Neues zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, Änderung RVG

  • Ich habe heute morgen auf der BGH Seite gesehen, dass ja noch unendlich viele Beschwerden dort anhängig sind. :gruebel:

    Um die ganze Sache zu belustigen, würde ich mir einen Senat wünschen, der das anders sieht.

  • Hut ab vor den teilweise recht umfangreichen und differenzierten Betrachtungen in den bekannt gewordenen Berichtsentwürfen der KollegInnen aus den Unter- und Mittelbehörden.

    Ob das BMJ allerdings wegen der eingebauten Zwischenfilter;) inhaltlich mehr davon erreicht als ein quasi zustimmendes Nicken steht in den Sternen.

    Sei es drum, die Mühe schien es mir zumindest wert.

    Einen vergleichbaren Vorgang praktischer Beteiligung gab es vermutlich noch nicht.

  • So viel Neues zum Lesen, muss mal wieder Hausaufgaben machen.

    @Little Steven: Ich hoffe, deine Mühe war nicht vergeblich. Und auch die Mühe aller anderen Stellungnehmenden.

    Aber so richtig glaub ich auch nicht, dass die zusätzlichen Anmerkungen Berücksichtigung finden werden. Ganz offensichtlich soll ja wirklich nur das RVG durch eine Einfügung dran glauben. Aber immerhin können wir gewiss sein, dass es noch viele Seiten Diskussionsstoff geben wird. :teufel:

  • Unter www. anwaltsverein.de kann die Stellungnahme des dav vom 28.08.2008 zum Gesetzesentwurf nachgelesen werden.


    Schön, dass uns zukünftig die Arbeit wieder erleichtert wird:D.

    Bedenklich finde ich allerdings den Drang, auf den BGH dreinzuschlagen. (Nicht nur) Der ist nunmal an das Gesetz gebunden und für mich der falsche Adressat für die Kritik:teufel:.


  • Bedenklich finde ich allerdings den Drang, auf den BGH dreinzuschlagen. (Nicht nur) Der ist nunmal an das Gesetz gebunden und für mich der falsche Adressat für die Kritik:teufel:.



    Deswegen ließ ich selbigen Beitrag unerwähnt. Auch wenn ich die ganze Angelegenheit aus Anwaltssicht sehen sollte, kann ich das ganze "Haudrauf" und "böse BGH-Richter-Gedöhns" nicht mehr lesen. Der Lösung des Problems, das nun klar im Gesetz liegt, ist dies abträglich. Von daher: Nicht der Rede wert die Stellungnahme.

  • Hier gibt es schließlich noch die Stellungnahme der BRAK. Sie schlägt eine nachträgliche Ermäßigung der Geschäftsgebühr vor (was aber letztlich bedeuten würde, schon erstellte Rechnungen wieder zu ändern:gruebel:).

    Das von Little Steven schon angesprochene "Problem § 11 RVG" würde wohl wieder nicht gelöst. Am besten wäre aus meiner Sicht eine Art Öffnungsklausel, die beide Optionen - nämlich Festsetzung und Vergütungsklage - nebeneinander und sofort zuließe oder die vereinfachte Festsetzung auch der Geschäftsgebühr mit ermöglichte.

  • Hier gibt es schließlich noch die Stellungnahme der BRAK. Sie schlägt eine nachträgliche Ermäßigung der Geschäftsgebühr vor (was aber letztlich bedeuten würde, schon erstellte Rechnungen wieder zu ändern:gruebel:).

    Das von Little Steven schon angesprochene "Problem § 11 RVG" würde wohl wieder nicht gelöst. Am besten wäre aus meiner Sicht eine Art Öffnungsklausel, die beide Optionen - nämlich Festsetzung und Vergütungsklage - nebeneinander und sofort zuließe oder die vereinfachte Festsetzung auch der Geschäftsgebühr mit ermöglichte.



    Nun auch die BRAK und ich dachte/denke § 15 a RVG sei/ist durch. Eigentlich zum :wechlach:, wenn es denn nicht so ernst wäre.

    PS.: Ich bin mal gespannt, ob irgendwer die JM der Länder konkret auf die mit der Änderung verbundenen Mehrkosten bei der PKH hinweist.



  • Bedenklich finde ich allerdings den Drang, auf den BGH dreinzuschlagen. (Nicht nur) Der ist nunmal an das Gesetz gebunden und für mich der falsche Adressat für die Kritik:teufel:.

    Nur mal so BTW: Ich habe heute mal in meinen neuen Gerold/Schmidt reingeschaut, was der denn so zur GG und ihrer Anrechnung sagt.

    Er sagt dazu, dass der BGH mit seiner Auffassung über die Anrechnung eine 50 Jahre alte Tradition der Rechtsanwendung über den Haufen geworfen hat (und damit konnte der Gesetzgeber ja wohl nicht rechnen, als das RVG erdacht wurde).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S



  • Jedem seinen Kommentar. Bischof in RVG, 2. Auflage, kommentiert bereits etwas differenzierter - vgl. Anm. 103 ff. zu Vorbemerkung 3 VV. Man kann das auch so sehen, das der BGH dem wesentlich älteren Grundsatz der Festsetzung (nicht mehr als mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung tatsächlich verbundene Kosten) wieder Geltung verschafft hat. Man müsste mal die Gesetzesmotive zu § 118 BRAGO mit denen zu Vorbemerkung 3 vergleichen. Ich mutmaße ferner, dass sich früher im Gegensatz zu heute kaum einer darum Gedanken gemacht hat. Ferner gab es vergleichbares früher nicht für die fachgerichten Verfahren. Auch scheint die frühere Handhabung auch nach 50 Jahren kein Gewohnheitsrecht o.ä. begründet zu haben - jedenfalls ist mir keine Entscheidung in dieser Richtung bekannt. Eigentlich unverständlich, dass genau diese nicht von der Kommentierung eingefordert werden.

    Streicht man die sachfremden Erwägungen aus den Festsetzungsverfahren, relativiert sich der Änderungs-druck auf den Gesetzgeber, denn eine ordentliche und ggf. plausibel begründete Abrechnung zieht in der Regel eine zeitnahe, problemlose Festsetzung nach sich.

    Soviel zur Historie. Nun freuen wir uns halt auf § 15 a RVG, ob nun in der vorgeschlagenen Fassung oder anders. Übergangsweise können wir uns ja evtl. auch noch an den alten Anrechnungsregelungen üben.

  • http://rsw.beck.de/rsw/shop/defau…uell&from=HP.10

    Der Kommentar bzw. die Zusammenfassung von beck zur Stellungnahme des BRAK. Überschrift: Rechtsanwälte halten Vorschlag zur Neuregelung der Anrechnungsmethodik im RVG für zu kompliziert.

    An dieser Stelle noch einmal mein Vorschlag zur Güte:
    Soll ausschließlich das Festsetzungsverfahren vereinfacht werden, bietet sich als Alternative eine Änderung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG an. Mit einem festen Anrechnungssatz von beispielsweise 0,3 Gebühren ließen sich Auseinandersetzungen über die Höhe der anzurechnenden Gebühren beseitigen. Der vorgeschlagene Gebührensatz entspricht dem Aufwand eines einfachen Schreibens nach Nr. 2302 VV RVG und kommt dem tatsächlichen Einarbeitungsanteil des Anwalts näher als der gegenwärtige Regelanrechnungssatz von 0,65.

    4 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (3. September 2008 um 11:19)

  • @Little Steven:

    Meinste echt, die Mühen interessiern "da oben" irgendjemanden? Ist doch immer so: Alle sagen Nein, aber keiner macht konkrete Vorschläge. Werden welche unterbereitet, gibt es einen entrüsteten Aufschrei.

    Ich glaub, ich warte die Ergänzungslieferung zum Schönfelder ab und guck dann, was drin steht, wenn es soweit ist. :teufel:

  • Ich glaub, ich warte die Ergänzungslieferung zum Schönfelder ab und guck dann, was drin steht, wenn es soweit ist. :teufel:


    Kommt die bei Dir schon am Tag, nachdem die Neuregelung in Kraft tritt :gruebel:?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich glaub, ich warte die Ergänzungslieferung zum Schönfelder ab und guck dann, was drin steht, wenn es soweit ist. :teufel:


    Kommt die bei Dir schon am Tag, nachdem die Neuregelung in Kraft tritt :gruebel:?



    Nö, aber soviel Zeit muss sein. Da haben wir so lange auf was Neues gewartet, da hat´s dann Zeit bis zum Einsortieren :strecker Dann kann ich immer noch überrascht tun :eek:

    Im Zweifelsfalle kann ich das ja eh hier bei euch finden, was am Ende rausgekommen ist.

  • Jamies Einschätzung spricht für das Forum als eine der ersten Informationsquellen.

    Zum Thema selbst lässt mich schmunzeln auch wenn es hier nicht weiterführt:
    Scheinbar nimmt zumindest ein Mitglied der Arbeitsgruppe, die das Problempapier nebst Lösungsskizze erarbeitet hat, in anderer Funktion hierzu Stellung.

  • Man kann das auch so sehen, das der BGH dem wesentlich älteren Grundsatz der Festsetzung (nicht mehr als mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung tatsächlich verbundene Kosten) wieder Geltung verschafft hat. Man müsste mal die Gesetzesmotive zu § 118 BRAGO mit denen zu Vorbemerkung 3 vergleichen. Ich mutmaße ferner, dass sich früher im Gegensatz zu heute kaum einer darum Gedanken gemacht hat. Ferner gab es vergleichbares früher nicht für die fachgerichten Verfahren. Auch scheint die frühere Handhabung auch nach 50 Jahren kein Gewohnheitsrecht o.ä. begründet zu haben - jedenfalls ist mir keine Entscheidung in dieser Richtung bekannt. Eigentlich unverständlich, dass genau diese nicht von der Kommentierung eingefordert werden.



    Siehe dazu:

    BGH 1. Zivilsenat, 12.12.2002, I ZB 29/02


    Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angerechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderen Anwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden.

    BGH 8. Zivilsenat, 16.10.2002, VIII ZB 30/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die für eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits entstandene Anwaltsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozeßgebühr angerechnet wird, während bei einem Wechsel zu einem Anwalt am Prozeßgericht zwar Reisekosten erspart werden, aber für die Prozeßführung eine weitere Gebühr anfällt.

    BGH, 14.09.2004, VI ZB 37/04
    Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig gewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angefallen sein mag, kann - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zulasten der beklagten Partei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1 BRAGO anzurechnen.

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