Ich hätte statt dessen vorgeschlagen, die Vorbem. 3 (4) VV wie folgt zu ergänzen:
Im Verhältnis zum Verfahrensgegner bleibt die Anrechnung außer Betracht, soweit nicht der Anspruch wegen des anzurechnenden Betrags vom Gegner bereits erfüllt, durch Aufrechnung erloschen oder gegen ihn tituliert ist.
Schick das doch bitte mal der Einfachheit halber - verbunden mit den besten Grüßen aller befassten User aus dem Rechtspflegerforum - als Stellungnahme eines direkt betroffenen Gesetzesanwenders ans BMJ.
Ehrlich gesagt, der Vorschlag zum Gesetzestext ist einfach unglaublich und grenzt an Körperverletzung. Ich hab den Text nach mindestens 10 Mal lesen noch nicht verarbeitet.
Aber schlussendlich glaube ich auch, dass die Titulierungsvariante am Ende dabei herauskommen soll. Am Besten, man nimmt den Text Satz für Satz auseinander und malt sich ein Schema mit Fall daneben oder was. Ach was werden sich die Kommentatoren und die Verlage wieder freuen. Und gewiss lässt dieser Text auch wieder Auslegungen zu, die wir hier noch gar nicht erahnen.