Nießbrauch auf Teilstück

  • Hallo zusammen.

    nach dem mir vorliegenden Vertrag wurde eine Nießbrauchsrecht an einer 1000 qm großen Teilfläche des Grundstücks vereinbart.

    Nach Stöber RdNr. 1365 kann der Nießbrauch an einer realen Teilfläche begründet werden, also keine vorherige Abschreibung erforderlich?

    Wie formuliert man denn hierzu den Eintragungstext?

  • Wenn die Teilfläche in der Bewilligung genau bezeichnet ist:
    Nießbrauch an einer Teilfläche von ca. 1.000 qm für ..........; gemäß Bewilligung vom .... eingetragen am .........

  • Lageplan ist dabei. Also Eintragung wie bei Auflassungsvormerkung.

    Eine derartige Vereinbarung hatte ich bisher noch nicht auf meinem Tisch.

    :2danke für eure schnelle Hilfe + erholsame Osterfeiertage!

  • Es muss doch ein Lageplan mit vorgelegt sein, ansonsten wie Tarzan.


    Ein Lageplan ist gut, aber es (mir) reicht auch eine genaue Beschreibung, z.B. X m Abstand zur Y Grundstücksgrenze.



    Was ist dann, wenn sich die Grenzen später mal verändern. Ne, Lageplan ist viel besser.



    Der Grenzverlauf ist auch nach Jahren anhand der Katasterunterlagen festzustellen. Aber keine Frage, ein Plan ist besser.

  • Ich soll ebenfalls ein Nießbrauch an einer realen Teilfläche (Plan liegt vor) eintragen und die Restfläche (unbelastete Teilfläche) ausdrücklich gem. § 1030 Abs. 2 BGB ausschließen.
    Der Notar ist der Auffassung, dass das ein Ausschluss einzelner Nutzungen bezogen auf das Gesamtgrundstück wäre und so eingetragen werden müsse.
    M.E. ist mit der Bestellung des Nießbrauchs auf der konkreten Teilfläche kein Raum für die Anwendung des § 1030 BGB.
    Vorstellbar wäre die Bestellung des Nießbrauchs an der Gesamtfläche und dann der Ausschluss einzelner Nutzungen, dass ist aber nicht gewollt. Bevor ich die Sache nun weitergebe hätte ich gern eure Meinung dazu.

  • Ich halte die Ansicht des Notars für unzutreffend.

    Wird ein Nießbrauch an einer entsprechend dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bezeichneten Teilfläche eingetragen, so entsteht das Recht nur an dieser Teilfläche, während die andere Teilfläche des Gesamtgrundstücks unbelastet ist. Ein Ausschluss einzelner Nutzungen bezüglich der Teilfläche, die überhaupt nicht belastet ist, ist somit begrifflich nicht möglich.

    Aber auch ein Ausschluss einzelner Nutzungen bezüglich des Gesamtgrundstücks liegt nicht vor. Der Nießbrauch hat vielmehr alle Nutzungen an dem belasteten Teil und überhaupt keine Nutzungen an dem unbelasteten Teil. Das ist kein Fall von § 1030 Abs.2 BGB.

  • Hallo

    Ich muss diese Thema nochmals aufgreifen.

    Ist es tatsächlich zulässig, ein Nießbrauch auf einer noch nicht vermessenen Teilfläche zu bestellen?

    Gemäß Schöner/Stöber Rd. Nr. 1365 kann der Nießbrauch auf einer "realen Teilfläche" bestellt werden.

    Aber reale Teilfläche bedeutet doch hier ein bereits vermessenes Flurstück innerhalb eines Grundstücks, oder etwa nicht?
    Schöner/Stöber nimmt ja auch Bezug auf §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 3 GBO.

    Da ich den Fall gerade habe, bin ich für jede Antwort dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

  • Hallo
    § 7 Abs. 2 GBO erlaubt die Belastung eines Grundstücksteils mit Reallasten und Dienstbarkeiten, ohne dass zuvor der entsprechende Grundstücksteil (wie z.B. bei Grundpfandrechten) vorher abgeschrieben werden muss. Dies jedoch nur für den Fall, sofern Verwirrung nicht zu besorgen ist. Ein "realer Teil" kann sowohl aus mehreren Flurstücken bestehen, als auch aus Teilen von solchen, vgl. Demharter, GBO, 23. Auflage, Rn. 17 zu § 7 GBO. Wen der reale Grundstücksteil ein Flurstück ist, ist der Belastungsgegenstand genau bestimmt, da das Flurstück von anderen Flurstücken genau abgegrenzt werden kann. Beispiel: Grundstück besteht aus Flurstück 1 und 2, belastet werden soll Flurstück 1. Soll jedoch ein realer Teil belastet werden, der kein gesamtes Flurstück darstellt, dann muss sich irgendwoher ergeben, was genau belastet ist. In diesem Fall bietet sich daher eine amt. Karte mit der Bezeichnung der Belastungsfläche an.
    § 7 GBO erfordert nicht, dass der reale Teil zuvor vermessen wird und als eigentständiges Flurstück eingetragen ist. Ein "realer Teil" ist lediglich von einem"ideellen Anteil" abzugrenzen.
    Liebe Grüße

    edit: Ich bin froh, dass ich überhaupt einen Demharter habe, auch wenn es bereits die 28. Auflage gibt :)

  • Das Problem ist nur, dass ich bei uns hier im hohen Norden noch nie eine amtliche Karte gesehen habe, die eine (reale) Teilfläche kennzeichnet.

    Und wenn der Bewilligende in seiner Karte selbst die Lage der Teilfläche, die er mit dem Nießbrauch belasten will, schön farblich kennzeichnet, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs . 3 GBO m. E. nicht erfüllt.

  • Hallo
    Vielleicht hilft dir die folgende Entscheidung weiter:
    BGH, Beschluss vom 09.05.1972, Az.: V ZB 19/71.

    Hierbei wurde der Sachverhalt entschieden, bei dem die Ausübungsstelle auf eine bestimmte Fläche beschränkt wurde.

    Bei der Belastung einer Fläche wird (zumindest bei uns) für gewöhnlich eine Karte mit (vom Notar) eingezeichneten Linien eingereicht, woraus sich der Belastungsgegenstand ergibt. Dies stellt eine Form der Darstellung des Belastungsgegenstandes dar, da eine Beschreibung der Belastungsfläche in der Eintragungsbewilligung oft relativ schwierig ist.

  • Die Belastung einer Teilfläche und die Belastung des gesamten Grundstücks mit Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eine Teilfläche sind zwei verschiedene Dinge. Gemeinsam ist beiden Fallgestaltungen nur, dass die Fläche bzw. Ausübungsbereich entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz exakt beschrieben werden müssen (meist unter Beifügung einer Karte, auf welchem die betreffende Fläche farbig hervorgehoben ist).

    Die Belastung des gesamten Grundstücks mit Ausübungsbeschränkung ist kein Fall des § 7 GBO. Hierunter fällt nur die Belastung einer Teilfläche eines Grundstücks, mag es sich um ein Flurstück (als Teil eines aus meherer Flurstücken bestehenden Grundstücks) oder um eine nicht vermessene, aber exakt bezeichnete Teilfläche handeln. In diesem Fall entsteht das Recht nur an der nicht rechtlich verselbständigen Teilfläche, sofern dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist.

    Im vorliegenden Thread werden beide Dinge miteinander vermengt.

  • Hallo Pittys29!

    Ich danke Dir für die Mühe!
    Leider trifft die Entscheidung nicht ganz meinen Fall.
    Dort ist die Belastung des gesamten Flurstücks bewilligt worden, nur die
    Ausübung wird auf einen bestimmten Teil des Flurstücks beschränkt.

    In meinem Fall soll ich den Nießbrauch nur lastend auf einer Teilfläche von ca. xxx qm eintragen. Ich soll also nur die Teilfläche belasten. Dagegen streube ich mich so!

  • @ Cromwell Anhand der von mir angegebenen Entscheidung wollte ich nur veranschaulichen, wie die Bezeichnung der Teilfläche praktisch abläuft, eben durch Vorlage der Karte nebst Hervorhebung der Fläche. Daher auch mein Hinweis auf den Entscheidungsinhalt

    edit: jetzt bin ich selber verwirrt ^^

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