Rücktritt vom Erbvertrag (einseitig)

  • Cromwell:

    ja, E wurde erst nach Errichtung des Erbvertrages geboren.

    Aber ist diese Einsetzung von D durch C überhaupt eine erbvertragsmäßige Verfügung?



    Die Verfügung des C lautet:

    C setzt hiermit seinen Sohn D zum alleinigen Erben ein. Sollte C jedoch weitere Abkömmlinge bekommen bleibt er in der anderweitigen Auswahl seines Erben frei.

    Der zweite Satz wäre sinnlos, wenn es keine vertragsmäßige Verfügung wäre. Denn wäre es eine einseitige, könnte er ohnehin testieren wie er will und des Satzes hätte es nicht bedurft.

    In diesem zweiten Satz liegt nach meiner Ansicht der Schlüssel für die Lösung des Problems, weil die Bedingung für den Testiervorbehalt durch die erst nach Erbvertragserrichtung erfolgte Geburt des weiteren Sohnes E ja eingetreten ist! Demnach konnte C in Ausübung des Testiervorbehalts völlig neu einseitig testieren. Und das selbst dann, wenn man im Wege der Auslegung davon ausginge, dass er nur Abkömmlinge bedenken darf. Denn das hat er getan.

  • Cromwell:

    die Klausel, dass er frei in der Wahl seines Erben ist, sofern weitere Abkömmlinge vorhanden sind, ist unstreitig.

    Mit ging es nur um die allgemeine Frage ob es sich um eine erbvertragsmäßige Verfügung des C handelt, in dem er zuerst seinen Sohn D einsetzt.

    Ich dachte eher daran, dass die Eltern vertragsmäßig verfügen wollten in dem Sie jeweils C zu Ihrem Erben einsetzen. Dieser ist als Vertragspartner auch anwesend und nimmt diese Einsetzung an. Inswoweit ist das auch klar.

    Bei der Verfügung des C habe ich aber so meine Zweifel, ob es eine vertragsmäßige Verfügung oder eben nur eine testamentarische Einsetzung ist, die er passend im Rahmen der Beurkundung noch mit abgibt.

    Denn der Vertragspartner D ist nicht anwesend und wird auch nicht vertreten. Die Einsetzung des D steht meiner Meinung auch nicht im Zusammenhang mit der Verfügung der Eltern, die die Einsetzung des D im Vertrag auch nicht "annehmen".

    Somit dachte ich daran, dass es sich entsprechend nur um eine einseitige Verfügung des C handelt (entsprechend Palandt § 2278 Rn 4).

    Aber durch die oben genannte Klausel ist diese Frage für das Erbrecht ja zumindest unerheblich, da er durch diese Klausel frei testieren konnte.

  • Es geht mir nicht darum, dass der Inhalt der Testiervorbehaltsklausel unstreitig ist, sondern darum, dass sie nur Sinn macht, wenn die Erbeinsetzung des D durch C durch eingegangene Bindung gegenüber den Eltern des C vertragsmäßig ist, weil die Testierklausel sonst keinen Sinn macht (ohne vertragsmäßige Bindung hätte C sowieso testieren können, wie er wollte).

    Die vertragsmäßige Bindung muss auch nicht im Verhältnis zum Begünstigen eingegangen werden. Es ist ohne weiteres möglich, dass X und Y ohne Beteiligung des Z einen Erbvertrag schließen, in dem Z vertragsmäßig bedacht ist. Im vorliegenden Fall könnte die Erbeinsetzung des C durch die Eltern Anlass gewesen sein, dass C vertragsmäßig seinen Sohn D bedenkt, weil die Eltern sichergehen wollten, dass ihr Vermögen auch dann in der Familie bleibt, wenn sie einmal von C beerbt worden sind. Aber letztlich ist das Spekulation. Aus der Erbvertragsurkunde muss hervorgehen, welche Verfügungen vertragsmäßig sind und welche nicht, und deshalb würde ich den Erbvertrag nochmals sorgfältig daraufhin absuchen.

    Im Ergebnis dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Verfügung vertragsmäßig ist oder nicht. Denn war sie einseitig, konnte C ohnehin frei anderweitig testieren und war sie vertragsmäßig, greift der Testiererlaubnisvorbehalt. Dass D in einem etwaigen Erbscheinsverfahren anzuhören ist, versteht sich von selbst. Interessant wird -bei vorhandenem Grundbesitz- zudem sein, ob der Grundbuchrechtspfleger die Erbfolge ohne Erbschein eintragen wird.

  • Cromwell:

    danke für die ausführliche Aufklärung!

    das Erbscheinsverfahren steht mir noch bevor :) das nachträgliche Testament in dem C jetzt E als Erben einsetzt ist handschriftlich.

    somit besteht nicht einmal der Hauch einer Chance, dass es ohne Erbschein geht ;)

  • Wenn E den Grundbuchberichtigungsantrag stellt, ist das natürlich klar. Will aber der im Erbvertrag bedachte D Erbe sein, wären wir grundsätzlich schon bei einer denkbaren Berichtigung ohne Erbschein, den das Grundbuchamt dann aber in jedem Fall verlangen müsste.

    Da das Erbscheinsverfahren aber bereits bevorsteht, wird sich die Sache bald klären. Das Ergebnis kannst Du ja hier mitteilen.

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