Rechtsnachfolgeklausel für Rechtsschutzversicherung

  • Eine Grenze ergibt sich für mich dadurch, dass die Anwendung der hier diskutierten Methode eben nur für Fälle der Rechtsschutzversicherer gilt, die einen KFB umgeschrieben haben wollen. ;)

  • Da ich aus Gründen der Rechtseinheinlichkeit und Rechtssicherheit prinzipiell dagegen bin, dass jeder Rpfl. sein eigenes Süppchen kocht, (aber das ist wieder ein anderes Thema), in jedem Fall eine Überlegung wert:

    BGH, v. 05.07.2005, Az.: VII ZB 23/05.

    Der öffentl. oder öffentl. begl. Nachweis der Rechtsnachfolge ist entbehrlich, wenn der Schuldner ausdrücklich zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger zustimmt (formlos schriftlich).

    Schweigen reicht nicht, § 138 Abs. 3 ZPO, BGH a.a.O.

    Ein beachtliches Argument, man würde bei Ablehnung der Klauselumschreibung die Beteiligten auf eine Klauselklage drängen müssen, was mit Kosten verbunden wäre, und insb. aus Schuldnersicht, (da sollte man sich gedanklich mal reinversetzen) nicht nachvollziehbar wäre. § 727 dient in erster Linie dem Schuldnerschutz.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Welcher Schuldner stimmt denn schon zu? Das hatte ich noch nie. Denn wenn das so einfach wäre, würden die Rechtsschutzversicherung die Zustimmung immer vorher einholen.

  • Welcher Schuldner stimmt denn schon zu? Das hatte ich noch nie. Denn wenn das so einfach wäre, würden die Rechtsschutzversicherung die Zustimmung immer vorher einholen.




    Das ist ein rein praktisches Problem. Der BGH hat nach m.A. eine praktikable Lösung gefunden, die allen Beteiligten gerecht wird, ohne die hochgesteckten Formalerfordernisse des § 727 ZPO zu unterlaufen.

    Der Schuldner eine einfache Möglichkeit die Kosten einer Klauselklage nach § 731 ZPO zu vermeiden, denn dort dürfte er aller Voraussicht nach unterliegen und somit alles nochmal zahlen, ohne Rechtsnachteile aus einer nicht bestehenden Geständnisfiktion aus der nicht vorliegenden Erklärungslast zu erleiden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • 13: Ganz einfach: Eine notarielle Abtretungsurkunde.

    Bei mir gilt: Gleiches Recht für alle, da unterscheide ich nicht, ob Rechtsschmuhversicherung oder Privatperson. Der § 727 ZPO unterscheidet da nicht, also mach isch das auch nicht.


  • Das ist ein rein praktisches Problem. Der BGH hat nach m.A. eine praktikable Lösung gefunden, die allen Beteiligten gerecht wird, ohne die hochgesteckten Formalerfordernisse des § 727 ZPO zu unterlaufen.



    Dann müsste/ sollte man den Schuldner auf diese Möglichkeit hinweisen. Die BGH-Entscheidungen kennt ein "normaler Nichtjurist" natürlich nicht.

    Wäre mal ein Vorschlag für die IT-Gruppe der Länder. Wie haben ja nicht einmal ein Formular dafür. ( anders z.B. bei der 2. Ausf.)

  • Das wurde ja bereits weiter oben von Giraffenfreundin angesprochen.

    Ein ausdrückliches Zugeständnis des Schuldners ist aber erfahrungsgemäß eher eine Seltenheit.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • 13: Ganz einfach: Eine notarielle Abtretungsurkunde.

    Bei mir gilt: Gleiches Recht für alle, da unterscheide ich nicht, ob Rechtsschmuhversicherung oder Privatperson. Der § 727 ZPO unterscheidet da nicht, also mach isch das auch nicht.



    Alternative eventuell: Klägerseite bestätigt in notarieller Urkunde, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wurden.

  • Die "Bestätigung des Gläubigers" in notarieller Urkunde, dass die Kosten von der RSV bezahlt wurden, weist nicht die Tatbestandsvoraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 VVG nach, sondern nur, dass der Kläger das erklärt.

    Wenn man streng ist, dann gibt es eben kein einfaches Klauselumschreibungsverfahren. Ich habe als Schuldnervertreter auch schon rechtskräftig durchgesetzt, dass eine Klausel nicht auf den Bürgen umgeschrieben wurde.

  • Die "Bestätigung des Gläubigers" in notarieller Urkunde, dass die Kosten von der RSV bezahlt wurden, weist nicht die Tatbestandsvoraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 VVG nach, sondern nur, dass der Kläger das erklärt.



    Irgendwie verstehe ich das jetzt nicht. Kann an meiner allgemeinen Hirnleistung oder an der Uhrzeit liegen. Könntest Du das erläutern?

  • Die Rechtsnachfolge an sich ist mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen und nicht (irgend-)eine unverbindliche Erklärung darüber, die keinen Beweisgehalt hat.

    EDIT:
    Anderes Beispiel: die Witwe kommt mit einer notariell beglaubigten Erklärung zu dir, in der Sie erklärt hat, dass ihr Ehemann verstorben ist und sie Alleinerbin wurde. Würde dir nie im Leben reichen, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Gir.-Freundin: § 67 VVG stimmt ja nicht mehr. Ich meine die Vorschrift über die cessio legis im VVG, woimmer die nach der Reform auch steht.

    In der Sache:

    Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber ich sehe es so: Wenn jemand einen Sachverhalt durch Urkunde belegen muss, dann muss sich der Sachverhalt (hier: Zahlung) selbst aus der Urkunde ergeben und nicht statt dessen die Erklärung, dass der Sachverhalt so stattgefunden habe. Sonst ist ja nur durch Urkunde nachgewiesen, dass der betreffende die Erklärung abgegeben hat.

    P. S: Ich sehe soeben, dass Tommy schon in diesem Sinne geantwortet hat.

  • Die Rechtsnachfolge an sich ist mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen und nicht (irgend-)eine unverbindliche Erklärung darüber, die keinen Beweisgehalt hat.

    EDIT:
    Anderes Beispiel: die Witwe kommt mit einer notariell beglaubigten Erklärung zu dir, in der Sie erklärt hat, dass ihr Ehemann verstorben ist und sie Alleinerbin wurde. Würde dir nie im Leben reichen, oder?





    Okay, wenn es § 67 VVG nicht mehr gibt, wo im Gesetz steht dann jetzt der gesetzliche Forderungsübergang, auf den sich die Versicherung hier beruft? (Mein Schönfelder ist nicht auf dem laufenden).

    Klar Tommy, Dein Beispiel mit der Witwe ist sehr eindringlich.

    Hier geht es ja aber darum, dass eine Forderung kraft Gesetzes von einem Gläubiger auf einen anderen übergehen soll, in dem Moment, wenn sie bezahlt wird. Da liegt doch der Gedanke nicht so fern, dass die Bestätigung dessen, der das Geld erhalten hat, über genau diesen Zahlungseingang beurkundet wird. Zumal: Wenn die Klägerseite bestätigt, dass sie die Zahlung von der Rechtsschutzversicherung erhalten hat und dass ihr die Forderung aus dem KFB deshalb nicht mehr zusteht, dann hätte das in meinen Augen mehr Aussagekraft als wenn die Versicherung dasselbe behaupten würde. Denn die Klägerseite profitiert ja nicht von der Erklärung, die Versicherung aber wohl.

    Immerhin hatte ein paar postings vorher jojo die Vorlage einer notariellen Abtretungserklärung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag klingt auf den ersten Blick gut, beißt sich aber mit dem gesetzlichen Forderungsübergang: Wenn die Forderung kraft Gesetzes vom Kläger auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist, kann der Kläger sie anschließend nicht noch an die Rechtsschutzversicherung abtreten. Entweder oder.

    So. Nun habe ich meine Entscheidungssammlung zu § 727 ZPO noch mal durchgeschaut und bin auf zwei Entscheidungen gestoßen, die ich mal zur Diskussion stellen möchte. Was haltet Ihr davon (widerspricht, zugegeben, dem, was ich ein paar Postings vorher geschrieben habe, man lernt nie aus):

    "Hat der Schuldner sich zu einem Antrag des Rechtsnachfolgers des Gläubigers auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel nicht geäußert, so bedarf es keinen Nachweises der Rechtsnachfolge, wenn der ursprüngliche Gläubiger diese zugestanden hat".

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.1990, 15 W 37/90

    (in juris vorhanden; eine auf dieser Entscheidung begründete Klauselerteilung von mir wurde vom hiesigen Landgericht gehalten).

    Ferner:

    "1. Eine Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ist nicht dadurch nachgewiesen, dass der Schuldner im Rahmen der Anhörung gegen den Antrag auf Erteilung der Klausel keine Einwendungen erhoben hat; § 138 Abs. 3 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden.

    2. Die Rechtsnachfolgeklausel kann jedoch dann erteilt werden, wenn der bisherige Gläubiger dem Gericht gegenüber die Rechtsnachfolge begründenden Umstände ausdrücklich zugesteht; insoweit ist § 288 ZPO entsprechend anzuwenden".

    SaalOLG, Beschluss vom 10.2.2004, 5 W 285/03, Rpfleger 2004, S. 430f.


    Ich hab jetzt den Ausgangsfall nicht mehr genau im Kopf, aber ich glaube, die Entscheidungen passen. Ist jetzt nur noch die Frage, ob sie zutreffen oder durch neuere Rechtsprechung überholt sind.

    Edit: Die Entscheidungen scheinen durch die in #25 erwähnte BGH-Entscheidung überholt zu sein. Trotzdem lasse ich obige Gedanken mal im Raum stehen.

  • Irgendwie hat dieses Thema hier geendet, ohne das ich jetzt wirklich eine Lösung erkennen kann.
    Wenn die ROL*** Versicherung nun eine Teil-Ausfertigung haben möchte und als Beweis die Original-Ausfertigung sowie ein Bestätigungsschreiben, wo die bisherigen Gläubiger der Umschreibung zustimmen UND hilfsweise die Erstattungsansprüche abtreten, kann ich dann umschreiben? Ich würde den Schuldner auf jeden Fall anhören, aber wenn er sich nicht rührt, wie wird dann verfahren? Konnte aus den obigen Beiträgen nichts konkretes herauslesen.

  • Ich halte mich schon ewig daran (so gen. Geständnisfiktion):

    OS
    Der Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer des Gläubigers aufgrund eines KFB kann im Fall gewährter Rechtsschutzversicherung als offenkundig im Sinne des § 727 ZPO angesehen werden, wenn der Schuldner auf die Anhörung durch das Gericht geschwiegen hat. Unter diesen Umständen sind die mit dem Gesetz verfolgten Anforderungen an die Titelumschreibung erfüllt.

    OLG Celle, Beschl. v. 23.04.1993 – 4 W 256/92

    JurBüro 1994, 741 = juris (KORE 702199400)

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