Wertersatz für erlöschende Rechte § 92 ZVG

  • Die Rangordnung der Rechte und damit die Verteilung des Versteigerungserlöses richten sich nach § 10 ff. ZVG. Wenn durch den Zuschlag u.a. auch ein Nießbrauch o.ä. zur Löschung gelangt, muss dieses im Rahmen der Verteilung berücksichtigt werden (§ 92 ZVG). Kann jemand bei der Berechnung des Wertersatzes helfen (2 Varianten: Lebenserwartung 10 und 30 Jahre)? Monatlicher Wert des Nießbrauchs 1.000 Euro. Muss im Rahmen der Berechnung insgesamt abdiskontiert werden?

  • Die Ermittlung der Höhe des Wertersatzes ist originäre Aufgabe eines Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Sie hat nicht anhand der Lebenserwartung, sondern in dem konkreten Fall wohl als verbundene Leibrente zu erfolgen.

  • Zunächst muß der Berechtigte was anmelden. Unterbleibt dies, wäre an sich o,oo € anzusetzen, aber Stöber schreibt hierzu, dass das Gericht dann eine Anmeldung herbeiführen solle/müsse.
    Das weitere steht sehr schön im § 92 Abs. II ZVG.



    und wie soll man denn so eine anmeldung herbeiführen? ich schätz mal, dass die leute selbst nicht wissen, was ihr nießbrauch wert ist.
    vor allem ist das bei mir in einer teilungsversteigerung und die ersteherin ist antragstellerin und für sie war ein nießbrauch auf dem teil ihres mannes eingetragen ...
    was würde denn passieren, wenn ich es mit 0,00 € ansetze?

  • In unserer TB für den Verteilungstermin ist folgender Zusatz vorgesehen:
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Gläubiger, für die ein durch den Zuschlagsbeschluss erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet (z.B. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte, Wegerechte u.a.), unter Umständen einen Wertersatz erhalten können. Dieser Wertersatz muss ausdrücklich beim Gericht angemeldet werden, damit er berücksichtigt werden kann. Diese Anmeldung muss spätestens zum Verteilungstermin erfolgen.
    Somit werden die Beteiligten auf ihre Rechte hingewiesen. (Wir streichen den Satz, sofern solche Rechte nicht vorhanden waren, weil das nur unnütze Verwirrung schafft). Ich belehre in solchen Fällen gern die Beteiligten schon im Versteigerungstermin (die sind meist da), dann haben alle Gelegenheit, sich zu äußern/einigen. Wird trotz Belehrung nichts angemeldet, kann man nur 0 nehmen. Was passiert, kannst Du Dir nur anhand Deiner konkreten Zahlen berechenen, oft bliebe für das Recht sowieso nichts übrig.

  • Ehrlich, die Dienstbarkeitsberechtigten kommen bei Euch in den Termin?
    Da staune ich.

    Die schriftliche Belehrung klingt hier ähnlich, ich fürchte nur, sie wird nicht verstanden. Sei es, weil die Beteiligten sich nicht als "Gläubiger" verstehen, solange sie nicht die Versteigerung betreiben; oder sei es, weil sie aus dem Zuschlagsbeschluss nicht erkennen, dass das zu ihren Gunsten eingetragene Recht erloschen ist (Geschweige denn, dass ihnen das vor dem Versteigerungstermin klar war).

  • Bei Wohnrechten oder wie im Ausgangsfall bei einer Teilungsversteigerung kommen die Beteiligten doch häufiger zum Termin. Unsere Hinweise haben mehr Erinnerungsfunktion, man sollte sie dem jeweiligen Fall anpassen, da den Mammutsatz kaum einer versteht.

  • ich fürchte nur, sie wird nicht verstanden.


    Deshalb und im Hinblick auf § 139 ZPO gibt's bei mir ein individuelles Anschreiben schon mit der Terminsbestimmung zum Versteigerungstermin. Kommt hier auch nicht so häufig vor, so dass dadurch auch nicht sonderlich viel Arbeit entsteht.

    Genau. Wenn auch erst zum EVT.
    Die paar Fälle über Jahre verteilt lassen es allemal zu, auch ein bisschen Aufwand zu betreiben.
    Der ist nicht groß und die Leute kapieren es (ok,meistens).

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