Ich denke an die Fälle, in denen die Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) für die Geltendmachung der Forderung materiellrechtlich nicht erstattungsfähig sind.


  • Ich denke an die Fälle, in denen die Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) für die Geltendmachung der Forderung materiellrechtlich nicht erstattungsfähig sind.

    aber wenn sich doch die GeschGeb verringert, ist das doch egal :confused:

    Wenn sich nix (weil nicht existent) verringert, ist das doch kein Problem...

    versteh ich immer noch nicht :oops:

  • Zur Vervollständigung:

    Das OLG Celle spielt auch auf der Seite der herrschenden Meinung mit:


    Gericht: OLG Celle, 02. Zivilsenat
    Typ, AZ: Beschluss, 2 W 8/08
    Datum: 16.01.2008
    Sachgebiet: Bürgerliches Recht
    Normen: ZPO § 91 ABS 1, ZPO § 103 ff, RVG VV Vorb 3 Abs 4 Nrn 2300 u 3100
    Leitsatz: Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäfts
    gebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene
    Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kos
    tenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu
    berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungs
    schuldner ausgeglichen worden ist.

    Volltext:
    2 W 8/08
    18 O 350/06 Landgericht Hannover

    B e s c h l u s s


    In dem Rechtsstreit

    H. G., H., H.,

    Kläger und Beschwerdeführer,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte S.E.S S., E., S., S., H.,
    Geschäftszeichen: #######

    gegen

    Land N., vertreten durch das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, F., H.,

    Beklagter und Beschwerdegegner,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. A. und Partner, T.H.Straße, B.,
    Geschäftszeichen: #######


    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Amtsgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 16. Januar 2008 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Oktober 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

    Der Beschwerdewert beträgt 1.487,20 EUR.

    Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

    G r ü n d e

    I.

    Im Rechtsstreit hat der Kläger das beklagte Land wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Auf eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung hatte das beklagte Land anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und war durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten dem geltend gemachten Anspruch entgegen getreten.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 hat das beklagte Land die Kostenfestsetzung beantragt und unter Berücksichtigung einer 1,3Verfahrensgebühr Kosten in Höhe von insgesamt 5.801,40 EUR geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. März 2007,
    VIII ZR 8606) sei die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu
    Nr. 3100 VV RVG um die hälftige Geschäftsgebühr zu reduzieren.

    Mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 hat die Rechtspflegerin die von dem beklagten Land geltend gemachten Kosten antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 sei die Verfahrensgebühr nur auf die Geschäftsgebühr anzurechnen, wenn diese in der Klage mit geltend gemacht worden und durch das Gericht im Urteil in vollem Umfang zugesprochen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger am 12. Oktober 2007 zugestellt worden. Mit Telefax vom 24. Oktober 2007 hat er hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er begehrt, unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,65 festzusetzen. Er meint, das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs missverstanden. Danach bliebe in Fällen wie dem Vorliegenden die vorgerichtlich verdiente Geschäftsgebühr in vollem Umfang bestehen, während sich die Verfahrensgebühr reduziere. Das beklagte Land müsse die wegen der außergerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr selbst tragen und bekomme im Rechtsstreit nur die Hälfte der Verfahrensgebühr erstattet.

    Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Es vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei für die Entscheidung der hier maßgeblichen Frage nicht einschlägig. Überdies bestehe ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch.

    Mit Beschluss vom 3. Januar 2008 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist, auch wenn es dort heißt, dass „wir“ Beschwerde einlegen, bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass es sich um eine Beschwerde des Klägers und nicht um eine solche seiner Prozessbevollmächtigten handelt.

    Die zulässige (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO) sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht
    das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 3. Januar 2008 selbst darauf hingewiesen, dass die Begründung im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zutrifft - hat das Landgericht gemeint, dass dem beklagten Land die geltend gemachte 1,3Verfahrensgebühr zusteht und eine Anrechnung der aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach Vorbemerkung 3 Abs. 4
    VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene 1,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG nicht in Betracht kommt.

    Der Senat tritt insoweit der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Hauptverfahren oder anderweitig tituliert oder der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig ist (vgl. KG AGS 2007, 349. OLG München AGS 2007, 495. OLG Koblenz AGS 2007, 642. OLG Rostock AGS 2008, 46. OLG Hamm AGS 2008, 47. OLG Karlsruhe AGS 2007, 494. OLG Schleswig AGS 2008, 42 OLG Stuttgart AGS 2008 43, zum Meinungsstand zuletzt auch Hansens, AGS 2008, 1). Das ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall.

    Ungeachtet des Mandats für die vorgerichtliche Tätigkeit ist für die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes spätestens mit Einreichung der Klageschrift die 1,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden. Die Entstehung der
    Verfahrensgebühr in voller Höhe beruht darauf, dass es sich bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes und der Vertretung im nachfolgenden Rechtsstreit um verschiedene Angelegenheiten i. S. des § 15 RVG handelt.

    Die insoweit entstandene Verfahrensgebühr gehört zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die nach der Entscheidung des Landgerichts der Kläger zu tragen hatte und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr gehört dagegen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie nicht unmittelbar dessen Vorbereitung dient, sondern der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2006, 2560. NJWRR
    2006, 501). Im Streitfall gehörte die vorgerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten des beklagten Landes nicht zur Vorbereitung des Rechtsstreits. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kann der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH a. a. O.). Insofern folgt daraus, dass auch der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss.

    Diejenige Partei, die auf Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO die im Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann und die diesen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, muss sich hinsichtlich des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr auch nicht auf einen gesondert geltend zu machenden materiellrechtlichen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Die obsiegende Partei muss sich schon deshalb nicht auf ein im Wege der Klage oder der Widerklage geltend zu machenden materiellrechtlichen Erstattungsanspruch verweisen lassen, weil, worauf auch der Kläger hingewiesen hat, vielfach die Voraussetzungen für einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gar nicht erfüllt sind.

    Schon nach früherem Recht unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallenen Prozess oder Verkehrsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei. Dass es ein Anliegen des Gesetzgebers gewesen wäre, mit der Einführung des RVG hieran etwas zu ändern, lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es wäre auch nicht verständlich, warum die beklagte Partei, die wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits voll obsiegt, nach der Intention des Gesetzgebers doppelt benachteiligt werden sollte: zum einen dadurch, dass sie die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung ihres Bevollmächtigten regelmäßig allein zu tragen hatte und zum anderen, dass sie auch die entstandene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur anteilig erstattet verlangen konnte. Dafür, dass es Intention des Gesetzgebers war, die obsiegende beklagte Partei in solchen Fällen auf die Einklagbarkeit des nicht erstatteten Teils der Verfahrensgebühr in einem Folgeprozess verweisen zu wollen, spricht ausweislich des erklärten Willens des Gesetzgebers, die Justiz von unnötigen Verfahren freihalten zu wollen, nichts (vgl. Ruess MDR 2007, 1401, 1402).

    Das RVG regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 1 RVG). Die Anrechnungsregelung in den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG dient ausschließlich dazu, das Gebührenaufkommen des Rechtsanwaltes, der sowohl vorprozessual als auch im anschließenden Rechtsstreit in derselben Sache tätig wird, zu beschränken. Dadurch soll das Interesse des Anwalts an einer außergerichtlichen Einigung gefördert werden (vgl. Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts, BTDr 151971, Seite 209). Hat die Partei im Rechtsstreit oder anderweitig die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr dem Prozessgegner gegenüber in voller Höhe als materiellrechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht und ist ihr ein entsprechender Zahlungsanspruch zuerkannt worden, kommt die Regelung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zum Tragen und kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr nur noch teilweise, nämlich vermindert, um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Gleiches gilt dann, wenn der im Rechtsstreit unterlegene und nach § 91 ZPO zahlungspflichtige Gegner die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlt hat (vgl. zu beiden Fällen auch N. Schneider in NJW 2007, 2001, 2006. Hansens in RVGreport 2007, 241). Die obsiegende Partei kann von dem Gegner insgesamt nicht höhere Gebühren erstattet verlangen als sie ihrem Rechtsanwalt schuldet. Keiner dieser Fallgestaltung liegt im Rechtsstreit allerdings vor.

    Die tragenden Gründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (AGS 2007, 283), 14. März 2007 (AGS 2007, 289) und 11. Juli 2007 (AGS 2008, 41) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen. In den dortigen Fällen war der jeweils klagenden Partei die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr in vollem Umfang als Teil der Klageforderung zugesprochen worden. In diesen Fällen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die volle Geschäftsgebühr durch Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. So ist der Streitfall aber nicht gelagert.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu hat der Senat es für notwendig erachtet, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Auch wenn in der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die auch vom Senat vertretene Auffassung geteilt wird, lehnen andere Oberlandesgerichte diese
    Rechtsprechung ab (vgl. OLG Hamburg AGS 2008, 47.OLG Nürnberg AGS 2008, 49. OLG Frankfurt AGS 2007, 477. OLG Oldenburg AGS 2008, 50) und wird auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend die gegenteilige Ansicht vertreten. Nachdem, soweit ersichtlich, in der ganz überwiegenden Anzahl der Rechtsstreitigkeiten die jeweiligen Gerichte die Rechtsbeschwerde zugelassen haben, erschien dies auch im Rechtsstreit geboten.

    R. Dr. L. Dr. L.

  • Und die Begründung, dass es auf die Titulierung oder Unstreitigkeit ankommt, versteh ich immer noch nicht. Wo ist die Logik dahinter? Das hat ja bislang keiner richtig einleuchtend erklären können. Die schreiben nur, dass sie sich anschließen, warum und wieso nicht. Ist doch toll, dass andere Gerichte schon eine h.M. gebastelt haben, da muss ich mich ja nur noch anschließen und mitmachen... So ein Quark! So kann ich auch das Richteramt ausfüllen: Mal gucken, was die Kollegen gesagt haben - und dann zähle ich mal aus, auf welcher Seite die meisten Kollegen stehen, die nehm ich dann.... Schon mal selbst nen Kopf gemacht?:gruebel:

    In meinem § 1 RVG steht schon mal nicht drin, dass sich das RVG lediglich auf das Verhältnis Anwalt - Auftraggeber bezieht, sondern dass sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG bemisst. Sonst nix.

  • Und die Begründung, dass es auf die Titulierung oder Unstreitigkeit ankommt, versteh ich immer noch nicht. Wo ist die Logik dahinter? Das hat ja bislang keiner richtig einleuchtend erklären können. Die schreiben nur, dass sie sich anschließen, warum und wieso nicht. Ist doch toll, dass andere Gerichte schon eine h.M. gebastelt haben, da muss ich mich ja nur noch anschließen und mitmachen... So ein Quark! So kann ich auch das Richteramt ausfüllen: Mal gucken, was die Kollegen gesagt haben - und dann zähle ich mal aus, auf welcher Seite die meisten Kollegen stehen, die nehm ich dann.... Schon mal selbst nen Kopf gemacht?:gruebel:

    In meinem § 1 RVG steht schon mal nicht drin, dass sich das RVG lediglich auf das Verhältnis Anwalt - Auftraggeber bezieht, sondern dass sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG bemisst. Sonst nix.



    Der Sinn liegt meines Erachtens darin, dass es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Rahmengebühr handelt. Diese kann von 0,5-2,5 entstehen. Ich kann aber auch meiner Gerichtsakte nicht erkennen in welcher Höhe, entsprechend der Kriterien des § 14 RVG, diese entstanden ist. Nur weil der RA sie mit 1,3 geltend macht, heißt dass noch lange nicht, dass sie auch in der Höhe entstanden ist. Ich mache auch Kosten in Strafsachen. Da entstehen ja auch Rahmengebühren (bei Wahlanwaltsgebühren), die von einem Dritten zu erstatten sind. Da haben die Anwälte auch seltenst den richtigen Ansatz im Antrag gewählt, sondern wir müssen das in längerer Hin- und Herschreiberei erst mal klären. Da habe ich aber die Verfahrensakte und kann überprüfen, ob der Ansatz der Billigkeit entspricht oder eben nicht.

    Das ist ja eben auch der Sinn, warum Geschäftsgebühren grundsätzlich nicht festgesetzt werden, da man dazu immer weitere Unterlagen zur Überprüfung herangezogen werden müssten (z.B. Handakte des Anwalts). Die wird er mir aber wohl kaum geben. Zu Recht.

    Daher kann die Anrechnung (und damit die Berücksichtigung einer Rahmengebühr) eben nur erfolgen, wenn sich der erstattungspflichtige Dritte und der geltend machende Anwalt da einig sind (Anerkenntnis durch Zahlung) oder dies halt durch das Gericht tituliert wurde. Da halt dann halt das Gericht die § 14 RVG-Prüfung gemacht. Sollten sie zumindest.

    So begründe ich das unter anderem auch immer in meinen Beschlüssen, die dann zwar in schöner Regelmäßigkeit von meinem OLG aufgehoben werden, aber ich hoffe inständig auf den BGH oder den Gesetzgeber, weil ich weiß nicht wie der sich das dann sonst vorstellt, wie ich hier die § 14 RVG-Prüfung machen soll nur mit meiner Gerichtsakte. Vorgerichtlich ist eben vor Beginn meiner Akte.

  • M.E. gibt § 104 Abs. 2 ZPO den Weg vor, wie bei der Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung zu verfahren ist. Ist der Anwalt vorgerichtlich tätig gewesen, muss der die Höhe der beanspruchten Verfahrensgebühr glaubhaft machen.
    Regelmäßig wird von einer anzurechnenden 1,3 Standardgeschäftsgebühr auszugehen sein - es verbleibt dann eine 0,65 Verfahrensgebühr. Weicht der Anwalt hiervon ab muss er dies nachvollziehbar (glaubhaft) begründen. Äußert er sich nicht zur Anrechnung ist mangels Glaubhaftmachung lediglich eine nach Maximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr festzusetzen. Das lässt sich in der Regel mit einer Zwischenverfügung hinkriegen, solange die Anwälte sich auf die Anrechnung noch nicht eingestellt haben. Der Rechtsmittelweg steht ja offen.

  • Du kannst aber § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht außer Acht lassen. "Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Anwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.". Und das muss schon überprüft werden. Es ist zwar grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen, aber wenn es nur um Glaubhaftmachung gehen würde, würden die Anwälte immer irgendwie begründen, dass es eine 1,3 Gebühr ist. Und die Gegenseite würde dann vielleicht sagen, ne, dass war ja doch ne 1,7 Gebühr (um die Anrechnung zu erhöhen). Den Streit können wir nicht schlichten.

    Sonst könnte man ja auch die Festsetzung von Geschäftsgebühren generell zulassen. Auch nach § 11 (und nicht nur die Mindestgebühr) und auch sonst im § 104-er Verfahren. Das kann nicht sein, dass hier nur einen anwaltliche Versicherung ausreicht.

  • Ist der Anwalt vorgerichtlich tätig gewesen, muss der die Höhe der beanspruchten Verfahrensgebühr glaubhaft machen.



    Der wird einen :teufel: tun, außerdem welcher Rechtspfleger weiß denn davon? Ob der RA vorgerichtlich tätig war oder nicht, muss mir der erstattungspflichtige Gegner nachweisen.

    Es ist Aufgabe der erstattungspflichtigen Partei, im Einzelnen darzulegen, worin konkret die - anrechenbare - vorgerichtliche Tätigkeit der Anwälte bestanden hat. Eine Pauschalbegründung genügt diesen Ansprüchen nicht.


  • Ist der Anwalt vorgerichtlich tätig gewesen, muss der die Höhe der beanspruchten Verfahrensgebühr glaubhaft machen.



    Der wird einen :teufel: tun, außerdem welcher Rechtspfleger weiß denn davon? Ob der RA vorgerichtlich tätig war oder nicht, muss mir der erstattungspflichtige Gegner nachweisen.

    Es ist Aufgabe der erstattungspflichtigen Partei, im Einzelnen darzulegen, worin konkret die - anrechenbare - vorgerichtliche Tätigkeit der Anwälte bestanden hat. Eine Pauschalbegründung genügt diesen Ansprüchen nicht.

    :yes:ja genau :beifallkl

  • Wie handhabt ihr das momentan, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird, Verfahrensgebühr 1,3 angesetzt wird, jedoch ohne Angabe, ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist die anzurechnen wäre.
    Fragt ihr immer nach? Bzw. auch, ob die Geschäftsgebühr bereits bezahlt ist?
    Bin da momentan ziemlich unsicher und würde gerne Eure Meinung hören.:gruebel:

  • Wie handhabt ihr das momentan, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird, Verfahrensgebühr 1,3 angesetzt wird, jedoch ohne Angabe, ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist die anzurechnen wäre.
    Fragt ihr immer nach? Bzw. auch, ob die Geschäftsgebühr bereits bezahlt ist?
    Bin da momentan ziemlich unsicher und würde gerne Eure Meinung hören.:gruebel:



    Ich frage nie nach, da ich auf die Titulierung abstelle ( denn nur die sehe ich aus der Akte). oder mir der erstattungspflichtige Gegner die Zahlung der vollständigen GG nachweist.

    Sonst setze ich ganz normal fest und wundere mich doch ein bisschen, das ich keine Beschwerden bekomme. :gruebel:

  • Ich schicke den Antrag zur Stellungnahme an die Gegenseite und wenn von denen nichts kommt, setze ich antragsgemäß fest. Wenn die dann mit ihrem typischen Einwand kommen, dass ja auch schon eine Geschäftsgebühr entstanden ist, frage ich nach ob die denn gezahlt wurde und wenn sie nicht gezahlt wurde, setze ich auch antragsgemäß fest. Ich kriege jedoch dann meistens eine Beschwerde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!