Eigentumseintragung nach Anfechtung der Erbausschlagung

  • Hallo in die Runde,

    wenn das Thema besser in den Nachlassbereich passen sollte, bitte verschieben...

    Alleineigentümer des Grundstücks ist verstorben und setzt Sohn S im notariellen Testament als Alleinerben ein. Alleinerbe schlägt wegen Überschuldung des Nachlasses aus.

    Nun wird mir Kaufvertrag eingereicht m.d.B. um Grundbuchberichtigung auf den Sohn und Eintragung einer AV für Käufer K. K kauft das Grundstück von S als Alleineigentümer des Grundstücks.

    Mit dem Kaufvertrag wird mir ein Schreiben an das NL-Gericht eingereicht, in dem der S seine Erbausschlagung wegen Irrtums anficht und das Erbe ausdrücklich annimmt. Anfechtungserklärung ist notariell beglaubigt...

    Nachlassakte liegt mir noch nicht vor, ist aber angefordert...

    Jetzt meine Fragen:
    a) Reicht mir das aus? Was muss das NL-Gericht mit der Anfechtungserklärung machen?
    b) Würdet ihr wegen unklarer Rechtslage einen ES verlangen, weil ja erst bei der Prüfung des ES-Antrages geprüft werden kann, ob die Anfechtung wirksam ist?

    Oder denke ich zu kompliziert und kann gleich berichtigen und AV eintragen?

    Danke für Meinungen und Überlegungen...


  • Ich würde einen Erbschein verlangen, da Du nicht prüfen kannst, ob die Anfechtung wirksam ist. Solange bleibt der Kaufvertrag liegen.

  • Ohne Erbschein läuft hier nix. Du kannst auf keinen Fall die Berichtigung aufgrund des Testaments mehr durchführen, und als Grundbuchamt darfst Du auch nicht ermitteln.
    Damit bleibt nur der Erbschein.

  • Das könnte wieder auf den schon häufiger geführten Streit Erbschein ja/nein hinaus laufen.

    Meine Meinung:

    Hier beruht die Erbfolge nicht mehr (ausschließlich) auf einer letztw. Vfg. sondern es muss auch die Anfechtungserklärung geprüft werden.

    § 35 GBO sagt ganz klar, dass Erbschein vorzulegen ist und nur dann, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentl. Testament bzw. Erbvertrag ergibt, davon abgesehen werden kann.

    Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 2. Hs. GBO würde ich einen Erbschein verlangen. Das GBA ist nicht Nachlassgericht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ich würde einen Erbschein verlangen, da Du nicht prüfen kannst, ob die Anfechtung wirksam ist. Solange bleibt der Kaufvertrag liegen.


    Ohne Erbschein läuft hier nix. Du kannst auf keinen Fall die Berichtigung aufgrund des Testaments mehr durchführen, und als Grundbuchamt darfst Du auch nicht ermitteln.
    Damit bleibt nur der Erbschein.


    Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 2. Hs. GBO würde ich einen Erbschein verlangen. Das GBA ist nicht Nachlassgericht.



    Vielen Dank!
    Das deckt sich mit meiner Meinung (und zum Glück auch mit der meiner Nachlasskollegin :D), so dass ich das jetzt nur noch dem Notar verklickern muss...

    Nochmals vielen Dank!

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