Zitat von TommyIch lege in so einem Fall die Akte mit einem schönen Beschluss nach § 7 RPflG meinem Richter vor. Dann MUSS er nämlich förmlich über die Zuständigkeit entscheiden. Das hat zur Folge, dass bei Zuweisung der Sache als Rpfl-Geschäft, dieses auch unzweifelhaft wirksam ist.
Hier hatte ich schonmal einen schönen Vorlagebschluss gepostet. Ich denke, damit kannst du deinen Richter wieder etwas runter holen .
Danke!