Beratungshilfe in Familiensachen und (Scheidung- und Folgesachen)

  • Mit dem Unterschied, dass die Chinesen sich oft nicht um das Urherberrecht scheren, hier aber die ausdrückliche Einwilligung des ursprünglichen Verfasser des Beschl. vorliegt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mit dem Unterschied, dass die Chinesen sich oft nicht um das Urherberrecht scheren, hier aber die ausdrückliche Einwilligung des ursprünglichen Verfasser des Beschl. vorliegt.



    Und dafür danken wir Dir natürlich auch recht herzlich, auch wenn Dich die einheimischen Rechtsanwälte manchmal dafür verfluchen werden ... "wo hat der BerH-Rpfl nur schon wieder so eine pfiffige und auch noch mit zig Rechtssprechungen untermalte Darstellung her" :teufel::D

  • "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :2weglach:

    Moin Freunde in der RAST. Was schreibt mir ein RA gerade: "Ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller wird auch mit Hilfe der RAST häufig kaum in der Lage sein, einen konkreten Antrag zu stellen. " Erfüllt das schon den Tatbestand der Beleidigung? :gruebel:


    :wechlach: nett :wechlach: sehr nett . . .

    oder :maulhalt: fehlen mir doch :maulhalt:die Worte

  • Mit dem Unterschied, dass die Chinesen sich oft nicht um das Urherberrecht scheren, hier aber die ausdrückliche Einwilligung des ursprünglichen Verfasser des Beschl. vorliegt.



    :dankescho hab ich mir auch gleich mal gepflegt weggespeichert ;)

  • (. . .) weggespeichert ;)



    . . . und keien 20 Minuten später gleich mal argumentativ in einem Telefonat mit einem RA gebrauchen können . . .

    . . . jetzt macht er halt nix mehr für den Mandanten (sagt er), wenn der nicht löhnt, denn der will sich tatsächlich bis ins Detail streiten . . . (für 70 Euro) :gruebel: . . . na, wenn er meint . . .

  • Absolut eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. BerH für beabsichtigte Ehescheidung und ihre Auswirkungen (elterl. Sorge, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Verm.-Auseinandersetzung) sowie die außergerichtliche Vertretung = dieselbe Angelegenheit. Dasselbe gilt auch bzgl. einer Beratung über die Regelung einer bereits erfolgten Trennung (Hdb. FamRZ Müller-Rabe, 15. Kapitel, Rn. 101 S. 1068).

    Bis auf die Trennung: einverstanden. Die mit der Trennung (also insbesondere Trennungsunterhalt) im Zusammenhang stehenden Fragen sind eine eigene Angelegenheit, da sie nicht Gegenstand des Scheidungsverbundes sein können, so jedenfalls die inzwischen herrschende Meinung an den OLGs (zuletzt "umgekippt": OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006 - 8 W 360/06).

  • Das zuletzt gekippte OLG Stuttgart und ein paar andere Gerichte als h.M. zu bezeichnen, geht vorliegend zu weit. Allein dazu gibt es soviel Rsprechung dazu, das selbst ich die Übersicht verliere und ich sammle die ja.

  • Jetzt wo das Thema nochmal hochgeholt wurde und ich mir den kompletten Thread durchgelesen habe muss ich feststellen, dass das Muster unter Beitrag #9 mir merkwürdig bekannt vorkommt ;) :unschuldi



    Na woran wird das wohl liegen ? Mmmhhhhh, kennen wir álle uns etwa ??? :wechlach:

  • Wie ist es hiermit:

    Habe der Ast. nach pers. Antragstellung im Dez.06 BerH bewilligt für "Trennung vom Ehemann: Unterhalt u. Ehewohnung, ggf. weitere Rechtsfragen im Rahmen der Trennung". Im Febr. 07 wurde abgerechnet, als Anlage ein Schr. der RAe, aus dem Dez., in welchem der Ehemann aufgefordert wird, die Wohnungsschlüssel auszuhändigen und Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben...

    Im Juni 07 zwei neue Anträge der Ast., vertreten d. dieselben RAe: 1. Trennung vom Ehemann, Regelungen von Unterhalt und Kindesunterhalt; 2. Wohnungszuweisung, Übernahme der Miete.
    Habe darauf hingewiesen, dass eine Angelegenheit mit der aus Dez. 06 vorliegt. Nach weiterem Vortrag der RAe habe ich die "Wohnungszuweisung" im Einverständnis mit den RAen umgedeutet und für die Angelegenheit "Gewalttätiger Übergriff des Ehemannes im Mai 2007" zusätzlich BerH bewilligt.
    Hintergrund: Die Ehegatten wollten es noch mal miteinander versuchen. Die Trennungssache aus dem Dez. hätte sich dadurch erledigt. Im Mai kam es aber zu gewalttätigem Übergriff des Ehemannes, und es wurde ein Antrag nach dem GwSchG vorbereitet mit Wohnungszuweisung. Da der Ehemann plötzlich verschwand, wurde aber kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht....

    Den weiteren Antrag "Trennung" hab ich zurückgewiesen. Hierauf nun Erinnerung. Begründung einerseits - wie üblich -, dass mehrere Gegenstände vorliegen und nicht alles unter einen Berechtigungsschein fallen könne usw. Das wurde hier ja schon oft thematisiert.
    Weiter aber: Im Dez. sei eine tatsächliche Trennung nicht vollzogen worden, daher ab Mai erneuter Beratungsbedarf + neue Angelegenheit.

    Einerseits denke ich, dass hier tatsächliche eine Art neue Angelegenheit vorliegt, schließlich hatten sich die Ehegatten wieder vertragen und sich die Angelegenheit erledigt. Aber dennoch: Die Ast. hat bereits BerH für die Trennung bekommen. Diese Gelegenheit hat sie sozusagen nicht bis zum Ende genutzt.
    Wo sollte man da die Grenze ziehen? Vielleicht vertragen sie sich diesmal wieder zwischendurch.
    Ich möchte daher nicht abhelfen...

    Was meint ihr?

  • § 15 RVG ist da eindeutig:

    (5) 1Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. 2Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

    Es mögen zwar 2 verschiedene Gegenstände sein. Für mich persönlich liegt wegen der Trennung noch diesselbe Angelegenheit vor. Die 2 Jahre sind nicht rum...

  • Zu diesem Thema hätte ich nochmal eine Frage:

    Habe nen Fall, da wurde im Juni ein Schein für Regelung elterliche Sorge, insbesondere Zustimmung zum Kinderausweis erteilt.

    Jetzt kam die AST - vom RA geschickt - und will einen neuen Schein für Unterhalt.
    Die Parteien sind bereits geschieden.

    Ich habe die AST weggeschickt, mit der Begründung = eine Angelegenheit.
    Daraufhin kam ein bitterböser Anruf des RA. Er wolle von mir eine schriftliche Bestätigung, dass er den Unterhalt über den bereits erteilten Schein abrechnen muss.
    Neuen Antrag - mit dem Ziel der Anfechtung der Entscheidung - wolle er nicht stellen.

    Jetzt bin ich am grübeln, ob es wirklich überhaupt eine Angelegenheit ist. Aber sagen wir das bei Umgang und Unterhalt nicht auch schon? Ich sehe nur hier das Problem, dass die Parteien ja schon geschieden sind.

    Wie sind Eure Meinungen dazu?

  • Habe nen Fall, da wurde im Juni ein Schein für Regelung elterliche Sorge, insbesondere Zustimmung zum Kinderausweis erteilt.

    Jetzt kam die AST - vom RA geschickt - und will einen neuen Schein für Unterhalt.
    Die Parteien sind bereits geschieden.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung etwas qualitativ anderes als der Trennungsunterhalt. Deshalb eindeutig neue Sache, auf keinen Fall vom Schein für Trennungsangelegenheiten umfasst.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung etwas qualitativ anderes als der Trennungsunterhalt. Deshalb eindeutig neue Sache, auf keinen Fall vom Schein für Trennungsangelegenheiten umfasst.



    :zustimm:




  • Um was geht es genau ? Welcher Unterhalt ?



  • Es geht um die Geltendmachung von Kindesunterhalt. Vater zahlt nicht. Mutter will Auskunft etc. Es gibt angeblich auch noch keinen Titel. Und Jugendamt kann/will nichts mehr machen. :gruebel:



  • Wieso ? Lass Dir das schriftlich geben....... Die sind gesetzlich verpflichtet. Das hat nichts mit Wollen zu tun! Anspruch ist sogar einklagbar.

  • Lass Dir das schriftlich geben...



    So wird hier auch verfahren. Wenn das JA nich helfen kann (auf das Wollen kommt es nicht an) erstellen die hier eine aussagekräftige Bescheinigung, die mir der Ast. dann vorlegt. Da dann keine andere Hilfemöglichkeit mehr besteht, ist der Weg für die BerH eröffnet (hatte ich bislang aber erst 2x). Grds. sehe ich die Leute, die ich zum JA schicke, aber nicht wieder (warum auch immer).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Lass Dir das schriftlich geben...



    So wird hier auch verfahren. Wenn das JA nich helfen kann (auf das Wollen kommt es nicht an) erstellen die hier eine aussagekräftige Bescheinung die mir der Ast. dann vorlegt. Da dann keine andere Hilfemöglichkeit mehr besteht ist der Weg für die BerH eröffnet (hatte ich bislang aber erst 2x). Grds. sehe ich die Leute die ich zum JA schicke aber nicht wieder (warum auch immer).


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