Das soll mal ne ganz allgemeine Frage sein, wie es bei Euch in der Rechtsantragsstelle so läuft bzw. wie die Begriffe da definiert werden.
Bei mir gilt die Dienstanweisung der Arbeitsgerichte in Bayern :
Zitat
UdG haben Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen von Rechtsuchenden und Prozessparteien zu Protokoll zu nehmen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 Rechtspflegergesetz (RPflG) den Rechtspflegern übertragen sind.
Und ja - die Aufgaben sind dem Rpfl. übertragen.
Aufnahme von Klagen - völlig unstrittig.
Aufnahme von Anträgen (Terminsverlegung, auch mal PKH, etc.) - völlig unstrittig
Aufnahme von Gesuchen & Erklärungen - da ist mein Problem in der Auslegung.
Wenn zB eine Partei kommt und nur mitteilen will, dass sie ne neue Anschrift hat, dann ist das völlig unproblematisch.
Oftmals wird bei uns aber einer Partei im Beschlussweg aufgegeben, bestimmte Punkte zu belegen oder zu Sachverhalten Stellung zu nehmen. Oder es tauchen Parteien auf, die einfach zu einem Termin nochmal was sagen wollen. Sind das aufzunehmende Erklärungen ?
Und was ist eigentlich mit der beliebten Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen einen Kollegen irgendwo im Hause) - Antrag oder Erklärung oder ... ??? Aufnahme über RAst ?