bed. Nacherbfolge und Erbauseinandersetzung

  • Der Erbschein enthält eine gemeinschaftliche Gesamterbquote für mehrere Miterben, die es rechtlich gar nicht gibt. "Falscher" kann ein Erbschein doch nicht sein.

    Im Übrigen: Wenn Du etwas Falsches ins GB einträgst, fragt sich da jemand, ob er "ein Recht hat", das zu bemängeln? ;)

  • Sicher habe ich den Erbschein inhaltlich nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen. Aber wenn mich die Unrichtigkeit förmlich anspringt, kann ich es nicht länger ignorieren. Also Variante 1 und wenn das nicht geht, Variante 2 an Notar.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich möchte euch die Reaktion der Nachlass-Richterin nicht vorenthalten:

    Also ich habe den Erbschein mit der Bitte gemäß § 2361 BGB zu verfahren an die zuständige Richterin geschickt. Hab noch dazu geschrieben, dass eine Erbquote für zwei Miterben nicht geht und ein falscher Erbschein nicht Eintragungsgrundlage sein kann. Hab das nicht persönlich gemacht, weil sie Urlaub hatte und ich die Akte vom Tisch haben wollte.

    Zwischezeitlich stand schon der Notar bei mir im Zimmer und hat sich aufgeregt, dass ich einen neuen Erbschein verlangen würde. Ich hätte ja gar keine Ahnung, solche Konstellation gebe es öfter.

    Nun kam folgende Antwort des Nachlassgerichtes:
    "Eine Berichtigung des Erbscheins kam entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht in Betracht, da der Erbschein richtig ist. Die Ergänzung ist nur erfolgt, um den Miterben bei der Beschleunigung der Eintragung im Grundbuch behilflich zu sein. Wie sich aus dem Erbschein ergibt, bezieht sich die aufschiebend bedingte Nacherbschaft nur auf das Grundstück xy."

    Der Erbschein ist nun mit einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO analog verbunden in dem es heisst:
    "Der Erbschein wird dahingehend ergänzt, dass sich der Erbanteil der Eheleute ...in Höhe von insgesamt 4/5 in jeweils Erbanteile von je 2/5 aufgliedert. Es handelt sich um eine Klarstellung."

    Ich hab's euch ja gesagt, unsere Richter sind nicht sehr nett......

  • Wenn die Nachlaßrichterin den Erbschein eingezogen hätte, hätte sie ein rechtliches Versehen eingeräumt, das jedem einmal unterlaufen kann. Indem sie den Erbschein klarstellte, räumte sie aber ein, daß sie sich rechtlich nicht vernünftig auszudrücken vermag. Damit läßt sich an Deiner Stelle doch ganz gut leben.

  • Das ist wohl Ansichtssache! Ich glaube ehr dass sie meine Rechtsauffassung tatsächlich für falsch hält und das hat sie hier auch zu Kollegen so gesagt.

  • Ich glaube ehr dass sie meine Rechtsauffassung tatsächlich für falsch hält und das hat sie hier auch zu Kollegen so gesagt.



    Genau. So, wie die Notare bei uns ihre Ergänzungsurkunden machen, "weil das Grundbuchamt das so will" und genau diese Aussage auch in die Urkunden aufnehmen. "Auf Wunsch des Grundbuchamtes beurkunde ich, was folgt..." Ohne Worte! :daumenrun Nimm´s leicht, Franzy! :)

  • Mir bleibt wohl nicht anderes übrig. Werd den Erbschein jetzt so hinnehmen und auf die Nachtragurkunde des Notars warten, der mich dann wahrscheinlich auch als blöd hinstellt.

  • Lange-Kuchinke § 27 III: Nach außen ... sind die Unterbruchteile des gemeinschaftlichen Erbteils selbständige Erbteile. Dazu in Fn. 65: Übertragen, verpfändet und gepfändet werden kann nur der Einzelerbteil, nicht der gemeinschaftliche Erbteil.

    MüKo-Schlichting § 2093 Rn. 3: Nach außen besteht keine Einschränkung in der Selbständigkeit der Anteile. Gegenstand einer dinglichen Verfügung ist also der auf den einzelnen Erben entfallende Anteil.

    Soergel-Loritz § 2093 Rn. 4: Nach außen hin sind die Anteile in ihrer Selbständigkeit nicht eingeschränkt, sodaß eine dingliche Verfügung den auf den einzelnen Erben entfallenden Anteil zum Gegenstand hat. Nur dieser kann auch übertragen, gepfändet und verpfändet werden.

    Aus diesen Fundstellen ergibt sich, daß im Erbschein nur die rechtlich selbständigen Erbteile der einzelnen Miterben, nie aber ein nur im Innenverhältnis der Erben wirkender gemeinschaftlicher Erbteil iS des § 2093 BGB angegeben werden kann. Weil das selbstverständlich ist, steht dies in keiner Kommentierung. Muß es auch nicht, denn es steht schon im Gesetz: § 2357 Abs. 2 BGB.

  • Sehr beeindruckend, Samirah.:daumenrau Mir ist dazu spontan folgendes eingefallen:

    Verfügung:

    1. Diesen Thread 3-fach kopieren und ausdrucken.
    2. 1 x Ausdruck zur Akte nehmen.
    3. 1 x Ausdruck an Frau Nachlassrichterin A im Hause z.K.
    4. 1 x Ausdruck an Herrn Notar B z.K.

    bei 3) und 4) m.d.Hinweis, dass sich ein Kommentar erübrigt.

    5. Zur Akte.

    Franzy, Rechtspflegerin

    :D

    Ich habe auch Zweifel, ob die Eheleute hier überhaupt mit einem gemeinschaftlichen Erbteil nach § 2093 BGB bedacht waren. Die Erbeinsetzung als "Eheleute" reicht dafür alleine nicht aus (BayObLG NJW-RR 1999, 1311). Dann wäre der Erbschein also gleich doppelt falsch gewesen.;)

  • Ich sehe das genauso wie ihr, aber ich glaube ich belasse es dabei. Habe keine Lust auf Diskussionen mit der Nachlassrichtern. Zumal ja keiner meiner Meinung ist. Selbst mein Sachgebietsleiter hält meine Rechtsauffassung für falsch. Warum also mit Richterin, Notar und Kollegen streiten????

  • Weil Du recht hast? Sonst stehst Du beim nächsten Mal wieder dumm da.

    Was hat eigentlich der Sachgebietsleiter mit der Sache zu tun? Du bist Rechtspflegerin und er hat sich aus Deiner Arbeit herauszuhalten, wenn er nicht um seine Meinung gefragt wurde. Dem würde ich was erzählen!

  • Ich sehe das genauso wie ihr, aber ich glaube ich belasse es dabei. Habe keine Lust auf Diskussionen mit der Nachlassrichtern. Zumal ja keiner meiner Meinung ist. Selbst mein Sachgebietsleiter hält meine Rechtsauffassung für falsch. Warum also mit Richterin, Notar und Kollegen streiten????


    Grade dann fängt´s erst an Spass zu machen :teufel:. Wenn ich von der Richtigkeit meiner Ansicht überzeugt bin, hält mich auch eine Betonmauer nicht auf.

  • Das hat er ja nicht zu mir persönlich gesagt. Ich weiss das nur von dem Notar, der mir das natürlich schön auf's Brot schmieren musste, dass er deswegen schon beim meinem SGL war. Wahrscheinlich um mir Angst zu machen. Davon lasse ich mich aber schon lange nicht mehr beeindrucken....

    Außerdem weiss ich von einer Kollegin, dass die Nachlassrichterin auch bei meinem SGL war und er ihr gegenüber auch geäußert hat, dass er meine Rechtsauffassung für falsch hält und ich ja sowieso ein junges Kücken sei, die immer alles zu eng sieht.

    Aber was soll's, er kann mich ja nicht anweisen!

    Würdet ihr den Erbschein tatsächlich nochmal mit o.g. Fundstellen zurückschicken?

  • Ich würde den Antrag insgesamt zurückweisen. Begründung siehe oben. Wahrscheinlich könnte ich mir im Beschluss ein paar Nettigkeiten nicht verkneifen.

  • Der Erbschein sieht wie folgt aus:

    Gemeinschaftlicher Erbschein
    Die am ... in ... verstorbene und zuletzt dort wohnhaft gewesene Erblasserin ...
    ist von den Eheleuten
    1. Herr xy
    und
    2. Frau xy zu 4/5 Anteil
    sowie
    3.Herr z zu 1/5 Anteil
    beerbt worden.

    Hinsichtlich des Erbteils der Eheleute xy ist in Höhe von 65/100-Anteil aufschiebend bedingte Nacherbfolge angeordnet. Sie tritt ein mit dem Verkauf des Grundstücks ....

    Nacherbe ist insoweit:
    ....

    Richterin

  • Also mir gefällt das Ganze nach wie vor nicht. Wie die Notariatsfee schon geschrieben hat, sind es zwei Nacherbfolgen für jeden Erbteil der beiden Eheleute. Der Erbschein weist aber nur eine Nacherbfolge am unzulässigen Gesamterbteil aus, auch noch nach der erfolgten "Berichtigung". Dann ist der Erbschein aber in Bezug auf die Nacherbfolgen nach wie vor falsch. Auch die Beschränkung der Nacherbfolge auf das eine Grundstück steht nicht im Erbschein, sondern nur im nachgeschobenen Begleitschreiben des Nachlassgerichts. Auch deshalb ist der Erbschein falsch.

    Die Nachlassrichterin hat sich nach meiner Meinung bei der Erbscheinserteilung überhaupt keine Gedanken gemacht und jetzt fuhrwerkt sie wild in der Gegend zum, um zu reparieren, wo es nichts mehr zu reparieren gibt.

  • Ich weiß auch nicht, warum es mich in den Fingern jucken würde, das Ganze via Zwischenverfügung* in die Beschwerde zu treiben. Die Chancen stehen gut, dass Du mindestens bestätigt bekommst, dass der Ursprungserbschein unrichtig war. Und dann könne die Dich doch alle...**

    Wenn das LG also halbwegs was taugt und nicht ewig und drei Tage für seinen Beschluss braucht, würde ich wohl auf einem neuen Erbschein bestehen***.

    *Nicht Zurückweisung, weil das Hindernis behebbar ist und nicht auf eine Abgabe von Bewilligungen oder inhaltliche Änderung von Erklärungen hinausläuft.

    **Bitte um Entschuldigung für den ungewöhnlichen Ausdruck.

    ***Vgl. hierzu auch Palandt/Edenhofer § 2361 BGB Rn. 5

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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