Schuldner ist nicht mitwirkungsbereit. Was tun?

  • Der Treuhänder sollte / dürfte schon an dem Termin teilnehmen. Sonst macht das Ganze nämlich tatsächlich kaum Sinn. Wobei die reine Aussage unseres Insolvenzrichters "Herr S. sie kennen doch die JVA ..., wenn sie sich wieder so anstellen, stecke ich sie 6 Monate in Beugehaft" immer ganz heilsam ist.

    (Anm.: Im Übrigen reichen wir in der Regel vorher einen Fragenkatalog ein oder geben wenigstens im Ansatz das gewünschte Gesprächsthema an.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Treuhänder sollte / dürfte schon an dem Termin teilnehmen. Sonst macht das Ganze nämlich tatsächlich kaum Sinn. Wobei die reine Aussage unseres Insolvenzrichters "Herr S. sie kennen doch die JVA ..., wenn sie sich wieder so anstellen, stecke ich sie 6 Monate in Beugehaft" immer ganz heilsam ist.

    (Anm.: Im Übrigen reichen wir in der Regel vorher einen Fragenkatalog ein oder geben wenigstens im Ansatz das gewünschte Gesprächsthema an.)


    Maße ich mir als Reppel nicht an und du glaubst doch nicht, dass bei dem Verbraucher-SV mit ALG-II-Bezug ein Richter bei meinem Termin anwesend ist.

    Eben, das erschiene mir auch hilfreich und würde mich vorliegend wirklich interessieren, was das für ein spannendes und vielversprechend massemehrendes Gesprächsthema - nach den bisher sicher hinreichend reflektierten Vorstellungen des Treuhänders, ha ! - sein könnte ... - und einen den Eröffnungsantrag von vor zwei Monaten wiederholenden Allgemein-Fragen-Katalog brauch ich auch nicht, was soll also der Sch ... ?


    Danke, so in etwa werde ich das fragend replizieren.


  • Wieso stellt der InsV überhaupt so einen Antrag? Ich hab in letzter Zeit häufiger so komische Schuldner - keine Ahnung wieso. Aber dann wird dem InsG mitgeteilt, dass der Schuldner keinen Bock mehr auf sein Verfahren hat und feddisch is die Laube. :gruebel:

    Bisschen viel Aufwand, oder?

  • Wieso stellt der InsV überhaupt so einen Antrag? Ich hab in letzter Zeit häufiger so komische Schuldner - keine Ahnung wieso. Aber dann wird dem InsG mitgeteilt, dass der Schuldner keinen Bock mehr auf sein Verfahren hat und feddisch is die Laube. :gruebel:

    Bisschen viel Aufwand, oder?


    Ja, vielleicht schreib ich es ihm auch in etwa so.

    :daumenrau

  • Ich meine, dass man nicht nur den § 4c InsO im Blick haben kann. Vielleicht ergibt sich doch ein massemehrendes oder anderweitig wichtiges Thema. Irgendetwas sollte ich der Treuhänder doch gedacht haben. Denn eigentlich überlegt man es sich doch zweimal, bevor man einen derartigen Antrag stellt. Dann ist es aber auch hilfreich, wenn das Insolvenzgericht einen unterstützt und nicht durch die Blume zu verstehen gibt, mach doch Deinen Schxxx alleine.

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  • Ich meine, dass man nicht nur den § 4c InsO im Blick haben kann. Vielleicht ergibt sich doch ein massemehrendes oder anderweitig wichtiges Thema. Irgendetwas sollte ich der Treuhänder doch gedacht haben. Denn eigentlich überlegt man es sich doch zweimal, bevor man einen derartigen Antrag stellt. Dann ist es aber auch hilfreich, wenn das Insolvenzgericht einen unterstützt und nicht durch die Blume zu verstehen gibt, mach doch Deinen Schxxx alleine.

    Hast du sicher recht, aber wenn sich der TH tatsächlich etwas sinnvolles dabei gedacht haben sollte, hat er es vorliegend in seinem kurzen "Antrag" leider verschwiegen.

    Unterstützen muss und werde ich ihn dann selbstverständlich gerne, wenn das bisher - vielleicht nur scheinbare - sinnlose Begehren gegenteilig erhellend dargestellt und erläutert würde > in diese Richtung darf ich aber
    schon mal sachlich aufklärend nachfragen, gell.


  • Ich lasse mir für eine eV immer einen Fragenkatalog vorlegen.

    Der TH hat ja nicht mal eine eV bisheriger oder noch konkret zu
    erklärender Sch.-Angaben beantragt, nur diesen minder interessanten "Anhörungstermin" ?

    Aber, ist auch gut - ich werde halt mal aufklären, was das also ggf. konkret bezwecken soll.

    Merci für bis-dato-feedback.

  • Bei angezeigtem Nichterscheinen des Schuldners zum Erstgespräch fordere ich den Schuldner auf, innerhalb einer angegebenen Frist beim Insolvenzverwalter vorstellig zu werden.

    Wenn nicht, wird die Stundung aufgehoben (Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO, also Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, also Aufhebungsgrund nach § 4c Nr. 5 InsO i.V.m. der BGH-Rechtsprechung hierzu).

  • in diese Richtung darf ich aber schon mal sachlich aufklärend nachfragen, gell.

    Aber natürlich darfst Du das :troest:

    Puh, merci: Dann mach ich das mal schnell zwischen den wichtigen Sachen

    :schreiben

    Ich bitte Dich - unsere Anliegen sind ganz furchtbar wichtig. Lässt Du eben den Vergütungsantrag der Konkurrenz mal liegen. Die haben es sowieso nicht nötig :D :teufel:.

    @ BREamter: Ich kenne auch die Anordnung an den Gerichtsvollzieher, den Insolvenzschuldner gleich beim Insolvenzverwalter vorzuführen.

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  • Bei angezeigtem Nichterscheinen des Schuldners zum Erstgespräch fordere ich den Schuldner auf, innerhalb einer angegebenen Frist beim Insolvenzverwalter vorstellig zu werden.

    Wenn nicht, wird die Stundung aufgehoben (Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO, also Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, also Aufhebungsgrund nach § 4c Nr. 5 InsO i.V.m. der BGH-Rechtsprechung hierzu).

    Und das von dir BRE ...
    versäumtes "Erstgespräch" bei aus dem EÖ-Antrag nachgewiesenem ALG II und keinen weiteren aufzuklärenden Anhaltspunkten sonstiger Masse,
    Stundungsaufhebung und 207 ohne Sperrfrist.

    :confused:

    Sollen doch die Gläubiger ihren Versagungsantrag stellen,
    wüsste da jetzt nicht, weshalb ich hier weiter die Zeit des TH und IG vertrödeln sollte.

  • in diese Richtung darf ich aber schon mal sachlich aufklärend nachfragen, gell.

    Aber natürlich darfst Du das :troest:

    Puh, merci: Dann mach ich das mal schnell zwischen den wichtigen Sachen

    :schreiben

    Ich bitte Dich - unsere Anliegen sind ganz furchtbar wichtig. Lässt Du eben den Vergütungsantrag der Konkurrenz mal liegen. Die haben es sowieso nicht nötig :D :teufel:.

    Dann sind sie ja auch vermutlich entsprechend einleuchtender dargelegt.

    Sieht hier auf den ersten Blick tatsächlich so aus ...


  • Bei angezeigtem Nichterscheinen des Schuldners zum Erstgespräch fordere ich den Schuldner auf, innerhalb einer angegebenen Frist beim Insolvenzverwalter vorstellig zu werden.

    Wenn nicht, wird die Stundung aufgehoben (Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO, also Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, also Aufhebungsgrund nach § 4c Nr. 5 InsO i.V.m. der BGH-Rechtsprechung hierzu).

    Stundungsaufhebung, Aufforderung an den Schuldner die Kosten zu zahlen, kann er nicht - Einstellung mangels Masse.

    So läuft das hier. Und wenn der Schuldner lustig ist, steigt er ins nächste Karussell und die LZK darf die Kosten des alten Verfahrens im neuen Verfahren zur Tabelle anmelden.

    Bislang ist bei mir keiner dieser Schuldner wieder aufgetaucht. Warum auch immer. :cool:

  • versäumtes "Erstgespräch" bei aus dem EÖ-Antrag nachgewiesenem ALG II und keinen weiteren aufzuklärenden Anhaltspunkte

    Naja zum Beispiel muss man immer mühevoll erfragen, wer denn der Vermieter ist. Das geht aus dem genormten Verbraucherinsolvenzantrag niemals nicht hervor. Ist aber wegen § 109 InsO ungemein wichtig. Weiterhin brauche ich den Arbeitsvertrag (wg. Abtretungsverbot etc.). Ist auch selten gleich dabei. Ach mir fallen schon tausende Dinge ein, die sich aus dem Insolvenzantrag / der Gerichtsakte nicht gleich ergeben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @zsesar + Jamie:

    Funktioniert hier aber in der Regel (also dahingehend, dass der Termin dann doch irgendwann stattfindet).

    Von keinem weiteren Aufklärungsbedarf würde ich nicht unbedingt sprechen, da meines Erachtens etwa die Fragen zu Anfechtungsansprüchen im amtlichen Formular unzureichend formuliert sind.

    Ferner: Wo liegt denn die Grenze dessen, was man noch mitmachen soll? Wir haben hier mittlerweile auch Fälle, in denen nicht einmal der Eröffnungsbeschluss an den Schuldner zugestellt werden kann. Soll dann auch das Verfahren nach Aktenlage durchgezogen werden?

    Das eigentliche Problem liegt meines Erachtens darin, dass die Stundung nicht dahingehend limitiert ist, dass sie nur in einem Insolvenzverfahren beansprucht werden kann, in einem weiteren aber nicht mehr (und zwar unabhängig davon, ob nach altem Recht Sperrfristen kraft Rechtsprechung bei §§ 207, 298 InsO gegeben waren oder nach neuem Recht in diesen Fällen sofort der nächste Anlauf genommen werden kann). Mittelfristig wird sich das noch verschärfen, wenn es den ersten Ablauf der 10-Jahres-Sperrfrist nach erteilter RSB gibt, denn dann werden sicherlich Schuldner erneut bei uns aufschlagen.

  • @zsesar + Jamie:

    Funktioniert hier aber in der Regel (also dahingehend, dass der Termin dann doch irgendwann stattfindet).

    Von keinem weiteren Aufklärungsbedarf würde ich nicht unbedingt sprechen, da meines Erachtens etwa die Fragen zu Anfechtungsansprüchen im amtlichen Formular unzureichend formuliert sind.

    Ferner: Wo liegt denn die Grenze dessen, was man noch mitmachen soll? Wir haben hier mittlerweile auch Fälle, in denen nicht einmal der Eröffnungsbeschluss an den Schuldner zugestellt werden kann. Soll dann auch das Verfahren nach Aktenlage durchgezogen werden?

    Das eigentliche Problem liegt meines Erachtens darin, dass die Stundung nicht dahingehend limitiert ist, dass sie nur in einem Insolvenzverfahren beansprucht werden kann, in einem weiteren aber nicht mehr (und zwar unabhängig davon, ob nach altem Recht Sperrfristen kraft Rechtsprechung bei §§ 207, 298 InsO gegeben waren oder nach neuem Recht in diesen Fällen sofort der nächste Anlauf genommen werden kann). Mittelfristig wird sich das noch verschärfen, wenn es den ersten Ablauf der 10-Jahres-Sperrfrist nach erteilter RSB gibt, denn dann werden sicherlich Schuldner erneut bei uns aufschlagen.


    Ich sage ja nicht, dass man hier als IG prinzipiell nicht mehr tätig werden muss.

    Ich kann hier auch den 4c1, 207er durchziehen.

    (Anfechtung ? Naja ... Theoretisch mag da sicher viel Denkbares abfragbar sein ... ?)

    Letztlich ärgere ich mich vorliegend doch nur aufgrund des sich hier bislang konkret darstellenden Sachverhalts über einen solchen kurzen Wischi-Waschi-Antrag des Treuhänders nach einem gerichtlichen "Anhörungstermin" (häh ?), und ich werde mich angesichts des nicht dargestellten Erfordernisses auch zu diesem Zeitpunkt nicht zu so einem Wischi-Waschi-Gerichtstermin bewegen lassen, in dem ich also ggf. allein mit dem Schuldner rumsitze und mangels bekannter, weiter INTERESSIERENDER SV-Fragen ihm nur einen guten Tag wünschen kann; denn den allgemeinen Belehrungs-Heini und Vorleser des § 97 InsO könnte, aber muss und werde ich auch nicht spielen.

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