Eröffnung gemeinschaftliches Testament und Einzeltestament

  • Andi82:

    In diesem Fall zwei Verfahren mit zwei Aktenzeichen, zwei Akten und für jeden Erbfall getrennte Testamentsakten.

    Anders kann man verfahren, wenn gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorliegt. Dann: Zwei Verfahren mit zwei Aktenzeichen in nur einer Akte mit gemeinsamer Testamentsakte. Reine pragmatische Lösung.

    Zwei Verfahren mit zwei Aktenzeichen müssen es immer sein, weil es sich um zwei Erbfälle handelt. Fraglich ist nur (je nach Einzelfall), ob gemeinschaftliche Aktenführung oder nicht.

    Zur Wirksamkeit des Einzeltestaments des Ehemannes: Wenn es nach dem gemeinschaftlichen Testament errichtet ist, kann evtl. dahingehend ausgelegt werden, dass es nur für den Fall gelten soll, dass er der zweitversterbende Ehegatte ist. Problematisch wird es, wenn es vor dem gemeinschaftlichen Testament errichtet wurde.

  • ich meinte natürlich für den 2. erbfall wenn er der letztversterbende sein sollte, für den fall kann er doch testieren!

  • Zitat von juris2112

    Zwei Verfahren mit zwei Aktenzeichen müssen es immer sein, weil es sich um zwei Erbfälle handelt. Fraglich ist nur (je nach Einzelfall), ob gemeinschaftliche Aktenführung oder nicht.



    Nö - bei uns gibt es nur 1 (führendes) IV-VIer - Gz. und die weiteren Vorgänge werden als sog. "Zu-Nummern" im Urkundsregister erfasst mit dem Zusatz : Zur Geschäfts-Nr. ...

    Zitat von Andi82


    ich meinte natürlich für den 2. erbfall wenn er der letztversterbende sein sollte, für den fall kann er doch testieren!



    Aber eben erst nach dem Tode der Ehefrau oder in deinem Beispiel zu Lebzeiten bedingt für den Fall, dass die Ehefrau vorverstirbt (Ersatzerbeneinsetzung), da ansonsten ein Verstoß gegen die Bindungswirkung vorliegt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zurück zu unserem Fall, ich gehe noch immer davon aus, dass beide gem. Testamente so lauten:
    Wir die Eheleute A und B setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    Eine gewagte These:
    Der Ehemann konnte gem § 2289 BGB analog doch anderweitig verfügen, da das Recht des anderen "Vertragsteils" = der Ehefrau dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Denn sie wäre so und so nie Erbe des Ehemannes geworden, weil sie die Erstversterbende war.
    Ob die einseitige Verfügung des Ehemannes wirksam ist lässt sich daher erst feststellen wenn feststeht, wer von beiden der Erstversterbende ist. Sie ist aber nicht schon deswegen unwirksam, weil sie vor dem Tod der Ehefrau entstand.
    s.hierzu Pal § 2271 RN 15, die Verfügung des Ehemannes ist nicht von vornherein nichtig

  • ..."Aber eben erst nach dem Tode der Ehefrau oder in deinem Beispiel zu Lebzeiten bedingt für den Fall, dass die Ehefrau vorverstirbt (Ersatzerbeneinsetzung), da ansonsten ein Verstoß gegen die Bindungswirkung vorliegt"...

    Das meinte ich doch - fasse mich nur immer zu kurz. sollte mir mal ausführlichere antworten angewöhnen.:oops:

  • Zitat von juris2112

    Halte ich auch für übersichtlicher.



    @juris2112 : Würde ich auch so sehen - Hat Vorteile (nur 1 Vorgang pro Erblasser, keine Gummibänder mit 3 IVer (3 Testamente) - und 3 VIer-Akten (1x ES, 1x Nl-Pfl., 1x Ausschl.)), hat aber auch Nachteile (schnelle Aktenüberfüllung -> dicke Akten).

    P.S.: Liege ich mit meiner vorstehenden Rechtsauffassung auf der richtigen Linie oder irre ich mich ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von Tyrael

    Denn sie wäre so und so nie Erbe des Ehemannes geworden, weil sie die Erstversterbende war.



    Tyrael : Bist du eigentlich verheiratet ? :strecker

    Wie würdest du es denn so finden, mit deinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung zu machen und eine Woche später überlegt es sich dein Ehegatte anders und verfügt - ohne es dir zu sagen - einseitig anders. Das kann so nicht gehen !

    Und mein Palandt (65. Aufl) sagt in Rdn. 12 ff. zu § 2271 BGB auch nichts anderes, denn ich gehe davon aus, dass der Fall des Vorversterbens = Wegfall der Bindungswirkung zeitlich vor dem Testiervorgang liegen muss.

    @juris2112 : Bitte höflich um Mithilfe.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nö, bin nicht verheiratet ;)

    Wäre der Ehemann erstverstorben, dann wäre sein einseitiges Testament wg. Bindungswirkung unwirksam. Aber ist er halt nicht.

    Ansonsten wäre der Ehemann ja dazu verdammt zu warten bis die Frau verstirbt, um dann erst wieder wegzukommen von der gesetzlichen Erbfolge, welche ja nun unweigerlich nach dem Ehemann eintritt wenn das gem. Testament nur so lautet:
    "Wir die Eheleute A und B setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein."
    (Ohne Schlusserbeneinsetzung)

    Denn vorausgesetzt das einseitige Tesatment des Ehemannes ist tats. unwirksam, (was ich nicht denke, s. #25) tritt nach dem Ehemann mangels anderer Verfügung gesetzliche Erbfolge ein. Und bei aller Sympathie für die Tochter aus erster Ehe der Ehefrau, die erbt gesetzlich nicht mal nen Blumentopf weil nicht mit dem Erblasser verwandt.

  • Zitat von Tyrael

    Ansonsten wäre der Ehemann ja dazu verdammt zu warten bis die Frau verstirbt, um dann erst wieder wegzukommen von der gesetzlichen Erbfolge, welche ja nun unweigerlich nach dem Ehemann eintritt wenn das gem. Testament nur so lautet:
    "Wir die Eheleute A und B setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein."
    (Ohne Schlusserbeneinsetzung)

    Denn vorausgesetzt das einseitige Tesatment des Ehemannes ist tats. unwirksam, (was ich nicht denke, s. #25) tritt nach dem Ehemann mangels anderer Verfügung gesetzliche Erbfolge ein. Und bei aller Sympathie für die Tochter aus erster Ehe der Ehefrau, die erbt gesetzlich nicht mal nen Blumentopf weil nciht meit dem Erblasser verwandt.



    Nein - ich denke, ohne Schlusserbenbestimmung kann der Mann eine wirksame Ersatzerbenbestimmung für den Fall des Todes der Frau vor dem Mann auch im Wege eines Einzeltestaments treffen. Von der Bindungswirkung der Erbeinsetzung der Ehefrau aber kann er sich eben zu Lebzeiten / während bestehender Ehe nur im Wege der §§ 2271, 2296 BGB befreien.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zur Aufklärung:
    Die beiden gemeinschaftlichen Testamente lauten: Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein.
    Danach hat der Ehemann (selbst Notar!) ein weiteres Testament verfasst, in dem er zunächst die gegenseitige Erbeneinsetzung erwähnt und dann verfügt: Ich ergänze die getroffenen Bestimmungen wie folgt: Niemand der mit mir verwandt oder verschwägert ist, soll je mein gesetzlicher Erbe werden. Für den Fall, dass der Fiskus Erbe werden sollte.....

    Meines Erachtens betrifft die Bindungswirkung nur den ersten Erbfall, da keine Schlusserbeneinsetzung vorgenommen wurde. Mithin dürfte der Fiskus jetzt Erbe geworden sein, da die Verfügung des Ehemannes eindeutig nur den Fall betreffen sollte, dass er als letzter stirbt.

    Hinsichtlich der Aktenführung: Wir vergeben für jedes Testament ein IV Aktenzeichen, bei gemeinschaftlichen Testamenten wird aber nur eine Akte angelegt. Ich denke, ich werde jetzt 2 Eröffnungsprotokolle schreiben.
    An die Akteneinsicht hatte ich noch gar nicht gedacht, aber m.E. müsste die pflichtteilsberechtigte Tochter doch auch Akteneinsicht nach dem Ehemann erhalten, da sie ja Gläubigerin ist und wissen muss, an wen sie sich wenden kann.

  • Der Fall ist ja schön und eindeutig : Die Ehefrau ist weder verwandt noch verschwägert gewesen (hoffe ich doch), so dass kein Widerruf des urspr. Testaments vorliegt mit dem Fall des Eintritts des Fiskuserbrechts infolge Enterbung aller Verwandten.

    Die obige Grundsatzdiskussion würde ich trotzdem klären wollen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Der Fall ist ja schön und eindeutig : Die Ehefrau ist weder verwandt noch verschwägert gewesen (hoffe ich doch), so dass kein Widerruf des urspr. Testaments vorliegt mit dem Fall des Eintritts des Fiskuserbrechts infolge Enterbung aller Verwandten.


    :zustimm:

    Zitat von the bishop


    Die obige Grundsatzdiskussion würde ich trotzdem klären wollen.


    :dafuer:

  • Wir gestallten den Fall also nun einvernehmlich so:

    Gem. Testament:
    "Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein."
    Danach handschriftliches Testament des Ehemannes zu Lebzeiten der Ehefrau:
    "Mein Erbe soll x sein"
    (Wahlweise X = "meine Geliebte Y", um dem ganzen Zunder zu geben :)

    Umfang und Wirkung der Bindung auf dieses neue Testament sind eingens nicht gesetzlich geregelt.
    Das einseitige Testament ist nicht von vornherein unwirksam, wenn es eine der Bindungswirkung unterliegende Verfügung abändert, ohne dass sich der Testator die Befugnis zur Abänderung im Wege des Rücktritts erwirbt.
    Vielmehr wird die neuere Verfügung voll wirksam, wenn u.a. der in der der Bindungswirkung unterfallenden älteren Verfügung Bedachte ersatzlos wegfällt, weil dann die Verfügung, die der Bindung unterlag gegenstandslos ist.

    Unser Fall:
    Mit Versterben der Ehefrau ist der Bedachte bzgl. der bindenden Verfügung ersatzlos weggefallen, die Verfügung gegenstandslos. Die Ehefrau kann den Ehemann ja nicht mehr beerben. Damit wird das einseitige Testament des Ehemannes vollwirksam.

    Vgl. Palandt, 62. Auflage, RN 15 zu § 2271, der eine analoge Anwendung von § 2289 BGB zulässt.

  • Zitat

    Das einseitige Testament ist nicht von vornherein unwirksam, wenn es eine der Bindungswirkung unterliegende Verfügung abändert, ohne dass sich der Testator die Befugnis zur Abänderung im Wege des Rücktritts erwirbt.
    Vielmehr wird die neuere Verfügung voll wirksam, wenn u.a. der in der der Bindungswirkung unterfallenden älteren Verfügung Bedachte ersatzlos wegfällt, weil dann die Verfügung, die der Bindung unterlag gegenstandslos ist.



    Und das kann und will ich gerade nicht glauben.

    In einem konkreten Fall, der eben gerade so gestrickt war, hat mein Richter meine Auffassung geteilt und mir den Fall nach § 16 II RpflG zugeschrieben und das Einzeltestament wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung als unwirksam angesehen, obwohl der Ehegatte vorverstorben war (ich war - ehrlich gesagt - zufällig über das Problem gestolpert, nachdem mich die Kinder des Verstorbenen erbost anriefen und meinten, das könne doch nicht angehen, dass der Erblasser zu Lebzeiten seiner Frau = ihrer Mutter ein weiteres abänderndes Einzeltestament errichten konnte... - bis dahin hatte ich die zeitliche Reihenfolge : gemeinschaftl. Test - Einzeltestament - Tod des Erstversterbenden gar nicht bemerkt...)

    Ein einmal unwirksam errichtetes Testament kann m.E. nicht im Nachhinein "zufällig" dadurch wirksam werden, dass der Ehegatte vorverstirbt.

    Ich habe meinen Palandt naturgemäß gerade nicht parat, werde mir die dort zitierte Entscheidung aber gern bei Gelegenheit mal durchlesen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop:

    I'm back again und ich fürchte, ich muss Tyrael recht geben:

    Wie bereits dargelegt wurde, ist der Ausgangsfall klar, weil eine Widerrufs- oder Bindungsproblematik überhaupt nicht besteht. Der Ehemann hat nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vielmehr eine bloße negative Enterbung für einen bestimmten Personenkreis verfügt, von der seine Ehefrau mangels Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis überhaupt nicht betroffen war. Die nachträgliche Testierung des Ehemannes erfasste daher von vorneherein nur die Fallgestaltung, dass er seine Ehefrau überlebt und künftig keine (positive) Verfügung von Todes wegen mehr trifft. Damit wird der betreffende Landesfiskus gesetzlicher Erbe des überlebenden Ehemannes.

    Hat ein Ehepartner bereits vor Errichtung des eine gegenseitige Erbeinsetzung vorsehenden gemeinschaftlichen Testaments testiert (z.B. Alleinerbeneinsetzung des Bruders), so wird dieses frühere Testament nach § 2258 Abs.1 BGB unwirksam und es bleibt auch unwirksam, wenn der andere Ehegatte vorverstirbt und die zu dessen Gunsten getroffene Erbeinsetzung gegenstandslos wird (anders beim Erbvertrag, vgl. § 2289 Abs.1 S.1 BGB, wo die beeinträchtigende frühere Verfügung zunächst unwirksam wird, beim Wegfall der erbvertraglichen Bindung aber wieder aufleben kann).

    Hat ein Ehegatte erst nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, aber noch zu Lebzeiten beider Ehepartner einseitig abweichend testiert, so ist diese spätere Verfügung zwar zunächst nach § 2271 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. Sie kann aber wirksam werden, wenn die wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben oder gegenstandslos werden. Hat der überlebende Ehegatte erst nach dem Tod seines Ehepartners abweichend vom gemeinschaftlichen Testament testiert, so gilt im Ergebnis das gleiche, weil auf das Schicksal dieser späteren Verfügung die Vorschrift des § 2289 Abs.1 S.2 BGB analog anzuwenden ist. Auch hier kann die nachträgliche einseitige Verfügung daher mit dem Wegfall der Bindung des gemeinschaftlichen Testaments wirksam werden.

    Die unterschiedliche Behandlung vorheriger und nachträglicher einseitiger Verfügungen im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Testament und die unterschiedliche Behandlung von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag im Hinblick auf vorherige Verfügungen mag auf den ersten Blick nicht einleuchten. Sie liegt aber darin begründet, dass die für das frühere Testament eingreifenden Widerrufswirkungen des § 2258 Abs.1 BGB nur durch einen Widerruf des späteren Testaments beseitigt werden können (§ 2258 Abs.2 BGB) und § 2289 Abs.1 S.1 BGB aus Gründen der vertraglichen Bindung insoweit eine Sonderregelung für den Erbvertrag enthält.

    Aber Vorsicht: Gegenstandslos in dem genannten Kontext wird eine wechselbezügliche Verfügung natürlich nicht, wenn an die Stelle des ursprünglich Bedachten ein Ersatzerbe oder ein anderer wechselbezüglich Bedachter tritt. Liegt z.B. ein Berliner Testament mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder vor, so bleibt die wechselbezügliche Wirkung des gemeinschaftlichen Testaments für den zum Alleinerben berufenen Ehegatten natürlich erhalten und seine nachträgliche einseitige Verfügung unwirksam. Hier kann sich der überlebende Ehegatte nur durch Ausschlagung von der Bindung befreien und seinem einseitigen nachträglichen Testament auf diese Weise zur Wirksamkeit verhelfen.

    War das vielleicht der in #36 zitierte Fall? Dann wäre nämlich alles o.k.!

  • :dankescho für die - wie immer - ausführliche Erörterung, auch wenn sie bei mir auf wenig Begeisterung stößt...

    Darüber, dass der Ehemann nach dem Tode der Ehefrau abweichend testieren kann, bestanden keine Zweifel. Lediglich zu Lebzeiten der Ehefrau hatte ich da so meine Probleme mit...

    So kann der "heimtückisch" :gehaess: zu Lebzeiten abweichend vom gemeinschaftlichen Testament testierende Ehegatte also tatsächlich zu Lebzeiten seiner Ehefrau ein wirksames Einzeltestament errichten, welches "nachträglich" dadurch wirksam wird, dass (mehr oder weniger zufällig) die Ehefrau vorverstirbt ? :schock: :nzfass: :dagegen:

    Ok. Ganz so schlimm ist dies bei näherer Betrachtungsweise denn auch wieder nicht; denn immerhin ist der schützenswerte Ehegatte zu Lebzeiten ausreichend durch die Bindungswirkung geschützt und nach dem Tode könnte der überlebende Ehegatte mangels Schlusserbenbestimmung mit Bindungswirkung ohnhin abweichend testieren aber trotzdem....

    (ob meine Frau ihren Lover eingesetzt hat ... ?) ;)

    Und: nein, der in #36 zitierte Fall war so wie dargestellt, so dass nunmehr ein "falscher" Erbschein in der Welt sein dürfte (:oops: naja - immerhin kann ich mich auf die Zuschrift nach § 16 II RpflG berufen).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop



    So kann der "heimtückisch" :gehaess: zu Lebzeiten abweichend vom gemeinschaftlichen Testament testierende Ehegatte also tatsächlich zu Lebzeiten seiner Ehefrau ein wirksames Einzeltestament errichten, welches "nachträglich" dadurch wirksam wird, dass (mehr oder weniger zufällig) die Ehefrau vorverstirbt ? :schock: :nzfass:



    Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass immer auf die mögliche Beeinträchtigung des wechselbezüglich Bedachten abgestellt werden muss. Und wer nicht mehr vorhanden ist, kann auch nicht mehr im Rechtssinne von einer anderweitigen Verfügung beeinträchtigt werden. Beim Erbvertrag ist es auch nicht anders (§ 2289 Abs.1 S.2 BGB) und die gleiche Rechtsfolge gilt sogar auch bei früheren Verfügungen (§ 2289 Abs.1 S.1 BGB).

    Wird der Erbschein aus dem Fall #36 jetzt eingezogen??

  • ... das war es, was ich mit

    Zitat

    Ok. Ganz so schlimm ist dies bei näherer Betrachtungsweise denn auch wieder nicht; denn immerhin ist der schützenswerte Ehegatte zu Lebzeiten ausreichend durch die Bindungswirkung geschützt und nach dem Tode könnte der überlebende Ehegatte mangels Schlusserbenbestimmung mit Bindungswirkung ohnhin abweichend testieren



    zum Ausdruck bringen wollte.

    Der Fall war irgendwann vor ca. 1,5 Jahren und die Akte durch das gemeinsch. Testament aus den 70ern oder 80ern.
    Ich werde natürlich die nächsten Wochen damit zubringen, sämtliche Akten der letzten 30 Jahre durchzusehen, damit der (funktionell hierfür zuständige) Richter "seine" Auffassung überdenken und den Erbschein einziehen kann...:strecker:wechlach:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!