Moderator / Club 9.000
Beruf: Dibbel-Ribbel Registriert seit: 07.04.2005
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Ich zitiere mal folgenden Beitrag von 13:
Ist die Sache einmal beim Prozessgericht, ist dieses auch für den Erlass des VB zuständig. Das ist ausgepaukt. Daher: Siehe die Vorposter.
§ 699 ZPO
Vollstreckungsbescheid
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 m.W.v. 31.12.2006.
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
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- Gruß -
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So, ich habe jetzt hier eine F-Akte bekommen, die eine Abgabevfg. des Mahngerichts A enthält, weil Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Antragsteller des MB ist unser Landkreis (Unterhaltvorschußstelle) wegen Unterhaltsrückstände. Unser F-Richter hat Kläger (LandKreis) zur Anspruchsbegründung aufgefordert, Antragsgegner-Beklagter hat dann den Widerspruch gegen den MB zurückgenommen und F-Ri gibt mir (F-Rpfl) die Akte z.w.V.. Gemäß Zöller 25. Aufl. § 699 Rd.Zi. 11 ist für Erlaß des VB zuständig das AG, das den MB erlassen hat. § 699 I 3 ZPO begründet die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Prozessgerichts. Ich habe Akte an AG A zurückgeschickt zwechs Erlaß des VB, weil unser F-Gericht hier im eigentlichen Sinn doch gar nicht mit der Sache befasst war. Nun kommt Akte wieder vom Gericht A zurück mit Hinweis, dass unser AG gem. § 699 I 3 ZPO zuständig ist.
Muß ich als F-Rpfl. nun den VB erlassen?
In unserem Bundesland gibt es ein zentrales Mahngericht, nämlich das o.a. AG A, das den VB aber nicht erlassen will.