Wertangabe bei Aufgebotsverfahren nach §§ 989 ff. ZPO

  • Hallo zusammen,

    wieder einmal brauche ich eure Hilfe. Wahrscheinlich stehe ich total auf dem Schlauch aber irgendwie hab ich hier keine richtige Idee.

    Gerade hab ich das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (beantragt vom Nachlasspfleger) zusammengebastelt, da fällt mir auf, dass ich nicht genau weiß, wie ich den Wert berechne, der im Aufgebot genannt werden soll.

    Speziell für diesen Fall habe ich im Zöller, § 3, auch nichts gefunden.
    Nehme ich jetzt einfach 10-20 % des Nachlasswertes?

    Viele liebe Grüße

  • Ich würde mangels Rechtsprechung bzw. Literatur zu diesem Thema ebenfalls auf die Kommentierung in Zöller zu § 3 ZPO bauen, die zwar nicht so ganz passt und eine 0,5 Gebühr nach KV GKG Nr. 1630 aus einem Wert von ca. 15 - 20 % des Nachlasswertes berechnen.

  • Du meinst den Streitwert, oder? "Interesse" des Antragstellers (§ 3 ZPO analog), entweder ein bestimmter Prozentsatz des Nachlasswertes oder der angemeldeten Forderungen... Ich würde auch zu 15 % des Nachlasswertes tendieren (der Antragsteller hat ja ein "Interesse" daran, wieviel vom Nachlass übrigbleibt).

    P. S.: Streitwert kommt erst ins Ausschlussurteil, noch nicht in das Aufgebot.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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