§ 59 RVG Streitgenossen verschiedene RAe

  • Du Armer. Wann hast du denn Geburtstag?
    Das Problem liegt nicht in der Rechnerei sondern vielmehr in der Konstellation, dass hier zwei RA´s beauftragt waren, obwohl einer gereicht hätte und der überflüssige RA auch noch als PKH-RA beigeordnet wurde (ich gehe davon aus, dass nicht die Versicherung PKH bekommen hat).
    Die Versicherung sollte/konnte/musste einen RA stellen für beide. Der Fahrer hat sich zusätzlich noch einen RA genommen. Die Gegenseite muss nur einen RA bezahlen, nämlich den der Versicherung. Der RA des Fahrers bekommt sein Geld wegen dem PKH-Beschluss aus der Staatskasse. Jetzt ist die Frage, ob man dem RA der Versicherung mit dem Übergang einen Teil seines wohlverdienten Geldes wegnehmen kann oder ob man lieber sagt, der Steuerzahler (und vielleicht mal der Fahrer) zahlt die Kosten des nicht notwendigen 2. RA.

  • Mein Beitrag #9 klang zwar sehr laienhaft, jedoch ist mir das Problem des sog. Quotenvorrechts in anderen Bereichen des Forderungsübergangs durchaus vertraut, z. B. bei § 67 VVG. Daher meine ich: Die bloße Annahme, im Innenverhältnis beider Anwälte fließe ein bestimmter Betrag, reicht nicht aus, um der gesetzlichen Vorgabe zu genügen, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des PKH-Anwalts stattfinden darf.

    Weiter hat außer acht zu bleiben, dass - wie von beldel richtig beanstandet wurde - schon bei der Bewilligung der PKH die unnötige Mehrfachvertretung vom Richter hätte hinterfragt werden müssen. Nachdem das damals unterblieb, kann dies m. E. bei der Frage des Forderungsübergangs kein Kriterium mehr sein.


  • Bei deiner Rechnung und deiner Vorgehensweise würde ich mehr zum Soll stellen.
    Erstattungsbetrag 1500,00 EUR ==> entfällt auf jeden RA 750,00 EUR
    Damit Anspruch des PKH-Anwaltes insgesamt 750,00 EUR.
    Aus der Staatskasse erstattet 700,00 EUR, also können auch 700,00 EUR zum Soll gestellt werden.
    Der PKH-RA würde dann aus dem KfB noch 50,00 EUR bekommen und der RA der Versicherung 750,00 EUR. Ob die das dann tatsächlich auch so unztereinander aufteilen, ist nicht unser Problem.

  • Jetzt ist die Frage, ob man dem RA der Versicherung mit dem Übergang einen Teil seines wohlverdienten Geldes wegnehmen kann oder ob man lieber sagt, der Steuerzahler (und vielleicht mal der Fahrer) zahlt die Kosten des nicht notwendigen 2. RA.



    Dem RA der Versicherung darfst Du nichts wegnehmen.

  • Weiter hat außer acht zu bleiben, dass - wie von beldel richtig beanstandet wurde - schon bei der Bewilligung der PKH die unnötige Mehrfachvertretung vom Richter hätte hinterfragt werden müssen. Nachdem das damals unterblieb, kann dies m. E. bei der Frage des Forderungsübergangs kein Kriterium mehr sein.


    Da hast du Recht. Der RA der Versicherung hätte ja im Verfahren sofort meckern können, als sich ein weiterer RA angezeigt hatte. Oder die Versicherung hätte sich auch gleich zu Beginn des Verfahrens mit dem Fahrer in Verbindung setzen können. Wenn der Versicherung jetzt finanzielle Nachteile entstehen, weil sie nicht ihre vollen RA-Kosten wieder bekommt, hat sie ja auch bissel selber Schuld.
    Auf der anderen Seite unterschreibt ja auch jeder Versicherungsnehmer, dass er die AGB gelesen hat.



  • Ja, wobei ich von dem Betrag ausgegangen ist, die der RA als Wahlanwalt hat und nicht von der Hälfte des Erstattungsbetrages. Dann nehme ich dem RA der Versicherung nichts weg. ( Bin ich mal wieder zu anwaltfreundlich?)

  • Weiter hat außer acht zu bleiben, dass - wie von beldel richtig beanstandet wurde - schon bei der Bewilligung der PKH die unnötige Mehrfachvertretung vom Richter hätte hinterfragt werden müssen. Nachdem das damals unterblieb, kann dies m. E. bei der Frage des Forderungsübergangs kein Kriterium mehr sein.


    Da hast du Recht. Der RA der Versicherung hätte ja im Verfahren sofort meckern können, als sich ein weiterer RA angezeigt hatte. Oder die Versicherung hätte sich auch gleich zu Beginn des Verfahrens mit dem Fahrer in Verbindung setzen können. Wenn der Versicherung jetzt finanzielle Nachteile entstehen, weil sie nicht ihre vollen RA-Kosten wieder bekommt, hat sie ja auch bissel selber Schuld.
    Auf der anderen Seite unterschreibt ja auch jeder Versicherungsnehmer, dass er die AGB gelesen hat.



    Gute Argumente!!!

    Die Meckerei ging erst im Kostenfestsetzungsverfahren los. Da hat der RA des einen Streitgenossen (Versicherung) tatsächlich explizit geschrieben, der andere RA für den anderen Streitgenossen wäre nicht notwendig gewesen. Was ich natürlich postwendend in meine Begründung übernommen habe.

    Ihr seid echt fleißig, ich bin überwältigt!!!! Das werde ich mir morgen mit hoffentlich frischerem Kopf noch mal in Ruhe durchlesen. Schreibt aber ruhig weiter. :teufel:

    Vielen Dank erst mal, ich setze mich demnächst ab und mache Feierabend (auch ich bin von zu Hause aus bis jetzt nicht im Forum). :flucht:

    P. S.: Kann es sein, dass Ihr öfters mal unterfordert seid? Ihr seid ja richtig Feuer und Flamme für meinen Fall! Ich bin kurz davor, Euch eine kollektive Liebeserklärung zu machen und ziehe jetzt aber wirklich ab! :flucht:

  • Wenn du dem RA der Versicherung nichts wegnehmen willst, kannst du den Übergang nur in Höhe der 0,3 Erhöhung + anteilige Auslagen + eventuelle anteilige Mwst. berechnen. Wenn du nur um den Betrag den KfB kürzt, sind noch die Kosten für einen RA enthalten.
    Welchem RA wurde eigentlich die vollstreckbare Ausfertigung des KfB gegeben?

  • P. S.: Kann es sein, dass Ihr öfters mal unterfordert seid? Dazu sage ich jetzt nichts.
    Ihr seid ja richtig Feuer und Flamme für meinen Fall! Ich bin kurz davor, Euch eine kollektive Liebeserklärung zu machen und ziehe jetzt aber wirklich ab! :flucht:


    Ich habe immer gerne Kosten gemacht. :)
    Schönen Feierabend.


  • Ich habe immer gerne Kosten gemacht. :)



    Ich übrigens auch. (Nur zur Zeit erschlägt mich die Masse, Geschäftsgebühr-Anrechnung sei dank).

    Vielen Dank noch mal an alle, die hier für mich und mit mir mitgedacht haben!!! :2danke

  • Leichtsinnigerweise(?) dem RA der Versicherung.


    Nicht leichtsinnigerweise. :)
    Wer zuerst den Antrag stellt bekommt sie nun mal. Und außerdem hat ja die Versicherung als Nicht-PKH-Partei den wirklichen Anspruch auf Kostenfestsetzung.
    Fragt sich nur, ob sie die vollstreckbare Ausfertigung noch mal zurückschickt.
    Was machst du nun? Fragst du den Bezi? Der wird möglicherweise sagen vollen Übergang, damit die Staatskasse ihr Geld wieder reinbekommt. So würde es unserer machen, denke ich. Und wie sich die beiden Anwälte dann einigen (die Mandanten haften ja gesamtschuldnerisch), ist dann deren Problem. Geht aber wie schon mal gesagt nur, wenn auf den Kfb noch nicht gezahlt wurde.

  • Ich habe auch schon überlegt, es so zu machen, dass der Übergang nur bzgl. der Erhöhung gemäß VV 1008 RVG erfolgt, da sich nur insoweit die beiden RAe überschneiden (quasi der Umkehrschluss von der BGH-Entscheidung, wonach bei PKH für einen von 2 Streitgenossen, die vom selben RA vertreten werden und nur einer PKH hat, nur die Erhöhung aus der Staatskasse auszubezahlen sei [die Entscheidung, die in der Praxis nicht angewandt wird]).

    Glücklicherweise muss eine Rubrumsberichtigung erfolgen (ich bin nicht schuld, war schon im Urteil so), so dass die vollstreckbare Ausfertigung wohl eintrudeln wird.

    Vielleicht schicke ich es auch an die Revisorin. Wobei Revisoren m. E. dazu neigen, Verfahren noch weiter zu verkomplizieren... Was mach ich, wenn die was vorschlägt, was mir missfällt? (Obwohl das wäre dann nicht mein Bier).

  • Vielleicht schicke ich es auch an die Revisorin. Wobei Revisoren m. E. dazu neigen, Verfahren noch weiter zu verkomplizieren... Was mach ich, wenn die was vorschlägt, was mir missfällt? (Obwohl das wäre dann nicht mein Bier).


    Du bist ja nicht an den Willen des Revisors gebunden. Aber vielleicht erleichtert dir seine Argumentation auch die Entscheidung. Und wenn nicht, ignorierst du dessen Meinung. Hier entscheidest du und im RM (falls wirklich eins kommen sollte) der Richter.

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