Nachverhaftung = "Bestellung" i.S.d. § 1193 BGB n.F. ?

  • Ich bin noch auf ein Problem gestoßen. Was ist, wenn einem mit einem Altrecht belasteten Grundstück ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird? Gilt dann für das zugeschriebene Grundstück nach § 1131 BGB der Kündigungsinhalt des Altrechts oder kraft Gesetzes § 1193 BGB n.F.?

    Wie ist diese Kollision zu lösen? Ich bin mir noch nicht schlüssig.

  • 10 Punkte in "Problemerkennung". :)
    Nach einiger Debatte mit einer anderen Userin meine ich (eigentlich wir...;)) , es gilt nach § 1131 BGB der Kündigungsinhalt des Altrechts.

    (Andernfalls hätte man eine Kollision, zu deren Lösung mir beim besten Willen nichts einfallen will :oops:. Dass das eigentlich keine Begründung ist, weiß ich selbst...)

    Einmal editiert, zuletzt von Frau_Bezelmann (6. September 2008 um 19:42)

  • Wie ist es denn mit der Unterwerfung nach § 800 ZPO bei Bestandteilszuschreibung? Bei einer Nachverhaftung muss diese ja auch ausdrücklich extra erklärt werden, bei Bestandteilszuschreibung meines Wissens nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Und? :confused:


    Dann würde ich auch hier weiterhin den Inhalt des alten Rechts für das erstreckte Recht annehmen.

    Der Vergleich zur Unterwerfung sollte zeigen, dass eine Hafterstreckung nach § 1131 BGB andere Folgen haben kann als eine Nachverhaftung per Bewilligung.

    Ulf

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  • Dann sind wir uns ja einig, Ulf. :)
    Ich befürchte jedoch, der Hase liegt hier im Pfeffer:

    Gilt dann für das zugeschriebene Grundstück nach § 1131 BGB der Kündigungsinhalt des Altrechts oder kraft Gesetzes § 1193 BGB n.F.?



    So richtig überzeugt bin ich nämlich noch nicht von meiner "Lösung"... :oops:



    Nun, ich seh es einfach mal vom pragmatischen und einig möglichen praktischen Ansatzpunkt her...

    Die Nachverhaftung geschieht auf Bewilligung und Antrag, setzt also eine Verfahrenserklärung und Handlung voraus, die nach dem neuen Gesetzeswortlaut zu behandeln ist, die Wirkung der Zuschreibung tritt aber automatisch als Folge des Gesetzeswotlautes ein, so dass ich da nach den Konditionen des alten rechts gehen würde...

    Aber so richtig einig bin ich mir mit mir selbst auch nicht...

  • Ich habe jetzt hier einen Sachverhalt einer Kollegin, der noch etwas anders ist:


    Es wurde eingereicht vom Notar hier am 05.09.2008:

    Kaufvertrag vom 09.10.2007 zwischen Bauträger und Käufer an jeweils eine Teilfläche von Flurstück A und
    Flurstück B ; zur Sicherung des Anspruchs wurde in § 9 dieses Kaufvertrages eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt; die Eintragung soll erst nach Anlegung eines Einzelgrundbuchblattes erfolgen.
    Ferner Inhalt des Kaufvertrages ist auch eine Beleihungsvollmacht (einschließlich mit Vollmacht für Unterwerfung nach § 800 ZPO).

    Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.01.2008, wonach die beiden Teilflächen aus dem Kaufvertrag zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung mit einer Grundschuld belastet werden einschließlich Unterwerfung nach § 800 ZPO.

    Kaufvertragsergänzungsurkunde vom 29.08.2008, in der ein weiteres Flurstück C gekauft wird. Insoweit wird auf den Kaufvertrag vom 09.10.2007 Bezug genommen, alle Erklärungen und Vollmachten aus diesem Vertrag sollen auch für das jetzt hinzuerworbene Flurstück gelten. Insoweit verpfänden die Parteien in dieser Ergänzungsurkunde den hinzuerworbenen Grundbesitz/Flurstück nach und unterwerfen ihn insoweit in Ansehung des Grundschuldkapital und der Zinsen in der Weise der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO.

    Beantragt wird nunmehr vom Notar die Eintragung der Grundschuld am gesamten Grundbesitz unter Hinweis auf die Ergänzungsurkunde nebst Nachverpfändung sowie Eintragung einer Auflassungsvormerkung unter Hinweis auf die Rangbestimmung in der Grundschuldbestellungsurkunde.

    Wie kriegt man denn hier die "Kuh vom Eis"?

    Es sind jetzt Belastungsgegenstand
    Flurstück A + B + C als ein Grundstück (unter einer lfd. Nr.)
    wobei A und B nach altem Recht und C theoretisch nach neuem Recht belastet wären...

    Wir sind dankbar für alle Hinweise

  • das es sich hier beim belastungsgegenstand um nur 1 grundstück im rechtssinne handelt, handelt es sich bei der grundschuld auch nur um ein recht, eine einzelgrundschuld. eine grundschuld kann aber m. E. nicht unterschiedliche kündigungsregelungen pro flurstück in sich tragen. meines erachtens ist anpassung insgesamt auf neues recht einzufordern.

    Einmal editiert, zuletzt von oL (9. September 2008 um 19:33)

  • Wie wäre es eigentlich, wenn man von folgenden Voraussetzungen ausgeht:

    Pfanderstreckung = Neubestellung am neuen Grundstück
    Fälligkeit nur nach neuem Recht möglich und
    kein Mischinhalt zulässig, was die Fälligkeit angeht.

    Bliebe für mich die Möglichkeit übrig, bei einer Pfanderstreckung die Bank zu beteiligen und die Fälligkeit bei der ursprünglichen Grundschuld an die neue Gesetzeslage anzupassen. Da vermutlich eine Neuvalutierung der Grundschuld erfolgt, wäre das doch eine für den Schuldner sinnvolle Lösung, da ihm so auch der neue Schutz zugute kommt.

  • Wie oL in #32.

    "Bestellt" i.S.d. Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB ist das Recht hier letztlich erst mit der Änderungsurkunde.

    Ulf

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  • Wenn man davon ausgeht, dass die Pfanderstreckung als Neubestellung am Flurstück gilt, dann muss das wohl so sein. Mischinhalt ist unzulässig. Da sind wir uns sogar mit ol einig ;)...
    Wir sind uns auch darin einig, dass dann wohl nur der neue Regelungsinhalt gelten kann, weil nunmehr keine Ausnahmen mehr gestattet sind (selbst wenn die Käufer auf den Schutz verzichten wollten)...

    Wenn allerdings die Pfanderstreckung nur die "Erweiterung des alten Inhalts" ist, könnte das alte Recht noch gelten, da die Bewilligung (wenn auch ohne Eintragung) nach altem Recht wirksam ist und diese nur ausgedehnt werden soll.
    Zumal hier ja laut der Eintragung des Flurstücks C mit den Flurstücken A und B unter einer lfd. Nr. auch nur eine Regelung gelten kann...

    Aber im Moment ist mir das zu viel, ich werd nochmal drüber schlafen...
    ihr könnt aber gern noch weitere Argumente austauschen und meine meinung verhackstücken :D...

  • Wenn man davon ausgeht, dass die Pfanderstreckung als Neubestellung am Flurstück gilt, dann muss das wohl so sein. Mischinhalt ist unzulässig. Da sind wir uns sogar mit ol einig ;)...

    obwohl ich einen solchen konsens, wie stets ;), ausdrücklich begrüße, rate ich doch zur wohlüberlegten zurückhaltung; dies angesichts der tatsache, dass ich mit dieser begründeten rechtsauffassung lt. posting #20 unerwartet sogar in den verdacht fehlenden grundwissens gelangte.

  • Zitat von oL

    ... rate ich doch zur wohlüberlegten zurückhaltung; dies angesichts der tatsache, dass ich mit dieser begründeten rechtsauffassung lt. posting #20 unerwartet gar in den verdacht fehlenden grundwissens gelangte.

    Ich frage mich erneut, was das soll, oL?:gruebel:

  • Ein Gesamtrecht kann nach herrschender Meinung mit verschiedenen Kündigungsbestimmungen an den einzelnen Grundstücken bestellt werden (Staudinger § 1132 Rn.36; MüKo § 1132 Rn.12; Planck § 1132 Anm.1b, Palandt § 1132 Rn.2). Ich möchte die Ansicht, dass kein "Mischinhalt" zulässig ist, daher hinterfragen. Damit löst sich nach meiner Meinung auch das Problem. Bei Pfandunterstellungen, die nach dem 19.08.2008 bewilligt werden, gilt für das nachverhaftete Grundstück kraft Gesetzes für die Kündigung neues Recht.

    Für die Bestandteilszuschreibung überlege ich noch.

  • Ein Gesamtrecht kann nach herrschender Meinung mit verschiedenen Kündigungsbestimmungen an den einzelnen Grundstücken bestellt werden (Staudinger § 1132 Rn.36; MüKo § 1132 Rn.12; Planck § 1132 Anm.1b, Palandt § 1132 Rn.2). Ich möchte die Ansicht, dass kein "Mischinhalt" zulässig ist, daher hinterfragen. Damit löst sich nach meiner Meinung auch das Problem. Bei Pfandunterstellungen, die nach dem 19.08.2008 bewilligt werden, gilt für das nachverhaftete Grundstück kraft Gesetzes für die Kündigung neues Recht.

    Dem kann ich mich nur anschließen!

  • Ein Gesamtrecht kann nach herrschender Meinung mit verschiedenen Kündigungsbestimmungen an den einzelnen Grundstücken bestellt werden (Staudinger § 1132 Rn.36; MüKo § 1132 Rn.12; Planck § 1132 Anm.1b, Palandt § 1132 Rn.2). Ich möchte die Ansicht, dass kein "Mischinhalt" zulässig ist, daher hinterfragen. Damit löst sich nach meiner Meinung auch das Problem. Bei Pfandunterstellungen, die nach dem 19.08.2008 bewilligt werden, gilt für das nachverhaftete Grundstück kraft Gesetzes für die Kündigung neues Recht.

    Für die Bestandteilszuschreibung überlege ich noch.


    Ohne jetzt den gesamten Thread noch mal zu lesen:
    Richtig, aber ich dachte, soweit wären wir schon etwas länger gewesen.

    Interessant sind doch im Moment die Fragen, wie verhält es sich bei Bestandteilszuschreibung und wie verhält es sich im Fall von rpfl_nds, in dem sich die unterschiedlichen Bewilligungen (=unterschiedliche Kündigungsbestimmungen) nicht auf verschiedene Grundstücke sondern nur auf verschiedene Grundstücksteile beziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen,

    also mein Schöner/Stöber sagt unter Randnummer 2651 mit Verweis auf Rdnr. 2239 eindeutig, dass die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen für das neu zu belastende Grundstück allein nicht abweichend festgelegt werden können und unter Rdnr. 2648, dass es sich bei der Pfanderstreckung definitiv um eine Neubestellung am hinzukommenden Grundstück handelt.

    :gruebel: Richte ich mich jetzt nach dem Palandt oder Schöner/Stöber?
    Als ob das nicht so schön blöd genug wäre. :confused:

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