Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung - Neufassung des § 13 FGG

  • Eine gesetzgeberische Fehlleistung ersten Ranges, nur um der Anwaltslobby zu Kreuze zu kriechen. Es kann doch nicht sein, dass ein notariell Generalbevollmächtigter bei "reinen" Eintragungsanträgen einen Notar oder Anwalt dazwischen schalten muss, weil er nach § 13 FGG selbst keine Anträge mehr stellen kann. Und dieses Handeln des Notars geht dann beanstandungslos durch, weil dessen Vollmacht nach § 13 Abs.5 S.4 FGG nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Soweit dem Handeln des Bevollmächtigten eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung zugrunde liegt, lässt sich das alles noch über § 15 GBO lösen. Aber warum nimmt man dem Bevollmächtigten auch noch aus der Hand, das Verfahren durch eigene Antragstellung selbst zu betreiben? Das ist doch alles abwegig!

    Und nicht zu vergessen: Im Nachlassverfahren gilt natürlich das Gleiche. Nicht einmal ein Rechtspfleger, der ein Bekannter eines Beteiligten ist, kann diesen unentgeltlich im Erbscheinsverfahren vertreten, obwohl für das Verfahren kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist. Was soll das?

  • Bei Erbscheinsverfahren ist es bei mir schon ein paar mal vorgekommen, dass Beteiligte aufgrund Generalvollmacht vertreten waren, die nicht zum "priviliegierten" Personenkreis des § 13 FGG gehörten. Wunderbar, dann darf man für solche Fälle künftig womöglich eine Betreuung einrichten. Herzlichen Glückwunsch Herr Gesetzgeber.


  • Und nicht zu vergessen: Im Nachlassverfahren gilt natürlich das Gleiche. Nicht einmal ein Rechtspfleger, der ein Bekannter eines Beteiligten ist, kann diesen unentgeltlich im Erbscheinsverfahren vertreten, obwohl für das Verfahren kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist. Was soll das?


    Der Beteiligte sollte seine Vollmacht wie folgt formulieren :" Ich bevollmächtige meine Verlobte/Schwägerin, die Rechtspflegerin XY, mich in dem Erbscheinsverfahren..pp.. zu vertreten".
    Ich gehe davon aus, dass das Nachlassgericht die Familienverhältnisse nicht weiter überprüfen wird, sondern der Verfahrensbearbeitung den Vorzug gibt ;).

  • Na gut, dann bevollmächtigt man eben seine Schwiegertochter oder Schwiegerenkelin, die Rechtspflegerin XY...:strecker
    Was ich mit meinem Beispiel kritisiere ist, dass unter großem Kostenaufwand (=Abgeordnetendiäten, Personalkosten für die Ministerialbürokratie, Anhörung von 16 Bundesländern) Gesetze gemacht werden, die nicht nur nichts taugen, sondern aus gesetzestreuen Bürgern notwendigerweise Lügner und Schwindler machen.:mad:
    Nur gut, dass ich nicht auch noch weiß, auf welche Weise die heutigen Gesetze zustande kommen, denn schon Bismarck sagte (und hatte meiner Meinung nach völlig recht ) :
    " Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.":)

    Einmal editiert, zuletzt von Jakintzale (17. Juli 2008 um 00:00) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Die haben bei der Gesetzgebung halt ein paar Kleinigkeiten übersehen... die GBO zum Beispiel...

    Angesichts des klaren Wortlauts sehe ich die massiven (und idiotischen) Beschwernisse für die Parteien als gewollt an. In die einzige Prüfung, die uns da retten würde, nämlich nach der Verfassungsgemäßheit, werden wir hier sicher nicht einsteigen. Ich frage mich nur gerade, wie deutlich ich das den Beteiligten sagen will... die richtige Reaktion wäre jetzt eigentlich ein Proteststurm der Bevölkerung und diverser Berufsverbände bei ihren Bundestagsabgeordneten. Nur sowas hilft.

    Ulf zu #10:
    In allen anderen Fällen (Nachlass, Betreuung etc.) habe ich ein Verfahren, das irgendwann anfängt und irgendwann aufhört, und eine zugehörige Verfahrensakte. Im Grundbuch tun wir uns angesichts der Dauerpräsenz von Grundstücken etwas schwer damit, das so umzusetzen. Ich meine aber schon, dass auch der Antrag nach einem Grundbuchauszug ein Verfahren i. S. d. § 13 FGG ist, denn es gibt einen Antrag und es gibt eine Entscheidung, gegen die ja auch Rechtsmittel möglich ist. Demzufolge...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hintertürchen Abs. III S. 2 nicht übersehen, Verfahrenshandlungen des eigentlich nach Abs. II nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten sind wirksam. Dh, der Antrag durch einen nach Abs. II eigentlich ausgeschlossenen Bevollmächtigten ist trotzdem wirksam gestellt und damit einige der hier aufgeworfenen Probleme relativ hinfällig. Oder?

  • Habe gerade einen Grundbuchberichtigungsantrag auf Erbfolge reinbekommen, wo ein Herr X den Antrag ausdrücklich als bevollmächtigter der Miterben Y stellt.

    Was nun?

    Muss ich jetzt zunächst den schriftlichen Vollmachtsnachweis erfordern?
    Ich denke ja.

    Wenn sich aus der schriftlichen Vollmacht nicht ergibt, dass Herr X im Hinblick auf Frau y Familienangehöriger im Sinne des § 15 Abgabenordnung oder " 11 Lebenspartnerschaftsgesetzes ist, muss ich dann danach fragen?
    um womöglich dann einen unanfechtbaren Beschluss zu fassen, der ihm weiteres Handeln in dieser Sache verbietet? Ich muss aber wohl trotzdem eintragen, da sein Antrag ja wirksam ist?

    Oder lasse ich es in jedem Fall beim Nachweis der schriftlichen Vollmacht bewenden, weil ja das Verfahren hier mit Eintragung beendet ist und weiteres Handeln nicht zur Diskussion steht?

    Allerdings geht das wohl nur, wenn ich weder beanstande noch zurückweise. Dann muss ich wohl verbieten, damit Herr x nicht noch im Rechtsmittelverfahren tätig wird.


    Fragen über Fragen

  • Der Eintragungsantrag des Bevollmächtigten ist wirksam (§ 13 Abs.3 S.2 FGG). Du kannst die beantragte Eintragung daher ohne weiteres vollziehen. Es fragt sich nur, wem Du die Eintragungsmitteilung schickst. Dem Bevollmächtigten, wenn Du die Vollmacht nicht beanstandest oder den Erben, wenn Du beanstandest. Ich würde da gar nicht lange herumtun und die Sache einfach laufen lassen. Oder Du schickst sowohl dem Bevollmächtigten als auch den Erben eine Vollzugsmitteilung. Dann hast Du Dein Problem geschickt umgangen.

  • So hier mal gleich ein Fall:

    2003 verstarb ein led. kinder- und geschwisterloser erblasser. erben 3ter ordnung wohnen in väterlicher seite in dtl + usa, erben mütterlicher seite leben sämtliche in den usa.

    einer der Miterben hat die abwicklung in die hand genommen. nun sind 3 us-miterben verstorben, 2 väterlicherseits, einer mütterlicherseits.

    der in dtl. lebende miterbe stellt nun mit vollmacht jeweils der ehegatten der us-miterben, welche aufgrund testaments jeweils alleinerben werden, antrag auf erteilung von erbscheinen, da die verstorbenen hier in ungeteilter erbengemeinschaft auch in dtl. vermögen hatten.

    jetzt muss man sich die situation vor augen führen:
    der eine der sich um das zeug kümmert ist von der vertretung ausgeschlossen, da mit keinem der Alleinerben verwandt, sondern nur zu 2en verschwägert, zu einem nur verschwägert-verschwägert. Beteiligter an den nachlassverfahren nach den us-miterben ist er wohl auch nicht.

    Gut ich habe ihm eh geraten dass Antrag direkt übers konsulat gestellt werden soll, aber trotzdem finde ich es im ergebnis nicht korrekt, diese Erben nun auf notarielle oder anwaltliche vertretung verweisen zu müssen.

  • Gut ich habe ihm eh geraten dass Antrag direkt übers konsulat gestellt werden soll, aber trotzdem finde ich es im ergebnis nicht korrekt, diese Erben nun auf notarielle oder anwaltliche vertretung verweisen zu müssen.


    Das war aber wohl vom Gesetzgeber so gewollt.

  • Du brauchst doch für die Erbscheinserteilungen eidesstattliche Versicherungen von zumindest einem Miterben für jeden Nachlass. Dann hast Du aber automatisch einen Antragsteller, der Beteiligter ist.

  • Du brauchst doch für die Erbscheinserteilungen eidesstattliche Versicherungen von zumindest einem Miterben für jeden Nachlass. Dann hast Du aber automatisch einen Antragsteller, der Beteiligter ist.



    trotzdem dürfte mein bevollmächtigter vor ort nicht die eV. nachreichen, und ich dürfte ihm nicht den Erbschein aushändignen

  • Abgeben im Sinne von erklären kann der Bevollmächtigte die eV ohnehin nicht. Aber "abgeben" im Sinne von beim Gericht einreichen kann er sie schon. Das ist kein Rechtsgeschäft und keine Verfahrenshandlung. Es genügt, wenn die eV vorliegt. Wie sie zu den Akten gelangt ist, spielt keine Rolle. Für die Aushändigung des Erbscheins stimme ich Dir zu. Aber auch nur dann, wenn Du die Vollmacht zurückweist. Was soll passieren, wenn Du dies nicht tust?

  • Wir müssen unsere bisherigen Überlegungen wegen § 13 Abs.3 S.2 relativieren. Wenn ein Antrag eines Vertreters beim Grundbuchamt eingeht, der nach § 13 Abs.2 FGG nicht Vertreter sein kann, dann ist dieser Antrag wirksam, weil die Zurückweisung der Vollmacht erst nach dem Eingang des verfahrensauslösenden Antrags denkbar ist. Es spielt für die Wirksamkeit des Antrags also gar keine Rolle, ob der Bevollmächtigte nach § 13 Abs.2 FGG zum vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Damit ist auch das Problem von Justus in Bezug auf Antragstellungen durch bevollmächtigte Notariatsangestellte gelöst.

    Aber wie ist es im folgenden Fall? Ein Kaufvertrag wird beurkundet mit Vollzugsvollmacht für einen Notariatsangestellten. Vom Notar wird die Eintragung der AV beantragt, also kein Antragsproblem. Kann das Grundbuchamt bereits in diesem Stadium die Vollmacht des Notariatsangestellten für sein künftiges Vertreterhandeln in einem noch gar nicht anhängigen Eintragungsverfahren zurückweisen? Ich bin der Ansicht, dass das nicht möglich ist, weil „Zurückweisen“ nach § 13 Abs.3 S.1 FGG im Wortsinne voraussetzt, dass der Bevollmächtigte im Verfahren tätig wird. Am AV-Verfahren ist der Bevollmächtigte aber nicht beteiligt.

    Damit verabschiede ich mich in den Urlaub.

  • Und welchen praktischen Sinn ergibt es, wenn der Bevollmächtigte z. B. auftaucht und einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs stellt, das Grundbuchamt aber seine Vollmacht sodann sofort zurückweisen muss und er den Auszug daher leider nicht mehr ausgehändigt bekommen kann...? Das Ergebnis sind dann steigende Portokosten, weil wir die Auszüge ja dann an die nicht anwesenden Eigentümer zusenden müssen (Antrag ist ja wirksam)... und eine Kostenrechnung wird wohl auch extra fällig...

    Murks, das Ganze. Ich hoffe, hier taucht bald mal ein Abgeordneter als Bevollmächtigter auf, der bekommt die ganze Breitseite ab.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nun die Frage der Fragen:
    Wie handhaben es die SE an euren Gerichten mit den persönlich beantragten Grundbuchauszügen ??
    Z.B.
    a) Makler beantragt unter Vorlage der Vollmacht
    b) Nicht festangestellter Versicherungsvertreter als Vertreter für die Bausparkasse bzw. Bank
    usw.
    Habt ihr als Rpfl. eure SE auf die Problematik hingewiesen bzw. sogar die SE auf die Gesetzesänderung vorbereitet oder einen Lehrgang angeboten ??
    Dies wurde jetzt von der Geschäftsleitung hier verlangt :mad:. Ich bin aber doch Rpfl. und kein Lehrbeauftragter. Dann müsste ich doch mindestens A 13 sein :teufel:.
    Also - wie handhabt ihr das Problem ??

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