Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung - Neufassung des § 13 FGG

  • Moin, moin,

    habe folgende Sache auf dem Tisch:

    Mann und Frau sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer von Grundstücken. Frau verstirbt ohne Testament, es entsteht Erbengemeinschaft zwischen Mann und Sohn. Der Grundbesitz soll jetzt verkauft werden. Mein Problem ist, der Sohn wohnt in Kanada. Urkundenentwurf enthält die übliche Belastungsvollmacht für den Käufer. Der beurkundete Kaufvertrag wird an das deutsche Generalkonsulat geschickt, damit der Sohn dort die für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigen kann.

    Soweit so gut.

    Es kann doch nicht wirklich sein, dass der Käufer diese Belastungs-Vollmacht aufgrund der Änderungen im FGG nicht nutzen kann. Welche Bank spielt dann bei den Finanzierungen noch mit? Ich kann andererseits auch nicht den Sohn aus Kanada ankarren lassen, nur damit der hier an der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld mitwirkt.

    Das ganze wäre Bullshit hoch drei und eine derbe Behinderung des Immobilienmarktes und der Grundbuchämter.

    Ich werde den Käufer eine Finanzierungsgrundschuld aufgrund der Belastungsvollmacht beurkunden lassen, eine Ausfertigung der GS zur Eintragung einreichen und eine Grundbuchsperre herbeiführen und dann abwarten, was passiert.

    Im übrigen habe ich in der Zwischenzeit mal mit 3 Rechtspflegern aus anderen Städten gesprochen, die von der ganzen Sache überhaupt noch nichts gehört haben.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Aus einer Mitteilung der Westf. Notarkammer:

    "§ 79 Abs. 2 ZPO n.F. schränkt den Kreis der tauglichen Vertreter im Parteiprozess deutlich ein.......

    Aus dieser Einschränkung der Vertretungsberechtigung dürften sich Probleme bei der Vorwegbelastung von Grundstücken im Immobiliarkaufvertrag ergeben. Geht man nämlich mit dem BGH davon aus, dass die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Prozesshandlung darstellt, dann dürfte zur Vertretung des Verkäufers und Eigentümers im Zuge der Kaufpreisfinanzierung der Käufer in der Regel nicht vertretungsberechtigt sei; dies dürfte auch für die Eintragungsbewilligung und den Grundbuchantrag gelten. Uns ist bekannt, dass sich die aus der Änderung des § 79 ZPO ergebenden Konsequenzen zur Zeit intensiv in den Grundbuchämtern diskutiert werden."

    Angeraten wird, entweder mit beiden Kaufvertragsparteien oder mit einem Rechtsanwalt Grundschulden zu beurkunden.

    Im übrigen sehe ich das wir Ulf und Francesca.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • So ein Unsinn!

    Wo ist denn bitte der "Rechtsstreit" i.S. des § 79 ZPO, in dem diese Unterwerfung erklärt wird?

    § 800 ZPO verweist auf § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO und dort geht es um die Errichtung einer notariellen Urkunde über eine außerhalb des Verfahrens abgegebene Erklärung. Die ZPO-Vorschriften sind hier nur wegen der Vollstreckbarkeit anwendbar, aber nicht dafür, wie die Unterwerfung rechtlich zustande kommt.

    Also kann nicht einmal die Notarkammer zwischen Erklärungen im und außerhalb eines anhängigen Verfahrens unterscheiden. Gratuliere!

  • Danke, ich habe nämlich schon an meinem Verstand gezweifelt.

    Eine gleichlautende E-Mail habe ich (ungebeten) auch von einem sogenannten Notariatsservice erhalten mit drastischen Schilderungen zur Regreßpflicht des Notars, wenn er Grundschulden "wie früher" nur mit dem Käufer aufgrund einer Belastungsvollmacht beurkundet.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich versuche es nochmal.

    § 13 FGG gilt nur für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, soweit sind wir uns doch sicher einig. Die Norm kann also von vorneherein nur für das Vertreterhandeln im Rahmen des Verfahrens gelten. Alle Erklärungen, die Eintragungsgrundlage sind (Auflassung, Bewilligung usw.), werden aber außerhalb des Verfahrens abgegeben und lediglich beim Grundbuchamt eingereicht, nicht aber im Grundbuchverfahren selbst erklärt. Nichts anderes gilt auch für die Unterwerfung nach § 800 ZPO. Sie wird notariell erklärt und lediglich beim Grundbuchamt eingereicht. Es kommt also gar nicht darauf an, ob z.B. die Bewilligung eine Verfahrenserklärung oder die Unterwerfung eine prozessuale Erklärung ist. Entscheidend ist, dass keines von beiden eine Verfahrenshandlung ist.



    ich sehe das anders. bewilligungen und in der folge auflassungserklärungen sind spezielle erklärungen im grundbuchverfahren. außerhalb des grundbuchs, soll heißen nach materiellem recht entstehen die rechte gem. § 873 BGB durch einigung und eintragung. ich zitiere demharter, 23. Aufl, Rdn. 13 zu § 19 GBO: "Nach der nunmehr herrschenden Meinung ist die EintrBewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung [viele Entscheidungen werden zitiert]. Diese Auffassung verdient gegenüber der von der Doppelnatur den Vorzug. [wird weiter ausgeführt]." D.h. dass die Bewilligung in jedem falle, wenn sie schon nicht eine rein verfahrenstechnische erklärung ist, sie zumindest die doppelnatur innehat. und sie ist auch verfahrenshandlung, da der adressat der bewilligung stets das GBA ist (Rdn 25 a.a.O.). das wiederum bedeutet, dass die bewilligung in jedem falle verfahrenshandlung i.S.v. § 13 Abs. 2 FGG n.F. sein muss. der an das GBA gerichtete antrag, eine eintragung vorzunehmen ist in seiner rechtsnatur in dieser beziehung nicht verschieden (vgl. den fall des eintragungsantrags in der urkunde, den der notar als bote einreicht).

  • noch eine ergänzung aus demharter:

    "die eintrbewilligung wird nicht schon mit der ausstellung der in der vorgeschriebenen form errichteten urkunde wirksam (...), sondern erst dann, wenn die urkunde mit dem willen des erklärenden dem GBA oder zur vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen gunsten die eintragung erfolgen soll, in urschrift oder begl. abs. zugeht. dies folgt aus der natur der eintrbewilligung als verfahrenshandlung und dem mit ihr verfolgten verfahrenszweck, eine gbeintragung herbeizuführen und deren verfahrensrechtliche grundlage zu sein.

  • Du unterscheidest nicht zwischen der Erklärung der Bewilligung und dem Adressaten, dem sie zugehen muss. Das sind zwei paar Stiefel. Adressat ist das Grundbuchamt, der Begünstige oder ein Dritter (letzteres ist streitig). Die Bewilligung wird extern außerhalb des Grundbuchverfahrens erklärt und erst anschließend im Verfahren eingereicht (nicht erklärt!), um Eintragungsgrundlage für die beantragte Eintragung zu sein. Die Bewilligung ist also eine Verfahrenserklärung, aber keine Verfahrenshandlung. Wie sollte sie auch, wenn sie außerhalb des Verfahrens erklärt wird?

    Mit der Rechtsnatur der Bewilligung hat das alles nichts zu tun. Sie wird nicht im Grundbuchverfahren erklärt. Damit ist der § 13 FGG n.F. aus dem Spiel.

    Dein Demharter ist veraltet (jetzt: 26. Aufl.). Was Du als Inhalt von Rn.25 zu § 19 zitierst, steht in der aktuellen Auflage anders. Auch was Du zuletzt aus Rn.21 zitierst, steht dort nicht mehr so.

  • Du unterscheidest nicht zwischen der Erklärung der Bewilligung und dem Adressaten, dem sie zugehen muss. Das sind zwei paar Stiefel. Adressat ist das Grundbuchamt, der Begünstige oder ein Dritter (letzteres ist streitig). Die Bewilligung wird extern außerhalb des Grundbuchverfahrens erklärt und erst anschließend im Verfahren eingereicht (nicht erklärt!), um Eintragungsgrundlage für die beantragte Eintragung zu sein. Die Bewilligung ist also eine Verfahrenserklärung, aber keine Verfahrenshandlung. Wie sollte sie auch, wenn sie außerhalb des Verfahrens erklärt wird?

    Mit der Rechtsnatur der Bewilligung hat das alles nichts zu tun. Sie wird nicht im Grundbuchverfahren erklärt. Damit ist der § 13 FGG n.F. aus dem Spiel.

    Dein Demharter ist veraltet (jetzt: 26. Aufl.). Was Du als Inhalt von Rn.25 zu § 19 zitierst, steht in der aktuellen Auflage anders. Auch was Du zuletzt aus Rn.21 zitierst, steht dort nicht mehr so.



    siehe hierzu #89.

    es gibt keinen unterschied zwischen erklärung und zugang bei adressaten im sinne von § 13 FGG. der einzige sinn und zweck der bewilligung ist der zugang beim GBA und damit ist sie verfahrenshandlung. da gibt es kein vertun. bevor die formvorschriften, also die zuständigkeiten geändert worden sind, und die notare ausschließlich für beglaubigungen pp. zuständig wurden, konnte eine bewilligung auch vor dem GBA abgegeben werden, also zu protokoll des gerichts. wo soll man hier eine unterscheidung treffen können?

    anderes beispiel, wenn man Dir konsequent folgen würde: ein antragsteller verfasst zu hause einen schriftlichen antrag. dieser antrag wird von seinem kumpel, aus welchen gründen auch immer mit einem begleitschreiben beim gericht eingereicht. und jetzt soll der antrag des antragstellers keine verfahrenshandlung mehr sein? ich denke nicht...

    Einmal editiert, zuletzt von Jinx138 (3. September 2008 um 15:29)

  • Wenn man den Unterschied zwischen Verfahrenserklärung und Verfahrenshandlung und zwischen der Abgabe und dem Zugang einer Erklärung nicht kennt, macht die Diskussion keinen weiteren Sinn.

  • Was ich noch vergaß: Auch die Erbteilsübertragung ist natürlich Verfahrenshandlung, weil sie zur Grundbuchberichtigung eingereicht wird.:daemlich

    Und wie steht es mit der Erbausschlagung durch einen x-beliebigen notariell Bevollmächtigten? Natürlich wirksam, das Nachlassgericht wird hier nur als Beurkundungsstelle tätig (UR-Register!). Das ist keine Vertretung im Nachlassverfahren!

  • Was ich noch vergaß: Auch die Erbteilsübertragung ist natürlich Verfahrenshandlung, weil sie zur Grundbuchberichtigung eingereicht wird.:daemlich



    der sarkasmus geht fehl, da dies schließlich ein rechtsschaffender vorgang außerhalb des grundbuchs ist. eine berichtigungsbewilligung wäre da schon etwas anderes.

    Und wie steht es mit der Erbausschlagung durch einen x-beliebigen notariell Bevollmächtigten? Natürlich wirksam, das Nachlassgericht wird hier nur als Beurkundungsstelle tätig (UR-Register!). Das ist keine Vertretung im Nachlassverfahren!



    unterstellt, das ist richtig - was dahingestellt sein mag - besteht der unterschied darin, dass die ausschlagungserklärung gegenüber dem nachlassgericht keine weitere tätigkeit durch das gericht bezweckt, also weder das prädikat verfahrenshandlung noch verfahrenserklärung verdient.

    wir können mit sicherheit noch mehrere haare spalten, aber ich denke nicht, dass es gerechtfertigt ist, hier so zu differenzieren. ich kann mich nur wiederholen, die materiell-rechtlichen erklärungen können von einem vertreter abgegeben werden, die verfahrensrechtlichen jedoch nicht. und hierzu zählt auch die bewilligung, und das ist nunmal herrschende meinung, alter demharter hin oder her.

  • Das ist sogar absolut hM, es hat nur mit dem Problem nichts zu tun.

    Schon interessant, was so alles im § 13 FGG stehen soll: Kein Unterschied zwischen Verfahrenserklärung und Verfahrenshandlung, obwohl § 13 Abs.3 S.2 FGG ausdrücklich nur von Verfahrenshandlungen spricht, kein Unterschied zwischen der Erklärung und dem Wirksamwerden der Bewilligung, obwohl das eine mit dem anderen nichts zu tun hat, eine aus der Vorschrift nicht ersichtliche Unterscheidung danach, ob durch die Erklärung eine weitere Tätigkeit durch das Gericht bezweckt wird oder nicht und die merkwürdige Konsequenz, dass ein Vertreter zwar die materiellrechtliche Erklärung, nicht aber die dazugehörige verfahrensrechtliche Bewilligung abgeben kann.

    Ich habe mir den § 13 FGG n.F. jetzt zum wiederholten Male durchgelesen. Steht da alles nicht drin.

  • Vielleicht bin ich unwissend. Gibt es Legaldefinitionen von "Verfahrenshandlung" und "Verfahrenserklärung"?

    Und ich weiß auch nicht, wass dieser bissige Unterton soll, es geht hier um Rechtsauffassungen, nicht ob einer die Haare schön hat. Mann mann...

  • Regt Euch ab. Gesunde Streitkultur heißt, dass auch mal deutlich die Fetzen fliegen dürfen, so lange man danach wieder zusammen ´nen Bier trinken könnte. Also bitte kein PiepPiepPiep, es sind nämich gar nich alle liep. Überzeichnete Argumentationen sind sicher nicht böse gemeint, sondern dienen der Verdeutlichung an extremen Beispielen und der Entödung rechtlicher Themen.
    Und zur Sache, Schätzchens:
    Verstehe ich die Entscheidung durch "das Gericht" im Sinne des § 79 Abs. 3 n. F. ZPO(bzw. 13 III nF FGG)richtig, dahhingehend richtig, dass es das jeweils mit einem konkreten Verfahren befasste meint? Oder soll das dann das FGG-Gericht sein? Oder das Prozeßgericht?

  • @Jinx138: Bissig nicht, nur leicht genervt (entschuldige), weil ich das alles schon zum wiederholten Male geschrieben habe.

    Ich halte mich an den Wortlaut und an den Normzweck des § 13 FGG. Abs.3 S.3 der Vorschrift zeigt m.E., dass es vorrangig darum geht, die Beteiligten vor einer unsachgemäßen Vertretung zu schützen und dass die Norm nur für ein Handeln im Verfahren gilt und nicht für ein Handeln außerhalb des Verfahrens, ergibt sich schon aus ihrer Stellung im Gesetz. Das FGG kann nicht vorschreiben, wann ein Bevollmächtigter beim Notar auftreten kann und wann nicht.

    Damit gibt es eine ganz klare Grenzziehung. Verfahrenshandlungen i.S. des § 13 Abs.3 S.2 FGG sind nur solche, die das Handeln im Verfahren selbst betreffen (Antrag, Antragsrücknahme, Beschwerde, schriftsätzliche Vertretung usw). Alles andere wird von der Vorschrift nicht erfasst. Damit ändert sich an der bisherigen notariellen Vollmachtspraxis überhaupt nichts. Eine Ausnahme gilt nur für den Eintragungsantrag selbst. Den kann der Bevollmächtigte künftig nicht mehr stellen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 13 Abs.2 FGG gehört. Soweit Notariatsangestellte bevollmächtigt sind, muss das Antragsschreiben also in Zukunft vom Notar selbst unterschrieben werden. Wirksam ist der Antrag des Bevollmächtigten aber trotzdem, auch wenn er selbst -und nicht der Notar- den Antrag stellt (§ 13 Abs.3 S.2 FGG). Ich halte die Geltung des § 13 FGG für Notariatsangestellte oder auch für General- oder Vorsorgebevollmächtigte zwar für völligen Unsinn. Aber über diese Klippe kommt man nicht hinweg.

  • @Francesca: n.P... und ich versteh ja schon Deinen standpunkt, seh auch ein, dass ein antrag, beschwerde pp. evtl. eine andere qualität hat, als eine bewilligung, aber das überzeugt mich trotzdem und auch leider nicht. die erklärung der bewilligung geschieht nur deshalb "außerhalb des verfahrens", weil sie formbedürftig ist. wäre sie formlos, würden man sie zusammen mit dem antrag (oder auch gar nicht, weil sie im antrag enthalten ist) einfach so an das GBA richten. die erklärung der bewilligung an das GBA (so wie eine anmeldung zum register) ist verfahrenshandlung in diesem sinne, ein handeln im grundbuchverfahren. ich glaube da finden wir nicht mehr zueinander. :)

    ich würde gerne noch mehr meinungen hierzu hören.

  • ich würde gerne noch mehr meinungen hierzu hören.


    Bitte, hier meine Meinung: Ich schließe mich Francesca an.
    Alles andere halte ich (damit nicht wieder die Diskussion losgeht...:roll: ) für "am Thema vorbei". Was sie schreibt, ist plausibel, löst das "Problem" und da bleibt mir also nichts, als zu sagen: :daumenrau

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