Betreuter, Wirkungskreis des Betreuers" Vermögenssorge"

  • Der Umstand der Betreuung und die Geschäftsfähigkeit des Betreuten haben nichts miteinander zu tun.

    D.h.:
    geschäftsfähig + Betreuung -> wirksamer Abschluss von Verträgen :daumenrau
    geschäftsunfähig + Betreuung -> :daumenrun
    geschäftsfähig + Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt -> :daumenrun
    geschäftsunfähig + keine Betreuung :daumenrun
    geschäftsfähig + keine Betreuung :daumenrau

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Die Zeit der Reform des Vormundschaftsrechts habe ich leider verschlafen (Hausfrau).
    Gibt es bei "amtsbekannten" Geschäftsunfähigen noch sowas wie einen "Entmündigungsbeschluss"? Oder welche anderen Möglichkeiten ( abgesehen vom persönlichen Eindruck) gibt es, die Geschäftsunfähigkeit festzustellen?
    Hintergrund: Ich arbeite im Insolvenzbereich und weiß bei eigenen Erklärungen ( Abtretung) nicht so recht wie ich damit umgehen soll. Bislang habe ich, wenn lediglich Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt eingerichtet war einfach beim Betreuer angerufen und gefragt, ob der Betreute das noch überblickt, was er unterschrieben hat. Jetzt habe ich es aber zum ersten Mal nicht mit einem Berufsbetreuer zu tun und ein wenig Bauchschmerzen bei dieser Vorgehensweise.


  • Gibt es bei "amtsbekannten" Geschäftsunfähigen noch sowas wie einen "Entmündigungsbeschluss"? Oder welche anderen Möglichkeiten ( abgesehen vom persönlichen Eindruck) gibt es, die Geschäftsunfähigkeit festzustellen?

    Es gibt lediglich den Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB. Damit werden die Betreuten aber nicht entmündigt, sondern auf die Stufe eines beschränkt geschäftsfähigen Kindes gestellt. Beispiel: Sie können also noch Lebensmittel im Discounter einkaufen, aber keinen Wein mehr bestellen bei Pa**huber.
    Der Einwilligungsvorbehalt wird eingerichtet bei Personen,die sich selber schädigen können, also zB bei manisch erkrankten Menschen; jedoch nicht bei Personen, die zwar ohne Sinn und Verstand bestellen würden, mangels körperlicher Fähigkeiten dies aber nicht mehr tun können. Diese Menschen sind zwar auch geschäftsunfähig, aber ohne Einwilligungsvorbehalt.

    Der Einwilligungsvorbehalt hat also keinen Einfluß auf die tatsächliche Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Ohne Einwilligungsvorbehalt muß der Rechtsverkehr denooch darauf achten, ob der Gegenüber geschäftsfähig ist; im Zweifel ist das Geschäft auch ohne Einwilligungsvorbehalt unwirksam. Mit Einwilligungsvorbehalt muß der Betreuer den Geschäften des Betroffenen in jedem Fall zustimmen, außer bei Geschäften, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind.

    Die Geltendmachung der Geschäftsunfähigkeit ist immer eine Beweisfrage. So ein Betreuungsgutachten ist natürlich ein gutes Hilfsmittel. Ich schlage vor, die Betreuungsakte beizuziehen und im Gutachten zu schmökern, ob dort etwas zur Geschäftsfähigkeit gesagt wurde. Das ist meistens der Fall.

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