§ 59 RVG Streitgenossen verschiedene RAe

  • Hattet Ihr das schon mal, dass zwei Streitgenossen obsiegen, einer von beiden hat PKH, der andere nicht, beide wurden von verschiedenen RA'en vertreten.

    Im KFB habe ich die Kosten der beiden RA'e nur in der Höhe als erstattungsfähig festgesetzt, in der sie entstanden wären, wenn die beiden Streitgenossen sich vom selben RA hätten vertreten lassen.

    Nun kommt der PKH-Vergütungsantrag des Streitgenossen, der PKH hat.

    Ich überlege mir, wie ich den Übergang auf die Staatskasse berechnen soll.

    Der Streitwert liegt unter 3000,00 €.

    1/2 der als erstattungsfähig berechneten Kosten minus PKH-Vergütung?

    Oder andere Vorschläge? Gibt's womöglich Literatur oder Rechtsprechung dazu? Ich habe nichts gefunden.

  • Hattest du gute Gründe dafür, nur die Kosten für einen RA als erstattungsfähig anzusehen?
    Was hast du für einen KfB gemacht - zugunsten der Partei gesamtschuldnerisch? In dem Fall kannst du keine Sollstellung gegen die unterlegene Partei machen, weil ja die schon auf den KfB zahlen muss. Und 2x zahlen geht nicht. Also bleibt dir nur die Überprüfung der PKH-Partei.

    Wenn du keinen KfB gemacht hättest, hättest du die gesamte PKH-Vergütung der Gegenseite zum Soll stellen können. Nur der Rest (bei dir die Erhöhung) wäre in den KfB gekommen.

  • Hmm, ich dachte, ich muss halt auf dem KFB den Übergang auf die Staatskasse vermerken?

    Ich habe KFB zugunsten der beiden Streitgenossen als Gesamtgläubiger erlassen. § 126 ZPO hatte ich zwar im Hinterkopf, aber wie hätte ich den reinverquicken sollen?

    Natürlich hatte ich gute Gründe, nur einen RA als erstattungsfähig anzusehen, finde ich jedenfalls (erst mal ist es der Grundsatz und außerdem waren es Fahrzeugführer und KFZ-Haftpflichtversicherung). Kommt es aber darauf an, ob die Gründe gut waren? Insoweit ist der KFB nicht angefochten.

    Meinst Du wirklich, es wäre im Ergebnis was anderes rausgekommen, wenn ich erst die PKH-Vergütung festgesetzt und dann den KFB gemacht hätte? Auch dann wären ja nur insgesamt die Kosten eines RA's von der Gegenseite zu erstatten gewesen. Und welcher RA das jetzt von den beiden wäre? Im Zweifel der von der Versicherung.

  • § 126 ZPO wäre nicht gegangen - zumindest nicht bezüglich der Nicht-PKH-Partei.
    O.k., bei deiner Konstellation war ein RA korrekt - sollte auch kein Vorwurf sein sondern nur eine Frage. Und wenn kein RM kommt, ist es auch sonst ohne Belang.
    Es wäre einfacher gewesen, wenn du erst die PKH-Vergütung ausgezahlt hättest, dann Sollstellung dieses Betrages gegen den Gegner und nur noch den Rest in den KfB gepackt hättest.
    Wenn du jetzt den Übergang genauso machst, würde ich die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern und dort entsprechend die Klausel ändern. Vorher musst du abklären, dass der Gegner auch noch nichts auf den KfB gezahlt hat. Und dem Gegner musst du natürlich auch mitteilen, dass er auf den KfB nicht mehr alles zahlen muss.

  • Ja. Entschuldige auch bitte, dass ich eben etwas empfindlich reagiert habe. :oops: Tut mir leid.

    Mein Problem ist jetzt ja aber konkret, wie ich den Übergang auf die Staatskasse berechnen soll. Wie ich ihn dann praktisch umsetzen und vermerken muss, ist ein anderes Thema, müsste aber hoffentlich lösbar sein.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Gegner die vollen Kosten zu trage - oder gab es eine Quote?
    Wenn es keine Quote gab, hast du doch die beiden festen Beträge:
    1. PKH-Vergütung voll für einen Mandanten = Betrag X
    2. im KfB festgesetzter Betrag zugunsten beider Obsiegender = Betrag Y
    Der Gegner muss maximal den Betrag Y zahlen und Betrag X ist kleiner als Betrag Y.
    Du fragst also nach, ob auf den KfB schon was gezahlt wurde. Wenn nicht, setzt du Betrag X zum Soll gegen den Gegner und vermerkst das in deiner Klausel.
    Wenn schon was gezahlt wurde, kannst du nicht mehr in voller Höhe zum Soll stellen sondern musst den Zahlbetrag abziehen. In dem Fall und auch wenn schon alles gezahlt wurde, kannst du nur noch eine Überprüfung der PKH-Partei machen. Die hat ja gerade Geld bekommen.

  • Ich kann doch aber -denke ich- von dem festgesetzten Erstattungsbetrag nicht einfach die PKH-Vergütung abziehen und "gut ist".

    Der Erstattungsbetrag steht doch auch demjenigen Streitgenossen zu, der einen anderen Anwalt hatte und keine PKH hat.

    Deshalb ja meine Überlegung, ob ich die PKH-Vergütung der Hälfte des festgesetzten Erstattungsbetrags gegenüberstellen soll.

    Die Gegenseite hat 100 % der Kosten zu erstatten.

  • Das ist m. E. eine der Fallgruppen, die es bei Forderungsübergängen auch im materiellen Recht gibt, wo im Gesetz immer steht, der Forderungsübergang "darf nicht zum Nachteil" geltend gemacht werden. Weiter komme ich aber mangels vertiefter Kenntnisse im PKH-Recht auch nicht.

  • So, noch mal von vorn.
    Du hast Fahrzeugführer und Versicherung. In den Versicherungsbedingungen steht ja drin, dass bei Rechtstreiten die Versicherung einen RA beauftragt, der dann auch Fahrer/Halter mit vertritt. Der Fahrzeugführer brauchte sich also überhaupt keinen eigenen RA nehmen. Hier hätte der Richter mal darauf hinweisen können und den RA erst gar nicht beiordnen brauchen. Genau genommen war seine Beauftragung überflüssig.
    Wenn du es so betrachtest, brauchst du dir keinen Kopf über den Übergang machen. Der Gegner zahlt auf den KfB alles - das Geld kassiert sowieso die Versicherung vollständig ein und bei der PKH-Partei machst du die regelmäßige Überprüfung und hoffst, dass da mal was zu holen ist.
    Das wäre der gerechteste Weg, finde ich.

    Wenn du es aufsplittest und den im KfB festgesetzten Betrag nach Kopfteilen auf Versicherung und Fahrer aufteilst, kannst du hinsichtlich der einen Hälfte den Übergang machen. Bleibt aber immer noch eine Differenz, hinsichtlich derer du dann die PKH-Überprüfung machen musst und außerdem wirst du Stress mit der Versicherung bekommen, weil die nicht mehr ihr ganzes Geld bekommt. - Genauso wird es kommen bei dem von mir erst genannten vollen Übergang.

    Du kannst aber auch euern Bezirksrevisor fragen, wie er das sieht. Er vertritt ja die Staatskasse.
    Du hast die Qual der Wahl und unsere Kostenexperten halten sich leider (noch) vornehmlich zurück.

  • Du hast die Qual der Wahl und unsere Kostenexperten halten sich leider (noch) vornehmlich zurück.



    Zu denen ich mich nicht zählen möchte. Ich hatte so einen Fall noch nicht, habe mir mal alles ausgedruckt und werde heute nachmittag mal zu Hause darauf schauen.

  • Zu denen ich mich nicht zählen möchte.


    Na jetzt bin ich aber platt! :confused::gruebel:
    Ist aber lieb, dass du mal drüberschaust. Ich hatte so einen Fall auch noch nicht. Ich will doch Giraffenfreundin nicht auf eine falsche Spur lenken.

  • Da sind wir schon drei, die so was noch nicht hatten. Und die Rechtsprechung gibt auch nichts her, so dass wir wohl eine große Zahl sind. Danke Euch!

    Ich könnte es noch verkomplizieren, wenn Ihr möchtet und Euch erzählen, dass ich im Erstattungsbetrag Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld berücksichtigt habe, die von der PKH-Bewilligung nicht umfasst sind. :teufel:

    Die ultimative Lösung wird es wohl nicht geben. Was den Vorteil hat, dass man es eigentlich auch nicht zu 100 % falsch machen kann, oder?

    Na, ich harre mal, ob und was von Euch (und den andern) noch kommt.

    @ Himmel: Du zählst hier für mich zu den Kostenexperten, genauso wie beldel und 13, ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, es sei nicht so!?

  • Ich könnte es noch verkomplizieren, wenn Ihr möchtet und Euch erzählen, dass ich im Erstattungsbetrag Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld berücksichtigt habe, die von der PKH-Bewilligung nicht umfasst sind. :teufel:
    Jetzt fängt der Fall an richtig Spaß zu machen. Wem sind denn Fahrt- und Abwesenheitskosten entstanden?
    Die ultimative Lösung wird es wohl nicht geben. Was den Vorteil hat, dass man es eigentlich auch nicht zu 100 % falsch machen kann, oder?


    Da hast du Recht, richtig falsch machen kannst du hier nichts. Ich würde hier Schadensbegrenzung betreiben und darauf achten, dass der, der das Verfahren "richtig" betrieben hat, auch zu seinem Geld kommt.

  • Beiden RA'en sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld entstanden, berücksichtigt habe ich die für den Anwalt der Versicherung, diese sind etwas höher als die des PKH-Anwalts.

    Und das macht Dir Spaß? Mich überfordert es gedanklich.

  • Ich überlege die ganze Zeit wo hier das eigentliche Problem versteckt ist. :gruebel: Ich vermute in der Berechnung der Wahlanwaltsvergütung. Diese dürfte bei der Berechnung des Übergangs nicht halbiert werden.

    Denn, wenn sich für die PKH-Partei ein Erstattungsbetrag ergibt, der zuzgl. der PKH-Gebühren denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der RA ohne eine Bestellung von seiner Partei als Wahlanwalt verlangen könnte, bleibt es bei der errechneten Erstattung.

    Soweit der Erstattungsbetrag höher ist, steht der Mehrbetrag der Staatskasse zu.

    Beispiel:

    1000.- EUR hat jeder RA
    1500.- EUR sind lediglich erstattungsfähig.
    700.- EUR PKH-Kosten
    2200.- EUR bekommen jetzt die Beklagten, dürften allerdings max. 2000.- bekommen. Der KFB wäre wegen 200.- EUR zu berichtigen.
    Der PKH-Anwalt bekommt 700.- + 750.- = 1450.- EUR und somit 450.- mehr als ihm zusteht.
    Somit können 450.- EUR dem Kl. zum Soll gestellt werden.

  • Ich überlege die ganze Zeit wo hier das eigentliche Problem versteckt ist. :gruebel:



    Wie sich das anhört. Bin ich der Osterhase? ;)



    Ja, so in der Art habe ich auch schon gedacht. Ist aber nicht gesagt, dass der PKH-Anwalt die Hälfte des Erstattungsbetrags vom anderen "abkriegt" (in Deinem Beispiel 1/2 von 1500,00 € = 750,00 €), fürchte ich. Vielleicht behält auch alles die Versicherung für sich und ihren RA? Na, auf alle Fälle ist es mal ein Rechenschema, an das ich auch mal kurz gedacht hatte (die Parteien/RAe dürfen insgesamt nicht zuviel bekommen), aber ich glaube, vor lauter Zahlen war mir selbst das schon wieder entfallen.

  • Armer Himmel. :troest:
    Ich fühle mich geehrt, dass Du Deine Freizeit mit meinen Problemen verbringst. :oops: :daumenrau
    Außerdem habe ich ja im ersten Posting auch vorgeschlagen, die Hälfte anzusetzen, weil es zwei Beklagte und zwei RAe sind...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!