Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • Zitat von Tommy

    Ich lege in so einem Fall die Akte mit einem schönen Beschluss nach § 7 RPflG meinem Richter vor. Dann MUSS er nämlich förmlich über die Zuständigkeit entscheiden. Das hat zur Folge, dass bei Zuweisung der Sache als Rpfl-Geschäft, dieses auch unzweifelhaft wirksam ist.

    Hier hatte ich schonmal einen schönen Vorlagebschluss gepostet. Ich denke, damit kannst du deinen Richter wieder etwas runter holen :teufel:.



    Danke!

  • Zitat von Diabolo

    Vom Richter bekam ich "nett" zu hören, dass bei Vorlage an mich der Richter selbstverständlich stets die Zuständigkeit bereits geprüft habe


    :wow Echt?! Bei uns entscheidet immer die Serviceeinheit, wer den Antrag vorgelegt bekommt. Meistens klappt das auch recht gut. Nur bei so Sonderfällen natürlich nicht.
    Aber ist ja toll von Eurem Richter, dass er sich zunächst jeden neuen Eingang vorlegen lässt, um die Zuständigkeit zu prüfen. Ein sehr gewissenhafter Mann mit scheinbar zu viel Zeit! :wechlach:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf
    Zitat von Diabolo

    Vom Richter bekam ich "nett" zu hören, dass bei Vorlage an mich der Richter selbstverständlich stets die Zuständigkeit bereits geprüft habe


    :wow Echt?! Bei uns entscheidet immer die Serviceeinheit, wer den Antrag vorgelegt bekommt. Meistens klappt das auch recht gut. Nur bei so Sonderfällen natürlich nicht.
    Aber ist ja toll von Eurem Richter, dass er sich zunächst jeden neuen Eingang vorlegen lässt, um die Zuständigkeit zu prüfen. Ein sehr gewissenhafter Mann mit scheinbar zu viel Zeit! :wechlach:



    Ulf, Du hast dieses Schild vergessen:

    :ironie:

  • Zitat von Diabolo


    Ulf, Du hast dieses Schild vergessen:

    :ironie:



    Stimmt!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Zur Einbenennung: Das Kind kann nach dem Eintritt der Volljährkeit seine Namesänderung selbst betreiben. Das eine Jahr wird es wohl noch "überstehen".



    :gruebel: nach welcher Vorschrift kann ein Volljähriger seine Namensänderung selbst betreiben:confused:

  • :gruebel: nach welcher Vorschrift kann ein Volljähriger seine Namensänderung selbst betreiben:confused:



    Ist aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (wichtiger Grund), die von der behörde festgestellt werden müssen.
    Außerdem kostenpflichtig.

  • Hallo,

    es gibt eine Entscheidung v. KG Bln. 17 UF 119/06 (v. 30.08.06)
    diese besagt, dass die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich
    sein muß. Das kannst du nur durch anhörung des Kindes, der Mutter und
    des Vaters ermitteln. "KG: Die Einwillgung des anderen Elternteils kann erst
    ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schaden v. Kind abzuwenden. Also ohne Anhörung u. Ermittlg. d.Aufenthaltes des
    Vaters kommst du nicht herum. Ab da d. Mdj. bald volljährig wird, würde ich da nichts machen.
    Viel Spaß Petra

  • :daumenrau Bingo, :daumenrau und Volltreffer . . .

    hatte hier so 'nen völlig unvollständigen (i.S.v. unbegründeten) Namensänderungsantrag einer Mutter für einen 16-jährigen, der nachgebessert werden sollte :schwitz: (das jedenfalls wollte die Mutter trotz eingehender "Beratung" über die erheblichen Schwierigkeiten bei so einem Antrag . . .)

    :D :D :D jetzt hat sie den Antrag zurückgenommen:D :D :D

    ich mach ein Faß auf

  • Ich hatte vor ca. 2 Wochen was viel besseres!
    Vater und Mutter kamen unabhängig mit einem Unterschied von ca. einer halben Stunde um persönlich den Antrag zur Zustimmung zur Einbenennung zu stellen.
    Kind lebt bei beiden Elternteilen, also so tagesmäßig, wie es Lust hat.
    Beide Eltern haben einen neuen Partner und wollten nun heiraten.
    Beide argumentieren (wie immer) dass das Kind ja lieber so heißen wollte wie der Vater/ Mutter (Kind heißt wie Vater, Vater will aber Name der neuen Ehfrau annehmen).
    Das war ein Durcheinander, zumal die sich dann auf dem Gang noch angebrüllt haben.

    Das beste war jedoch, dass das Kind danach zu mir kam und meinte, dass es am liebsten bei keinem mehr wohnen wolle und schon gar keinen anderen Namen wünsche!

    :eek: !!!

  • Vor allem ist man ja schon ein wenig überrascht...

    Das Mädel wollte dann zum JA gehen (14 jahre).

    Im Endeffekt ist aber alles gutgegangen. Die Eltern haben beide den Antrag zurückgenommen. :D
    So kanns gehen, es wird nie langweilig...

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