Die Konfusionsproblematik ist im vorliegenden Fall im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Denn wenn es zwei Bevollmächtigte gibt, bewirkt seine Miterbenstellung allenfalls, dass die Vollmacht für jeden der beiden Miterben nur insoweit erlischt, als er sich nicht selbst vertreten kann. Es ist also weiterhin möglich, dass A den B und umgekehrt B den A "über Kreuz" vertritt.
Zudem steht die hM ohnehin auf dem Standpunkt, dass eine transmortale Vollmacht im Fall der Miterbenstellung des Bevollmächtigten nicht erlischt. Diese Ansicht lässt sich allerdings nicht mit der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft vereinbaren. Auch der Bevollmächtigte, der den Vollmachtgeber lediglich als Miterbe beerbt hat, vertritt sich also beim Vollmachthandeln selbst. Das ist nicht anders als beim Alleinerben und es ist bedauerlich, dass die hM insoweit eigenartige dogmatische Purzelbäume schlägt.