Ist es eigentlich nötig, im Eintragungsvermerk zum Ausdruck zu bringen, dass das Pfändungspfandrecht seinen Ursprung in der Pfändung der Rückgewährsansprüche hatte (§ 1287 BGB), also nicht direkt die Mitberechtigung an der Grundschuld gepfändet wurde?
Berichtigung in Eigentümergrundschuld und Pfändung
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Die drei ??? -
26. März 2008 um 14:06
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Die Eigentümergrundschuld kann dann doch nur durch Verzicht entstanden sein. Das muss Du eintragen, oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
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Die Grundschuldgläubigerin hat an die Eigentümer (als Bruchteilsberechtigte) abgetreten
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Wenn danach Pfändung der Eigentümergrundschuld erfolgte (sind denn beide Eigentümer Schuldner?) würde ich nur eintragen:
Nebenstehendes Recht ist infolge Abtretung mit den Zinsen seit .... an die Eigentümer ..... zu je 1/2-Anteil übergegangen.
Die Eigentümergrundschuld ist wegen einer Forderung in Höhe von...... für ....... gepfändet. Aufgrund Pfändungs- un Überweisungsbeschluss .... eingetragen am...
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Gepfändet wurden die Rückgewährsansprüche, danach erfolgte die Abtretung.
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Hat noch jemand eine Idee zu meiner Frage #21 (iVm #17)?
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Was genau ist denn eigentlich die Frage? Die Pfändung der Grundschuld erfolgt in der Veränderungsspalte zum Recht und wird im Fall eines Buchrechts mit der Eintragung des Vermerks wirksam (§ 830 ZPO). Die Pfändung des Rückgewähranspruchs erfolgt bei der Vormerkung und ist bereits mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam geworden (§ 829 ZPO). Der Eintragungstext ist natürlich jeweils ein anderer.
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Da nicht die (Eigentümer-) Grundschuld selbst gepfändet wurde, sondern der Rückgewährsanspruch (für den keine Vormerkung eingetragen war) und sich die Pfändung dieses Rückgewährsanspruchs gemäß § 1287 BGB an der Eigentümergrundschuld (die vorliegend durch Abtretung an die Eigentümer entsteht) fortsetzt, frage ich mich, ob ich eintrage: "Abgetreten .... an Eigentümer M1 und M2 zu je 1/2; Mitberechtigung des M1 gepfändet für ... wegen... gemäß..." oder ob hier die Rechtsfolge des § 1287 BGB auch anzusprechen ist.
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Würde es zum Ausdruck bringen. "Über den Rückgewähranspruch gepfändet für ...". Zum Beispiel. Weil die Eintragung in dem Fall nur deklaratorisch erfolgt.
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Vielen Dank!
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