Erbscheinsantrag durch Erbeserben

  • Die Konfusionsproblematik ist im vorliegenden Fall im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Denn wenn es zwei Bevollmächtigte gibt, bewirkt seine Miterbenstellung allenfalls, dass die Vollmacht für jeden der beiden Miterben nur insoweit erlischt, als er sich nicht selbst vertreten kann. Es ist also weiterhin möglich, dass A den B und umgekehrt B den A "über Kreuz" vertritt.

    Zudem steht die hM ohnehin auf dem Standpunkt, dass eine transmortale Vollmacht im Fall der Miterbenstellung des Bevollmächtigten nicht erlischt. Diese Ansicht lässt sich allerdings nicht mit der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft vereinbaren. Auch der Bevollmächtigte, der den Vollmachtgeber lediglich als Miterbe beerbt hat, vertritt sich also beim Vollmachthandeln selbst. Das ist nicht anders als beim Alleinerben und es ist bedauerlich, dass die hM insoweit eigenartige dogmatische Purzelbäume schlägt.

  • Fragt also ein Erbeserbe nach dem Erbschein, prüfst du dessen Beteiligtenstellung und sein "rechtliches Interesse", wobei auch hier wiederum kein (urkundlicher) Nachweis notwendig ist. Über § 357 II FamFG ergibt sich, dass eine "Glaubhaftmachung" ausreichend ist und die kann eben auch durch die Vorlage einer Testamentskopie erfolgen.

    Ich habe hierzu nochmal eine kurze Frage.

    Es gibt einen Erbschein nach A, der 3 Erben (B,C,D) ausweist. Diese sind alle bereits nachverstorben. Es beantragt hier nun ein Erbeserbe von D die Erbnachweise nach C und seinen Erbeserben. Diese benötigt er für eine Grundbuchberichtigung nach A. Grundsätzlich sehe ich das Erfordernis für den Antragsteller. Kann er aber als Erbeserbe nach D nun eine Ausfertigung des ES nach C und dessen Erben (mehrfache Erbfolge) erhalten?

    Hätte ich jetzt kein Problem damit. Es gibt aber auch noch eine andere Lösung. Einfach die Erbnachweise nach § 83 GBO an das GBA übermitteln. Dann liegen sie schon dort und der Antragsteller braucht sie nicht mehr zu beschaffen.

    Okay, danke dir!

    Mitteilung nach § 83 GBO macht ihr dann mit Übersendung von Ausfertigungen? Ich handhabe das, wenn nicht anders beantragt, mit begl. Abschriften.

  • Und was stört Dich daran?

    Wenn ein Antragsteller 20 Erbscheinsausfertigungen haben möchte, bekommt er sie auch.

    Im vorliegenden Fall sprechen wir mit § 83 GBO aber ohnehin über ein Amtsverfahren und ich habe es noch nie verstanden, dass manche NachlG nur begl. Abschriften an das GBA geben, obwohl sie wissen, dass diese für das Grundbuchverfahren nicht taugen.

    Wenn ein Erbschein eingezogen wird und nicht mehr alle Ausfertigungen wiedererlangt werden können, dann muss er eben für kraftlos erklärt werden. Ich verstehe nicht, weshalb man dies immer als "Weltuntergang" betrachtet, obwohl es nichts anderes ist als die in solchen Fällen vorgesehene gesetzliche Verfahrensweise.

  • Im Gegensatz zu vollstreckbaren Ausfertigungen, bei denen man in der Regel die Mehrbeantragung wg. § 733 ZPO zur Vermeidung einer Doppelvollstreckung begründen muss, gibt es diese Begründung oder irgendwelche Einschränkung bei Erbscheinsausfertigungen oder TV-Zeugnissen nicht. Es gibt keinen Grund, nicht 20 Ausfertigungen zu erteilen, wenn diese beantragt sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und was stört Dich daran?

    Wenn ein Antragsteller 20 Erbscheinsausfertigungen haben möchte, bekommt er sie auch.

    Im vorliegenden Fall sprechen wir mit § 83 GBO aber ohnehin über ein Amtsverfahren und ich habe es noch nie verstanden, dass manche NachlG nur begl. Abschriften an das GBA geben, obwohl sie wissen, dass diese für das Grundbuchverfahren nicht taugen.

    Wenn ein Erbschein eingezogen wird und nicht mehr alle Ausfertigungen wiedererlangt werden können, dann muss er eben für kraftlos erklärt werden. Ich verstehe nicht, weshalb man dies immer als "Weltuntergang" betrachtet, obwohl es nichts anderes ist als die in solchen Fällen vorgesehene gesetzliche Verfahrensweise.

    Ich finde die Sichtweise ja absolut berechtigt und danke dir. Hier wurde es bisher einfach insgesamt anders gehandhabt (was natürlich nie ein Grund ist es stumpf immer so weiter zu machen). Ich werde das nun künftig auch so machen.

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