VB-Erlaß durch Fam.Gericht?

  • Moderator / Club 9.000



    Beruf: Dibbel-Ribbel Registriert seit: 07.04.2005
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    Ich zitiere mal folgenden Beitrag von 13:


    Ist die Sache einmal beim Prozessgericht, ist dieses auch für den Erlass des VB zuständig. Das ist ausgepaukt. Daher: Siehe die Vorposter.

    § 699 ZPO
    Vollstreckungsbescheid

    Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 m.W.v. 31.12.2006.

    (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. 

    __________________

    - Gruß -
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    So, ich habe jetzt hier eine F-Akte bekommen, die eine Abgabevfg. des Mahngerichts A enthält, weil Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Antragsteller des MB ist unser Landkreis (Unterhaltvorschußstelle) wegen Unterhaltsrückstände. Unser F-Richter hat Kläger (LandKreis) zur Anspruchsbegründung aufgefordert, Antragsgegner-Beklagter hat dann den Widerspruch gegen den MB zurückgenommen und F-Ri gibt mir (F-Rpfl) die Akte z.w.V.. Gemäß Zöller 25. Aufl. § 699 Rd.Zi. 11 ist für Erlaß des VB zuständig das AG, das den MB erlassen hat. § 699 I 3 ZPO begründet die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Prozessgerichts. Ich habe Akte an AG A zurückgeschickt zwechs Erlaß des VB, weil unser F-Gericht hier im eigentlichen Sinn doch gar nicht mit der Sache befasst war. Nun kommt Akte wieder vom Gericht A zurück mit Hinweis, dass unser AG gem. § 699 I 3 ZPO zuständig ist.

    Muß ich als F-Rpfl. nun den VB erlassen?

    In unserem Bundesland gibt es ein zentrales Mahngericht, nämlich das o.a. AG A, das den VB aber nicht erlassen will.

  • Schreibe bitte nicht mehr mit dieser blöden Schrift! Da weigern sich meine Augen, das zu lesen.
    Die Akte geht nicht mehr an das Mahngericht zurück. Sie wurde abgegeben an das Prozessgericht und damit hat das Mahngericht nichts mehr zu tun mit der Sache.
    Klar war das Prozessgericht mit der Sache befasst. Wie das dann dort ausgeht, spielt keine Rolle. Hier wurde der Widerspruch zurückgenommen und das Verfahren soll nun auf diesem Weg erledigt werden. Den VB hat der Rpfl. des Prozessgerichts zu erlassen, weil die Akte dort verbleibt.

  • :zustimm:
    Sobald einmal die Akte abgegeben wurde - egal ob C- oder F-Abteilung - ist das Mahngericht raus.

    (Ich habe Deinen Beitrag das erste Mal überlesen, weil er sich kaum von 13's Beitrag abhob. Du kannst den Beitrag aus einem anderen Thema auch hier kopieren. Wie das geht, steht in der Hilfe oder im Testforum. Gern kannst Du mir auch eine PN schicken.)

  • Wie Aenor.
    Wir handhaben das hier so, dass wir für den VB den Vordrucksatz aus dem Schreibwarenladen vorausgefüllt verlangen, da das maschinelle Verfahren beendet ist. Sodann die Zustellung und Ausfertigung des VB an den Gläubiger. Allerdings kann ich mich nicht daran erinnern, dass mal in F-Sachen gehabt zu haben... Da greift der LK dann immer auf das vereinfachte U-Verfahren zurück.

  • Schreibe bitte nicht mehr mit dieser blöden Schrift! Da weigern sich meine Augen, das zu lesen. ja, okay, war nicht beabsichtigt
    Die Akte geht nicht mehr an das Mahngericht zurück. Sie wurde abgegeben an das Prozessgericht und damit hat das Mahngericht nichts mehr zu tun mit der Sache.
    Klar war das Prozessgericht mit der Sache befasst. Wie das dann dort ausgeht, spielt keine Rolle. Hier wurde der Widerspruch zurückgenommen und das Verfahren soll nun auf diesem Weg erledigt werden. Den VB hat der Rpfl. des Prozessgerichts zu erlassen, weil die Akte dort verbleibt.

    Bin ich F-Gericht/F-Rpfl. jetzt Prozeßgericht?

  • :daumenrau
    Wie Atlan schon gesagt hat, ist es am Einfachsten, vom Antragsteller zu verlangen, das er sich einen Vordrucksatz im Schreibwarenladen besorgt, den ab dem gelben Blatt ausfüllt und so den Antrag auf Erlass des VB beantragt. Wir haben das hier auch immer so gemacht. Und mit dem Hinweis, dass dem Gericht entsprechende Vordrucke nicht zu Verfügung stehen, hat das auch immer so geklappt. Dann brauchst du nur noch die ganzen Daten mit dem manuellen MB vergleichen und das Teil unterschreiben.

  • :daumenrau
    Wie Atlan schon gesagt hat, ist es am Einfachsten, vom Antragsteller zu verlangen, das er sich einen Vordrucksatz im Schreibwarenladen besorgt, den ab dem gelben Blatt ausfüllt und so den Antrag auf Erlass des VB beantragt. Wir haben das hier auch immer so gemacht. Und mit dem Hinweis, dass dem Gericht entsprechende Vordrucke nicht zu Verfügung stehen, hat das auch immer so geklappt. Dann brauchst du nur noch die ganzen Daten mit dem manuellen MB vergleichen und das Teil unterschreiben.



    Hier wird genauso verfahren, auch wenn der Antragsteller teilweise Probleme hat, die richtigen Vordrucke noch kaufen zu können. Für den Notfall habe ich Blatt 3 bis 5 in Kopie im Schreibtisch zu liegen und gebe die dann raus. Müssen sie das halt dann mit dem guten alten Kohlebogen ausfüllen.



  • Hier wird genauso verfahren, auch wenn der Antragsteller teilweise Probleme hat, die richtigen Vordrucke noch kaufen zu können. Für den Notfall habe ich Blatt 3 bis 5 in Kopie im Schreibtisch zu liegen und gebe die dann raus. Müssen sie das halt dann mit dem guten alten Kohlebogen ausfüllen.

    Dazu fällt mir spontan ein, dass es den MB-Antrag (die alten, alten Durchschriftanträge) auch schon in digitaler Form gibt. Damit ist das ausfüllen zwar arg erleichtert, aber wird das von den Gerichten noch akzeptiert? Oder ist auch da zwingend der Kohlebogen vorgeschrieben (stirbt ja eher langsam aus)?

  • Danke für die Antworten.

    Was es so alles gibt, :oops::oops:
    jetzt erlassen F-Rpfl in den Amtsgerichten Vollstreckungsbescheide, die zuvor noch wie im letzten Jahrtausend auf herkömmliche Weise erstellt werden müssen....:eek:
    und das zentrale Mahngericht mit seinem schönen maschinellen Verfahren
    ist außen vor...

    @Geniesserin: Was soll das digitale Verfahren in so einem Fall wie jetzt bei mir?

    Ich habe auch dafür keine "Technik" genausowenig wie ich Formulare habe

    @ Bellini: Für den Notfall habe ich Blatt 3 bis 5 in Kopie im Schreibtisch liegen -ich hatte bisher noch keinen Notfall dieser Art-

  • @Geniesserin: Was soll das digitale Verfahren in so einem Fall wie jetzt bei mir?

    Es gibt eine pdf-Datei die den VB-Antrag enthält. Man kann das Ding also per PC ausfüllen, 6 Seiten ausdrucken und auf weißem Papier bei Gericht einreichen. Prinzipiell ist es genauso wie das Durchschreibe-Exemplar, nur das es halt auf einzelnen Seiten gedruckt wird. Ich weiß nur halt nicht, ob das vom Gericht akzeptiert wird, aber ein Farbvordruck-Zwangs besteht dabei doch nicht, oder? Es wird schließlich nicht eingelesen sondern vom Rpfl. "per Hand" ausgefüllt.

  • Ich frage mich hier nur, ob es überhaupt richtig war, dass das abgegebene Mahnverfahren in der F-Abt. landet statt in der C-Abt. . Dass die F-Abt. Prozessgericht nach einem Mahnverfahren wird, habe ich in meiner langen Mahnsachen-Karriere auch noch nie gehabt. Auf jeden Fall - da haben die Vorschreiber Recht - ist aber das Mahngericht mit der Abgabe raus aus der Sache.

  • @ 13: SOS !!

    Kannst Du oder andere hier Deine Frage der Abt.-Zuständigkeit vielleicht irgendwie mit §§ oder Entscheidungen zugunsten der C-Abt. untermauern?

  • Das kann ich leider nicht. Es sollte eigentlich eine Sache der Sachverhaltszuordnung sein. Weshalb der F-Richter meint, er sei zuständig, erschließt sich mir nicht so ganz, aber dazu ist das Hintergrundwissen zu dünn. Ich kenne einen solchen Fall jedenfalls nicht. Möglicherweise bringt ein Hinweis an das Gericht Klarheit, dass nach eigener Ansicht die Zivilabteilung zuständig sein sollte, ggf. wird um Angabe gebeten, weshalb nicht.

  • Der F-Rpfl macht eine Abgabevfg/Abgabebeschluß an den C-Rpfl. ?

    Nein, ich denke, der VB muß dann wohl doch vom Familiengericht (als Prozeßgericht) erlassen werden.
    Ich frag mal noch nach, ob die Gerichtsvollzieher schon vom Familiengericht erlassene Vollstreckungsbescheide gesehen haben, ansonsten :oops:

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