Verpflichtung der Sparkassen zur Kontoeinrichtung?

  • Zitat von nicky

    ? Dachte, u. A. dafür zahlt man Kontoführungsgebühren?



    :wechlach: die paar euro im quartal?

    dafür soll jemand kostendeckend ein dauerhaft gepfändetes konto mit seiner ganzen problematik bearbeiten und die bank noch für ihre dienstleistung was dran verdienen?

  • Zitat von the bishop

    Hallöle : Vielleicht auch als Datei-Anhang zu einem Posting für alle ?



    Ich werde am Montag mal versuchen, ob meine begrenzten Fähigkeiten es zulassen, einen Anhang fertig zu bringen :D

  • Zitat von Diabolo

    Aus einem meiner Beratungshilfebeschlüsse: [...] Sofern ein Konto auf Guthabenbasis gekündigt wird , kann sich der Rechtsuchende umgehend an die Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute oder an die nächste Schuldnerberatungsstelle wenden. Auf eine schriftliche Begründung der Kündigung des Kontos sollte bestanden werden. Auch besteht die Möglichkeit, sich direkt an den zentralen Kreditausschuss zu wenden. [...] Auf das rechtskräftige Urteil des Landgericht Berlin vom 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, wird hingewiesen. [...]

    In dem Urteil des LG Berlin ist die Verpflichtung zur Kontoeinrichtung allerdings nicht aufgrund der ZKA-Empfehlung bejaht worden, sondern wegen einer Selbstverpflichtung des Kreditinstituts gegenüber der Senatsverwaltung.

    Das OLG Bremen (Urt. v. 22.12.2005 - 2 U 57/05) hat entschieden, daß die ZKA-Empfehlung lediglich eine rechtlich unverbindliche Bitte an die Banken der Mitgliedsverbände darstellt, dem Wunsch nach Eröffnung eines Girokontos nachzukommen. Ein Kontrahierungszwang folge auch nicht schon daraus, daß das Kreditinstitut im Rahmen erkennbar werblicher Aussagen auf das Thema Bezug genommen habe. Das OLG weist auch darauf hin, daß der Bankenombudsmann in Kontoeröffnungs-Fällen lediglich die Feststellung trifft, ob die ZKA-Empfehlung beachtet wurde oder nicht.

    Der Feststellung des OLG "Die Geschäftsbedingungen der Beklagten weisen keine Regelung über das Zustandekommen einer Geschäftsziehung auf, sondern setzen diese voraus." ist m.E. zu entnehmen, daß ein Kontrahierungszwang zum jetzigen Zeitpunkt z.B. erst dann in Betracht kommen könnte, wenn ein Kreditinstitut die ZKA-Empfehlung in irgendeiner Weise zum Gegenstand seiner AGB machen würde. Aber das dürfte wohl eher Theorie bleiben.

    Urteil des LG Berlin:
    http://www.rws-verlag.de/zbbdat/URTEILE/Urt04_02f/21s103.htm

    Urteil des OLG Bremen:
    http://www.rws-verlag.de/0_php/html/vol…le=zu113538.htm

  • Im Rahmen einer Forumsdiskussion habe ich vor einiger Zeit den folgenden Artikel von der genannten Autorin im Net gefunden:


    Recht auf's Girokonto
    Autorin: Anne Siegel

    Hat nicht jeder ein Recht auf's eigene Konto?

    Ein Leben ohne Konto? Fast unvorstellbar: Wohin mit der Miete? Wo landen Gehälter, Kindergeld, etc.? Bei Verbraucherschützern und Schuldnerberatungen häufen sich derzeit die Klagen über Banken, die besonders "unliebsamen" Kunden das Konto kündigen. Betroffen sind dabei jene Menschen, die bereits eine negative Schufa-Eintragung haben, sich auf ihrem Girokonto ständig im Minus befinden, diejenigen, denen von vornherein ein Dispositionskredit verweigert wird, weil sie bereits in die "Schuldenfalle" getappt sind und einen überschuldeten Haushalt führen (insgesamt gibt es derzeit in der Bundesrepublik 2,8 Millionen überschuldete Haushalte). Ein Grundrecht auf ein eigenes Konto gibt es in Deutschland nicht. Noch nicht, denn das ist die neue Forderung von Verbraucherschützern, angesichts der aktuellen Zahlen!

    Freiwillige Selbstverpflichtung

    Mit der sog. "Freiwilligen Selbstverpflichtung" erklären sich alle Banken, die im Zentralen Kreditausschuss zusammen geschlossen sind, dazu bereit, ein "Girokonto für Jedermann" einzurichten.
    Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.

    Sparkassen unterliegen sogar dem weiter gehenden "Kontrahierungszwang", d.h. sie müssen jedem Bürger aus dem eigenen "Gewährleistungsgebiet" (Regionalprinzip) das Führen eines Guthabenkontos ermöglichen. Gerät ein solches Konto dann in ein Minus, kann und darf dem Kunden relativ schnell gekündigt werden.

    Gründe, die eine Kontokündigung rechtfertigen

    • Der Kunde missbraucht die Leistungen des Kreditinstitutes durch gesetzeswidrige Transaktionen (Geldwäsche, Betrug, etc.)
    • Der Kunde macht Falschangaben, oder belästigt Mitarbeiter der Bank
    • Die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist nicht mehr gegeben, weil das Konto durch vollstreckende Gläubiger umsatzlos ist, bzw. blockiert wird (ACHTUNG: auch bei Kontopfändungen - Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe sind 7 Tage lang unpfändbar. Diese darf die Bank eigentlich nicht frei geben. Die Unpfändbarkeit dieser Beträge kann auch per Gerichtsbeschluss erwirkt werden!).
    • Das Konto war ein Jahr lang umsatzlos
    • Es ist nicht sichergestellt, dass das Institut für die Kontoführung und -nutzung die vereinbarten üblichen Entgelte erhält
    • Der Kunde hält sich nicht an die "übrigen Vereinbarungen"

    ...

  • @advocatus diaboli: Hallo Namensvetter, ich gebe Dir Recht! Es gab da neben den beiden Entscheidungen noch eine ( müßte ich morgen mal schauen, aber auch die wurde obergerichtlich aufgehoben). Aber wozu eine Selbstverpflichtung, wenn sich keiner dran hält. Und wir reden ja von einem "Guthabenkonro". Nur weil eine Pfändung darauf lastet, darf das m.E. nicht gekündigt werden - und schon gar nicht, wenn ich den Beitrag von 13 lese. Also was soll man sonst in solchen Fällen tun?

  • @ meinen Listen-Mandanten, ähem, Diabolo :D:

    Der Witz an der Sache ist ja, daß das OLG Bremen im Grunde genommen gesagt hat: nicht überall, wo Selbstverpflichtung draufsteht, ist Selbstverpflichtung drin.

    Unter

    http://www.forum-schuldnerberatung.de
    -> Umfragen

    gibt es zwei Umfragen (welche Bank kündigt? welche Bank gibt Guthabenkonten?). Klar, die sind natürlich nicht repräsentativ, weil da jeder was eingeben kann. Erstaunlich fand ich, daß die Sparkassen in beiden Umfragen an erster Stelle stehen, aber den Kontrahierungszwang für Sparkassen gibt es ja offenbar nicht in allen Bundesländern (siehe Posting von Wer will ihn wissen).

    Wenn ich mal davon ausgehe, daß man bei einer natürlichen Person als Schuldner die Kontoverbindung meist erst im Rahmen der Übersendung des Vermögensverzeichnisses erfährt, halte ich nichts davon, dann noch einen PfüB für das Konto zu beantragen. Ich denke aber, es genug Kollegen, die sich auch dann daran versuchen, so daß ich die Vorbehalte der Kreditinstitute auch gegen Guthabenkonten schon verstehen kann.

    Das sagt sich natürlich leicht, wenn man nicht in der Situation ist, aber ich denke, zumindest in der (Groß-)Stadt oder im Umfeld derselben kann man dann sicherlich die Runde bei den Banken machen. Es muß ja auch keine direkt um die Ecke sein: Wenn man sich die Schuldner- und Sozialhilfeforen anschaut, scheint es nicht wenige Hilfeempfänger zu geben, die trotz Bezug von ALG oder sonstigen Sozialleistungen auf jeden Fall den Internetzugang behalten. Folglich ist ihnen auch Online-Banking möglich. Da es mittlerweile ja so ist, daß man nur Kunde bei irgendeiner Sparkasse sein muß, um bei jeglicher anderen Sparkasse am Automaten kostenlos Geld abzuheben (und ebenfalls auch bei Volksbanken und im Rahmen der Cash Group), würde ich auch das nicht als Hindernis ansehen, ggf. bei einer auswärtigen Bank Kunde zu werden.

    Das ist vielleicht auch ein Punkt, in dem Schuldnerberatungsstellen entscheidend helfen können, denn ich denke schon, daß da sicherlich auch der Überblick vorhanden sein wird, welche Banken bei Guthabenkonten keine Probleme machen.

    Hier muß ich dann mal umwunden zugeben, daß ich das nicht für ein Betätigungsfeld für einen RA halte, wenn ein Kontrahierungszwang nicht ernsthaft im Raum steht. Anders mag es sein, wenn der Sachverhalt wie in der Entscheidung des LG Berlin liegt oder eine Sparkasse trotz gesetzlichem Kontrahierungszwang die Kontoeröffnung ablehnt.

  • Anbei die Entscheidung in voller Länge. Die Fundstelle/ Entscheidung aus Berlin passt ja nicht ganz. Aber egal, das wissen ja die Banken nicht!:wechlach:

    wird der Antrag vom 24.12.00 auf Erteilung eines Beratungshilfescheines zurückgewiesen.

    Gründe:


    Die Antragsstellerin stellte am xxx einen Antrag auf Beratungshilfe wegen Rechtsberatung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit: Pfändung ( im Vorfeld einer InsO ) und dadurch bedingt Androhung des kontoführenden Kreditinstitutes, das Konto zu schließen. Einrichtung eines Haben- Kontos.



    Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG).

    Die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG wäre gegeben, wenn dem Antragssteller Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

    Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die geltend gemachten, z.T. nicht nachgewiesenen Aufwendungen ergaben folgende wirtschaftliche Situation:

    Einkommen
    lt. Antragssteller: € ca. 1100
    abzgl. Miete (Nebenkosten): € 540
    Garage € 41
    § 115 ZPO i.V.m. § 76 BSHG € 380



    Verbleibender Restbetrag: € 139





    Im Falle eines Prozesskostenhilfeantrags wäre Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung daher nicht gewährt worden.
    Gem. §1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG i.V.m. § 115 ZPO ist der Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines demnach abzulehnen.


    Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob dem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3. und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind.


    Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.[1]
    Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem Beratungshilfegesetz ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen.[2] Beratungshilfe soll dazu dienen, wirtschaftlich hilfebedürftigen Rechtsuchenden, wenn es sich um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist, anwaltliche Beratung zu ermöglichen.

    Sofern der Antrag das bestehende Pfändungsverfahren betrifft, liegen die Beratungshilfevoraussetzungen nicht vor. Die Beratungshilfe muss außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden. Vorliegend ist ein gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig. Es wird hier auf die verfahrensspezifischen Rechtsbehelfe des Vollstreckungsverfahrens hingewiesen. Ggf. kann hierfür Prozesskostenhilfe verlangt werden - es besteht jedoch primär die Möglichkeit der Protokollierung und Unterstützung durch die Rechtsantragstelle des Gerichts. Daneben wird auf die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen 8 innerhalb von 7 Tagen) hingewiesen und auf die Möglichkeit nach § 850 K / § 766 ZPO die Kontopfändung ( ggf. auch im Wege der einstw. Vfg.) aufzuheben.


    Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem Beratungshilfegesetz ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen.[3] Rechtswahrnehmung bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt, sondern nur wenn es notwendig ist und es sich um hierbei um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist. Es genügt nicht, dass die Beratung hinsichtlich rechtlicher Nebenaspekte durchgeführt wird, wie es bei vielen Lebenssachverhalten der Fall ist.
    Auch hinsichtlich dem ( alltäglichen) Problem der Androhung durch das Kreditinstitut, das bestehende Konto zu schließen, kann keine Beratungshilfe gewährt werden.
    Besondere Schwierigkeiten gerade auf dem rechtlichen Gebiet sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein Nicht -Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde ( Nöcker, Rpfleger 1981,2ff ).
    Die Antragstellerin gibt daneben an, in ständigem Kontakt zur Schuldnerberatungsstelle zu stehen ( zur Vorbereitung und Unterstützung eines angestrebten Insolvenzverfahrens).
    Beratungshilfe wird u.a. nur dann gewährt, wenn keine anderweitige zumutbare Hilfsmöglichkeit zur Verfügung steht.
    Eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit stellen dabei die entsprechenden Schuldnerberatungsstellen dar. Deren Kompetenz gerade auf diesem Gebiet ist unbestritten. Eine kurze Recherche ergab, dass diese umfangreich Schuldner in dieser Frage unterstützen, Hilfsmöglichkeiten anbieten und sogar an die örtlichen Schuldnerberatungsstellen zu diesem Thema verweisen. Ein höheres Drohpotential durch die Konsultierung eines Rechtsanwaltes bietet keine Grundlage für Beratungshilfe.


    Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtsuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Im Juni 1995 hat der Zentrale Kreditausschuss – ein Zusammenschluss fast aller Einrichtungen der Kreditwirtschaft – eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ gegeben. Diese Empfehlung legt den Kreditinstituten nahe, für jede Person, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und auch bei Überschuldung, ein Girokonto auf Guthabenbasis bereitzuhalten. Rechtlich bindend ist diese Empfehlung jedoch nicht.

    Sofern ein Konto auf Guthabenbasis gekündigt wird , kann sich der Rechtsuchende umgehend an die Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute oder an die nächste Schuldnerberatungsstelle wenden. Auf eine schriftliche Begründung der Kündigung des Kontos sollte bestanden werden.
    Auch besteht die Möglichkeit, sich direkt an den zentralen Kreditausschuss zu wenden.
    Das von diesem gerade zu diesem Thema entworfene Merkblatt ist beigefügt.
    Ebenfalls sind die Adressen der Schlichtungs- und Beschwerdestellen sowie die der Schuldnerberatungsstelle ( es existiert daneben noch die Caritas und die Diakonie ) sowie ein Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis beigefügt. Diese Informationen sind allen zugänglich und ohne großen Aufwand zu besorgen.
    Auch steht es dem Rechtsuchenden frei, sich - als letzte Möglichkeit - jederzeit an ein anderes Kreditinstitut zur Erlangung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu wenden. Gerade die Recherche hat gezeigt, dass hierfür durchaus gute Chancen bestehen.
    Auf das rechtskräftige Urteil des Landgericht Berlin vom 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, wird hingewiesen.
    Vorliegend war eine Rechtsproblematik nicht zu erkennen.
    Die Beratungshilfe war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

    Für das angestrebte Schuldenregulierungsverfahren kann ebenfalls keine Beratungshilfe bewilligt werden.


    xxx
    Rechtspfleger

    [1] § 1 BerHG.

    [2] AG Saarbrücken AnwBl 1994,146; Schoreit/Dehn, BerHG, 8.Aufl., § 1 Rn. 11.

    [3] AG Saarbrücken AnwBl 1994,146; Schoreit/Dehn, BerHG, 8.Aufl., § 1 Rn. 11.

  • Und hier einige der Adressen

    .. Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute

    Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute

    Für private Banken und private Hypothekenbanken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V.

    Postfach 04 03 07
    10062 Berlin
    Telefon: 0 30/16 63-0
    Telefax: 0 30/16 63-1399
    http://www.bdb.de/
    Für öffentliche Banken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

    Postfach 11 02 72
    10832 Berlin
    Telefon: 0 30/81 92-0
    Telefax: 0 30/81 92-222
    http://www.voeb.de/
    Für Volks-, Raiffeisen- und Genossenschaftsbanken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)

    Postfach 30 92 63
    10760 Berlin
    Telefon: 0 30/20 21-0
    Telefax: 0 30/20 21-19 00
    http://www.bvr.de/public.nsf/ind…m&main=4&sub=70
    Für Sparkassen: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (regionales Schlichtungssystem)

    Charlottenstr. 47
    10117 Berlin
    Telefon: 0 30/2 02 25-0
    Telefax: 0 30 / 2 02 25-2 50
    http://www.dsgv.de/
    Der Deutscher Sparkassen- und Giroverband verfügt – mit Ausnahme des Bereichs der Landesbausparkassen - über keine zentrale Schlichtungsstelle; zuständig sind die bei den Regionalverbänden angesiedelten Schlichtungsstellen.

  • Zitat von Diabolo

    Die Fundstelle/ Entscheidung aus Berlin passt ja nicht ganz. Aber egal, das wissen ja die Banken nicht!:wechlach:



    :alarm :psst:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ oL:

    Zitat von oL



    :wechlach: die paar euro im quartal?

    dafür soll jemand kostendeckend ein dauerhaft gepfändetes konto mit seiner ganzen problematik bearbeiten und die bank noch für ihre dienstleistung was dran verdienen?



    Aber sicher!
    Zum Einen sind die Gebühren in der letzten Zeit ganz schön gestiegen und zum Anderen zahlt Jeder Kontoführungsgebühren und für manche Sachen sogar noch extra.

    Bitte bedenke, dass Millionen Menschen bei uns eigene Konten haben und die Banken solche Sonderfälle garantiert einkalkuliert haben. Wie so oft: Die Masse machts und genau wie bei einer Versicherung muss man für die Anderen mitbezahlen.

  • Zitat von advocatus diaboli




    Wenn ich mal davon ausgehe, daß man bei einer natürlichen Person als Schuldner die Kontoverbindung meist erst im Rahmen der Übersendung des Vermögensverzeichnisses erfährt, halte ich nichts davon, dann noch einen PfüB für das Konto zu beantragen.



    Da kann man durchaus andrer Meinung sein. Selbst bei Empfängern von Sozialleistungen geht noch was, schließlich versäumen genug Sch die 7-Tage-Frist. Auch sind Bareinzahlungen, damit anschließend Überweisungen getätigt werden können, keine Seltenheit. Schließlich behindert ein PfÜB den Sch derart im Geschäftsverkehr, daß dieser sich schon mal überlegt, wo er noch die fehlenden Kröten zusammen kratzen kann :( :cool:

  • Zitat von nicky

    Die Masse machts und genau wie bei einer Versicherung muss man für die Anderen mitbezahlen.



    ich glaube nicht, dass diese logik wirklich aufgeht. zum einen ist das girokonto stets für die banken nur der opener gewesen, um den kunden an sich zu binden, damit er auch seine sonstigen geschäfte wie kredite und sparguthaben dort macht, was beim gepfändeten nicht in betracht kommt. an den girokonten selbst sind die banken wohl noch nie reich geworden. zum anderen bieten mittlerweile viele banken unter gewissen bedingungen ein girokonto für umsonst an. das girokonto ist somit für die banken nur 1 teil der gesamtgeschäftsverbindung.

    ich finde es völlig in ordnung, dass unter dem zeichen der vertragsautonomie eine bank von ihrem kündigungsrecht gebrauch macht, wenn der kunde sich durch eine (dauerhafte) pfändung als unliebsam erweist und die bank daher mit so jemandem keine geschäftsbeziehung mehr haben will. kredite werden bei pfändungen ja auch gekündigt. ein kontrahierungszwang passt in ein rechtssystem mit vertragsfreiheit auch wirklich nicht rein. dass es dies bei existentiellen dingen wie energieversorgung trotzdem gibt, kann man als ausnahme akzeptieren. aber die versorgungsträger stellen auch schnell ab, wenn nicht bezahlt wird, hat also auch hier enge grenzen.

    wenn man ein garantiertes konto für schuldner anbieten wollte, müsste das wohl als staatliche leistung ausgestaltet sein, wo es auf vertragsfreiheit und kostendeckung nicht ankommt. die hinterlegungsstellen bei den amtsgerichten könnten z.b. solche geldmassen schön verwalten, funktionell sollte der rpfl. zuständig sein, weil er sich mit pfändung gut auskennt.

  • Tja, jeder hat das Recht auf seine Meinung.

    Nur hat die -logische- Kreditkündigung nichts mit der Kündigung des für den Schuldner extrem wichtigen Girokontos zu tun. Denn dafür zahlt der Schuldner nach wie vor seine Gebühren. Und eine Pfändung verstößt nicht gegen den Dienstleistungsvertrag den Bank und Schuldner geschlossen haben. Der Schuldner erfüllt seinen Teil und muss darauf vertrauen dürfen, dass ihm sein Konto bleibt, solange er sich der Bank gegenüber redlich verhält.

    Der Kredit stellt für die Bank aber ein plötzlich erhöhtes tatsächliches Risiko dar, beweist die Pfändung doch, dass der Schuldner entweder nicht leistungswillig (unwahrscheinlich) oder nicht leistungsfähig ist, weshalb die Bank zusehen muss, dass sie ihre Außenstände reinbekommt, bei Abschluss des Kreditvertrages ist die Bank schließlich davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten erfüllen kann, wobei der PfÜB beweist, dass diese Annahme unrichtig war.

    Ansonsten gibt es nur sehr wenig kostenlose Konten. Mehr für Jugendliche oder Studenten, usw. Und die Leistungen sind stark eingeschränkt, bzw. besondere kosten dann was, z.B. Überweisungen oder ec Karte.

  • Ich finde auch, die Banken sollen mal nicht weinen. Denn welche Bank bucht denn nicht gnadenlos die Kontoführungsgebühr beim Schuldner als erstes ab auch wenn das Konto gepfändet ist. Nach welcher Vorschrift das geht würde mich auch mal interessieren. Da kann dreimal der Dispo gekündigt sein und kein geld auf dem Konto.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat von oL



    ein kontrahierungszwang passt in ein rechtssystem mit vertragsfreiheit auch wirklich nicht rein. dass es dies bei existentiellen dingen wie energieversorgung trotzdem gibt, kann man als ausnahme akzeptieren. aber die versorgungsträger stellen auch schnell ab, wenn nicht bezahlt wird, hat also auch hier enge grenzen.



    Ein Bankkonto ist aber auch schon fast lebensnotwendig. Spätestens wenn der (neue) Arbeitgeber nach der Bankverbindung fragt, wars das dann auch mit der Stelle. Und waren es nicht gerade die Banken, die zu einem bargeldlosen Geldverkehr gedrängt haben und solventen Kunden ein Konto aufs Auge gedrückt haben?

  • @ Claudia und Erzett:

    Genau!

    Wobei ich glaube mal etwas darüber gelesen zu haben, dass die Geldinstitute berechtigt sind, die Kontoführungsgebühren abzubuchen, da ja der Auszahlungsanspruch des Schuldners gepfändet ist und in Hinblick auf die Gebühren ein Auszahlungsanspruch des Schuldners nie gegeben war. Ich weiß aber nicht mehr wo ich das her hatte.

  • die (moderaten) bankgebühren gelten die normale, heutzutage fast selbständig vom kunden an automaten durchgeführte kontonutzung im verhältnis bank - kunde ab. pfändungen hingegen werfen vielfältige rechtsfragen auf, karten müssen eingezogen, sperrvermerke getätigt usw., pfändungen erfordern ggf. korrespondenz durch spezialisiertes personal mit zig gläubigern. all das ist sicher nicht grundsätzlich in den -normalen- bankgebühren einkalkuliert.

    @erzett
    der neue AN der eine gehaltspfändung hat, wird ohnehin die probezeit nicht überleben, egal ob er ein konto hat oder nicht.

    was ist daran eigentlich so schwer nachzuvollziehn, dass weite kreise des geregelten geschäftslebens mit pfändungsschuldnern nun mal keine geschäfte machen wollen?
    denn es ist ja nicht nur, dass sie kein geld haben, sondern auch ein zeichen dafür, dass solche leute häufig unzuverlässig sind bzw. ihr leben einfach nicht im griff haben.

  • @oL:

    1. Wenn der Kunde seine Sachen fast selbständig macht, wofür bezahle ich dann bitte 9! Euro im Monat?

    2. Pfändungen etc. sind garantiert einkalkuliert, sonst wäre die Bank ein schlechter kaufmann, was mit Sicherheit nicht der Fall ist. Pfändungen gibt es schließlich nicht erst seit 5 Jahren.

    3. Wäre der Geldverkehr problemlos, oder fast problemlos ohne Bankverbindung möglich, wäre mir kackegal ob die Banken ein Konto auflösen oder behalten. genau das ist aber nicht der Fall, ohne Konto steht man auf dem Schlauch.

    4. Weshalb gibt es dann die Selbstverpflichtungen und Empfehlungen bitteschön?

    5. Wenn der Schuldner sich seiner Bank gegenüber unzuverlässig verhält kann sie ihm gern kündigen. Hier ging es um den redlichen Schuldner, der sein Konto nicht überzieht, bzw. ohnehin nur ein Guthabenkonto hat.

    6. Findet m. E. Vertragsfreiheit da ihre Grenzen, wo der Vertrag grundlos gekündigt wird und dies extreme Konsequenzen für den Vertragspartner hat. Stell Dir mal vor, Deine Hypothek wird gekündigt, weil (übertrieben) in China ein Sack Reis umkippt!

    eine Kündigung sollte nur erolgen dürfen, wenn ein Vertragspartner seinen Vertrag nicht erfüllt und genau das ist hier nicht der Fall!

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